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Stand 19.07.2024

Terminvermittlung

Pin-Nadeln auf einem Wandkalender

Gesetzlich Krankenversicherte sollen in dringenden Fällen schneller einen Termin bei einem Arzt oder Psychotherapeuten erhalten. Praxen, die freie Termine bereitstellen, bekommen die Behandlung extrabudgetär bezahlt sowie einen Zuschlag. Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten 15 Euro, wenn sie für einen Patienten zeitnah einen Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten vermitteln. Das hat der Gesetzgeber so vorgegeben.

Auf dieser Seite finden Praxen Informationen zur Bereitstellung und Buchung der Termine sowie zur Vergütung und Abrechnung.

So läuft die Terminvermittlung ab

Die Termine werden vermittelt durch:

  • die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen – online über den 116117 Terminservice, die 116117-App oder telefonisch über 116117
  • den Haus- oder Kinder- und Jugendarzt

Hinweis: Nicht nur Hausärzte, sondern auch andere Fachärzte oder Psychotherapeuten können für ihre Patienten einen Termin bei einem Kollegen oder einer Kollegin online buchen. Dazu nutzen sie am besten den 116117 Terminservice, über den sie auch ihre freien Termine melden. Die Software dafür stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen ihren Mitglieder kostenlos zur Verfügung. Auch in diesem Fall bekommt der Arzt, der den Termin bereitstellt, die Behandlung extrabudgetär und damit in voller Höhe bezahlt sowie einen extrabudgetären Zuschlag. Die Vermittlung des Termins wird in diesem Fall nicht honoriert. Die Entscheidung sowie die Details zur Freischaltung der Software obliegen den einzelnen KVen. Für weitere Informationen wenden sich Praxen an ihre jeweilige KV.

Hinweise zur Terminvermittlung

Terminvermittlung durch die TSS

Patientinnen und Patienten, die sich telefonisch oder online an eine Terminservicestelle wenden, benötigen eine Überweisung mit einem Dringlichkeitscode. Ausgenommen sind Termine bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten, Augenärzten und Gynäkologen sowie Termine für ein psychotherapeutisches Erstgespräch (Psychotherapeutische Sprechstunde).

Für die Buchung eines Therapietermins bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten ist eine Bescheinigung (Formular PTV11) mit einem Dringlichkeitscode erforderlich. Die Bescheinigung können Psychotherapeuten in der Psychotherapeutischen Sprechstunden ausstellen, wenn der Patient zeitnah weiterbehandelt werden soll.

Den Vermittlungscode können Praxen erstellen, wenn der Patient zeitnah einen Termin benötigt.

Terminvermittlung durch Hausärzte

Der Hausarzt, der für einen Patienten einen Termin bei einem Facharzt vereinbart, stellt für die Behandlung eine Überweisung aus. Ein Dringlichkeitscode ist nicht erforderlich.

Diese Termine werden vermittelt

Die Terminservicestellen dürfen laut Gesetz Termine für Untersuchungen und Behandlungen in dringenden Fällen vermitteln (Termin innerhalb von 35 Tagen, im Akutfall spätestens am Folgetag). Dazu gehören auch Termine für Videosprechstunden.

So melden Praxen freie Termine

Für die Terminvermittlung melden Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihrer KV freie Termine. Eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit, Termine online zu melden, ist der 116117 Terminservice. Wie die Terminmeldung im Detail erfolgt, erfahren Praxen bei ihrer KV.

Das ist die Vergütung

Terminvermittlung durch die Terminservicestellen

Extrabudgetäre Vergütung plus Zuschlag: Haus- und Fachärzte sowie Psychotherapeuten erhalten alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet, wenn der Termin durch eine Terminservicestelle vermittelt wird – online, via App oder telefonisch. Zusätzlich wird ein zeitgestaffelter, extrabudgetärer Zuschlag von 100, 80 oder 40 Prozent zur Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale gezahlt:   

  • Termin spätestens am Folgetag (Akutfall)*: 200 Prozent
  • Termin spätestens am 4. Tag: 100 Prozent
  • Termin spätestens am 14. Tag: 80 Prozent
  • Termin spätestens am 35. Tag: 40 Prozent

*Der Zuschlag von 200 Prozent wird nur gewährt, wenn die Patientin oder der Patienten die 116117 kontaktiert und die dortige Ersteinschätzung die Dringlichkeit der Behandlung bestätigt hat.

Terminvermittlung durch den Hausarzt

15 Euro für Hausärztinnen und Hausärzte: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten 15 Euro (131 Punkte), wenn sie für eine Patientin oder einen Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt – dies kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner mit einem fachärztlichen Schwerpunkt sein (EBM-Abschnitte 4.4 oder 4.5) sein – oder bei einem Psychotherapeuten vereinbaren. Dies gilt auch in der hausarztzentrierten Versorgung, sofern die Terminvermittlung nicht Gegenstand des Selektivvertrages ist.

