Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 
Stand 05.06.2020

Palliativversorgung

Allgemeine ambulante Palliativversorgung

Die allgemeine ambulante Palliativversorgung, kurz AAPV, schließt die Lücke zwischen Primärversorgung und spezialisierten Angeboten. Ihr Ausbau geht auf das Hospiz- und Palliativgesetz zurück, das eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung vorsieht.

Damit soll die allgemeine Palliativversorgung, die vorrangig hausärztlich erfolgt, flächendeckend gefördert werden.

Wer hat Anspruch?

Schwerstkranke und Sterbende, deren Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist; kurative Behandlung der Grunderkrankungen ist nicht mehr indiziert oder von Patientenseite nicht mehr erwünscht; Voraussetzungen für die SAPV werden (noch) nicht erfüllt; die SAPV-Beratungsleistung kann allerdings parallel schon in Anspruch genommen werden.

Was gehört dazu?

  • Palliativmedizinische Ersterhebung, bei der anhand eines Assessments der individuelle palliative Bedarf ermittelt wird, zum Beispiel für eine Schmerztherapie,

  • Koordination der medizinischen und pflegerischen Versorgung unter Leitung des Arztes, hierbei geht es vor allem um die Zusammenarbeit mit Pflegediensten, Therapeuten, Hospizen etc.,

  • Hausbesuche sowie telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft auch außerhalb der Sprechstundenzeiten sowie vorher deren zeitliche Abstimmung, ggf. längere Telefonate mit Pflegepersonal, ärztlichem Bereitschaftsdienst oder Angehörigen außerhalb der Sprechstunden,
  • Patientenorientierte Fallbesprechungen mit wichtigen Beteiligten wie Fachärzten, Pflegediensten, Angehörigen, die an der Versorgung beteiligt sind.

Welche ärztliche Qualifikation ist erforderlich?

Über die berufliche Grundqualifikation hinaus wünschenswert: Kenntnisse und Erfahrungen in der palliativen Versorgung

Für die Abrechnung bestimmter Leistungen der AAPV ist eine besondere Qualifikation gefordert:

Praktische Erfahrungen:

  • Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der vergangenen drei Jahre (dieses Kriterium erfüllen ca. 2/3 der Hausärzte) 
  • oder mindestens 2-wöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder in einem SAPV-Team.

Theoretische Kenntnisse:

  • 40-stündige Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach (Muster-) Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer 
  • oder Vertragsärzte, die die strukturierte curriculare Fortbildung „Geriatrische Grundversorgung“ der Bundesärztekammer (60 Stunden) und die Fortbildung „Curriculum – Psychosomatische Grundversorgung“ (80 Stunden) absolviert haben, weisen die Teilnahme am Themenkomplex 2 „Behandlung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen (Symptomkontrolle – 20 Stunden)“ der Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach 
  • oder Vertragsärzte, die bereits die Zusatzqualifikation „Spezielle Schmerztherapie“ (80 Stunden) absolviert haben, weisen die Teilnahme an den Themenkomplexen 3, 4, 5 und 6 der Kurs-Weiterbildung („Psychosoziale und spirituelle Aspekte“, „Ethische und rechtliche Fragestellungen“, „Kommunikation und Teamarbeit“ und „Selbstreflexion“ insgesamt 18 Stunden) nach.

Fortbildung:

8 Fortbildungspunkte pro Jahr, vor allem zur Fallbesprechung sowie Qualitätszirkel

Hinweise zur Abrechnung

… bietet die Broschüre PraxisWissen Palliativversorgung auf Seite 10.

Mehr zum Thema

Rechtliche Grundlagen