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Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Psychisch schwer erkrankte Menschen brauchen eine besondere Art der häuslichen Krankenpflege.

Die sogenannte psychiatrische häusliche Krankenpflege hat zum Ziel, dass psychisch beeinträchtigte Menschen im Rahmen ihrer Möglichkeiten in ihrer Häuslichkeit leben können. Dadurch können Krankenhausaufenthalte vermieden und Liegezeiten verkürzt werden. Die Patienten sollen angeleitet werden, ihr Leben so gut wie möglich selbst zu gestalten.

Hinweise zur Verordnung

Diagnosen

Ohne nähere Begründung darf psychiatrische häusliche Krankenpflege bei folgenden Diagnosen verordnet werden:

  • F00.1  Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1)  
  • F01.0  Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn  
  • F01.1  Multiinfarkt-Demenz  
  • F01.2  Subkortikale vaskuläre Demenz  
  • F02.0  Demenz bei Pick-Krankheit  
  • F02.1  Demenz bei Creuztfeldt-Jakob-Krankheit  
  • F02.2  Demenz bei Chorea Huntington  
  • F02.3  Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom  
  • F02.4  Demenz bei HIV-Krankheit  
  • F02.8  Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern  
  • F04.-  Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt  
  • F05.1  Delir bei Demenz  
  • F06.0  Organische Halluzinose  
  • F06.1  Organische katatone Störung  
  • F06.2  Organische wahnhafte Störung  
  • F06.3  Organische affektive Störung  
  • F06.4  Organische Angststörung  
  • F06.5  Organische dissoziative Störung  
  • F06.6  Organische emotional labile Störung  
  • F07.0  Organische Persönlichkeitsstörung  
  • F07.1  Postenzephalitisches Syndrom  
  • F07.2  Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma  
  • F20.-  Schizophrenie  
  • F21.-  Schizotype Störung  
  • F22.-  Anhaltende wahnhafte Störung  
  • F24.-  Induzierte wahnhafte Störung  
  • F25.-  Schizoaffektive Störung  
  • F30.-  Manische Episode  
  • F31.-  Bipolare affektive Störung mit Ausnahme von: F31.7 bis F31.9  
  • F32.-  Depressive Episode mit Ausnahme von: F32.0, F32.1 und F32.9  
  • F33.-  Rezidivierende depressive Störung mit Ausnahme von: F33.0, F33.4, F33.8 und F33.9  
  • F41.0  Panikstörung, auch wenn sie auf sozialen Phobien beruht  
  • F41.1  Generalisierte Angststörung  
  • F42.1  Vorwiegende Zwangshandlungen  
  • F42.2  Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt  
  • F43.1  Posttraumatische Belastungsstörung  
  • F53.1  Schwere psychische Verhaltensstörung im Wochenbett  
  • F60.3  Emotional instabile Persönlichkeitsstörung  

Darüber hinaus darf sie in begründeten Einzelfällen bei Diagnosen nach F00 bis F99 verordnet werden, wenn folgende Voraussetzungen aus der Verordnung hervorgehen:

  • Der GAF-Wert (Erklärung siehe unten) muss kleiner gleich 40 sein.
  • Es liegen Fähigkeitsstörungen in einem Maß vor, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbständig bewältigt oder koordiniert werden kann.
  • Es besteht eine ausreichende Behandlungsfähigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Therapieziele der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege erreicht werden können.
  • Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann dazu beitragen, dass der Patient das Leben im Alltag selbständig bewältigen und koordinieren kann.

Verordnungsberechtigte Berufsgruppen

Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann von folgenden Berufsgruppen verordnet werden:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte in psychiatrischen Institutsambulanzen
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Darüber hinaus dürfen Hausärztinnen und Hausärzte für einen begrenzten Zeitraum von sechs Wochen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen, wenn eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als vier Monate ist.

Verordnung auf Formular 12

Zur Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege muss das Verordnungsformular Muster 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ verwendet werden.

Darauf ist unter Behandlungspflege die Nummer 27a einzutragen. Die Nummer 27a steht im Leistungsverzeichnis für die Leistung „psychiatrische häusliche Krankenpflege“.

Angabe des GAF-Wertes auf jeder Verordnung

Auf der Verordnung muss der GAF-Wert angegeben werden. Die sogenannte GAF-Skala („Global Assessment of Functioning Scale“) gibt Auskunft über das Ausmaß der Fähigkeitsstörungen. Bei den „Regelindikationen“ muss der GAF-Wert kleiner gleich 50 sein.

Häufigkeit und Dauer der Verordnung

Die Verordnungsdauer ist grundsätzlich je nach Einzelfall und in Abhängigkeit des individuellen Bedarfs zu bemessen.

Die Dauer der Erstverordnung kann auf 14 Tage beschränkt werden, wenn der Arzt oder Psychotherapeut zum Beispiel nicht einschätzen kann, ob der Patient über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt.

Sofern dann keine abschließende Einschätzung möglich, kann eine weitere Folgeverordnung für 14 Tage ausgestellt werden.

Bis zu vier Monate können Maßnahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege verordnet werden. Falls eine Notwendigkeit für psychiatrische häusliche Krankenpflege über vier Monate hinaus besteht, muss der Arzt oder Psychotherapeut dies begründen.

Behandlungsplan

Bestandteil der Verordnung ist ein Behandlungsplan, den der verordnende Arzt oder Psychotherapeut erstellt. Der Behandlungsplan umfasst:

  • die Indikation
  • die Fähigkeitsstörungen
  • die Zielsetzung der Behandlung und
  • die Behandlungsschritte