Extrabudgetäre Vergütung plus Zuschlag für Fachärztinnen und Fachärzte: Fachärzte und Psychotherapeuten, die den Termin bereitstellen, erhalten alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einer Versicherten oder einem Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Sie erhalten außerdem – wie beim TSS-Fall – einen extrabudgetären Zuschlag von 100, 80 oder 40 Prozent zur Grund- oder Konsiliarpauschale beziehungsweise der Versichertenpauschale bei fachärztlich tätigen Kinder- und Jugendmedizinern.

Mehr zu den Voraussetzungen

Voraussetzung für diese Vergütung ist:

  • der Patient erhält einen Termin spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt oder
  • spätestens am 35. Kalendertag, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen den KVen oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund einer medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist.

In welchen Fällen das zutrifft, entscheidet der Hausarzt. Er kann den Grund in der Patientenakte dokumentieren. Liegt der Termin erst am 24. Tag oder danach (max. bis zum 35. Tag) ist in der Abrechnung eine medizinische Begründung anzugeben.  

Zählung der Kalendertage

Die Zählung beginnt am Tag nach der Terminvermittlung durch die TSS beziehungsweise nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt.

Beispiel: Die TSS vermittelt am 3. Januar 2023 einen Termin für den 10. Januar 2023 – das entspricht dem 7. Tag und somit einem 80-Prozent-Zuschlag.

So rechnen Praxen ab

Zur Abrechnung der Zuschläge gibt es für jede Arztgruppe nur eine Gebührenordnungsposition (GOP) – egal, ob der Termin durch eine Terminservicestelle oder eine Hausärztin bzw. einen Hausarzt vermittelt wurde. Die GOP wird jeweils mit dem Buchstaben A, B, C oder D gekennzeichnet, je nachdem, welcher Zuschlag gewährt wird. Zusätzlich wird der Abrechnungsschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Terminfall“, „TSS-Akutfall" oder „HA-Vermittlungsfall“ gekennzeichnet.

TSS-Terminfall

Zur Abrechnung der Zuschläge geben Praxen die arztgruppenspezifische GOP „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ an. Diese kennzeichnen sie mit den Buchstaben B, C oder D – je nachdem, welche Zuschlag gewährt wird:

  • B: Zuschlag 100 Prozent (Termin spätestens am 4. Tag)
  • C: Zuschlag 80 Prozent (Termin spätestens am 14. Tag)
  • D: Zuschlag 40 Prozent (Termin spätestens am 35. Tag)

Unter dem Punkt "Arztgruppenspezifische GOP für Zuschläge: Übersicht" finden Sie alle GOP.

So rechnen Sie ab:

  1. Abrechnung/Abrechnungsschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Terminfall" kennzeichnen
  2. GOP für Zuschlag angeben
  3. GOP mit B, C oder D kennzeichnen

Den Rest übernimmt das Praxisverwaltungssystem. Es ersetzt die angegebenen GOP automatisch und nachvollziehbar für die Praxis durch die altersklassenspezifischen GOP für die Zuschläge zu den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen. Hinweis: Sollten weitere Angaben nötig sein, wird Sie Ihre KV informieren.

Sonderfall: Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter

Kinder- und Jugendärzte, Hausärzte, Gynäkologen, Orthopäden, Hals-Nasen-Ohren Ärzte sowie Phoniater rechnen statt des Zuschlags zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale die GOP 01710 ab und kennzeichnen sie entsprechend:

  • B: Termin spätestens am 4. Tag (217 Punkte)
  • C: Termin spätestens am 14. Tag (173 Punkte)
  • D: Termin spätestens am 35. Tag (87 Punkte)

Die GOP 01710 kann nicht abgerechnet werden, wenn Termine für Laboruntersuchungen oder die J1 vermittelt wurden. Am selben Behandlungstag dürfen keine kurativen Leistungen durchgeführt und keine Versicherten- oder Grundpauschalen berechnet werden, an anderen Tagen im Quartal hingegen schon (alle Leistungen im Arztgruppenfall werden dann extrabudgetär vergütet). Die GOP ist einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig. Das heißt: Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das Kind in demselben Quartal in derselben Praxis bereits von einer Ärztin bzw. einem Arzt der Arztgruppe, die die Früherkennungsuntersuchung durchführt, behandelt wurde.

TSS-Akutfall

Zur Abrechnung der Zuschläge geben Praxen die arztgruppenspezifische GOP „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ an. Diese kennzeichnen sie mit dem Buchstaben A:

  • A: Zuschlag 200 Prozent (Termin spätestens am Folgetag, wenn eine medizinische Ersteinschätzung der TSS die Dringlichkeit der Behandlung bestätigt hat)

Unter dem Punkt "Arztgruppenspezifische GOP für Zuschläge: Übersicht" finden Sie alle GOP.

So rechnen Sie ab:

  1. Abrechnung/Abrechnungsschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Akutfall" kennzeichnen
  2. GOP für den Zuschlag angeben
  3. GOP mit A für den 200-prozentigen Zuschlag kennzeichnen

Den Rest übernimmt das Praxisverwaltungssystem. Es ersetzt die angegebenen GOP automatisch und nachvollziehbar für die Praxis durch die altersklassenspezifischen GOP für die Zuschläge zu den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen.

Hausarztvermittlungsfall

Abrechnung durch den Hausarzt

15-Euro-Zuschlag: GOP 03008 / 04008 (131 Punkte)

So rechnen Sie ab:

  1. GOP 03008 bzw. GOP 04008 für den Zuschlag zur Versichertenpauschale angeben
  2. BSNR der Facharztpraxis angeben
    Sie geben zusätzlich die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis an, bei der Sie für die Patientin bzw. den Patienten einen Termin vereinbart haben. Hierfür gibt es ein Feld „BSNR des vermittelten Facharztes" im PVS. Die BSNR der einzelnen Praxen finden Sie in der „Kollegensuche" im Sicheren Netz – auch erreichbar über die Telematikinfrastruktur. Hinweis: Sollten weitere Angaben nötig sein, wird Sie Ihre KV informieren.
  3. medizinische Begründung angeben, wenn der vermittelte Termin am 24. Tag oder später (max. bis zum 35. Tag) nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit liegt
    Geben Sie im Freitextfeld an, warum eine TSS-Terminvermittlung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch die Patientin bzw. den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund einer medizinischen Besonderheit nicht angemessen oder nicht zumutbar war.

Weitere Hinweise:

  • Hausärztinnen und Hausärzte können den Zuschlag mehrfach im Behandlungsfall abrechnen, wenn eine Patientin bzw. ein Patient bei unterschiedlichen Fachärzten, beispielsweise beim Orthopäden und beim Neurologen, dringend einen Termin benötigt.
  • Der Facharzt, der den Termin bereitstellt, darf nicht in derselben Berufsausübungsgemeinschaft oder demselben MVZ tätig sein wie die Hausärztin bzw. der Hausarzt.
  • Der Zuschlag ist auch nicht berechnungsfähig, wenn der Hausarzt bei einem Facharzt der gleichen Arztgruppe der Praxis einen Termin vermittelt, oder bei einem Facharzt, bei dem der Patient im laufenden Quartal bereits war. Letzteres ist vom Hausarzt beim Patienten zu erfragen.
  • Teilnehmende an einem Selektivvertrag (nach § 73b SGB V) oder an einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung können die GOP in selektivvertraglichen Fällen auch ohne die Versichertenpauschale (GOP 03000 bzw. 04000) abrechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung nach der GOP 03008 / 04008 nicht Gegenstand des Selektivvertrags ist. Zum Nachweis geben Ärztinnen und Ärzte in ihrer Abrechnung zusätzlich zur GOP 03008 / 04008 die GOP 88196 an.

Abrechnung durch den Facharzt

Fachärzte und Psychotherapeuten verwenden wie bei der Terminvermittlung durch die TSS die GOP „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“. Sie wird mit den Buchstaben B, C oder D gekennzeichnet – je nachdem, welche Zuschlag gewährt wird:  

  • B: Zuschlag 100 Prozent (Termin spätestens am 4. Tag)
  • C: Zuschlag 80 Prozent (Termin spätestens am 14. Tag)
  • D: Zuschlag 40 Prozent (Termin spätestens am 35. Tag)

Unter dem Punkt "Arztgruppenspezifische GOP für Zuschläge: Übersicht" finden Sie alle GOP.

So rechnen Sie als Facharzt ab:

  1. Überweisungsschein im Praxisverwaltungssystem (PVS) anlegen
    Für Ihre Abrechnung nutzen Sie die Überweisung, die die Hausärztin bzw. der Hausarzt ausgestellt hat. Der Original-Überweisungsschein muss nicht der Abrechnung beigefügt werden.
  2. Abrechnung/Überweisungsschein im PVS unter „Vermittlungsart“ als „HA-Vermittlungsfall" kennzeichnen
    Es empfiehlt sich, schon bei der Terminvereinbarung zu notieren, dass die Patientin bzw. der Patient als „HA-Vermittlungsfall" in die Praxis kommt und wann die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit war. Hinweis: Sollten weitere Angaben nötig sein, wird Sie Ihre KV informieren.
  3. GOP für Zuschlag angeben
  4. GOP mit B, C oder D kennzeichnen

Den Rest übernimmt das Praxisverwaltungssystem. Es ersetzt die angegebenen GOP automatisch und nachvollziehbar für die Praxis durch die altersklassenspezifische GOP für den Zuschlag zu der Grund- oder Konsiliarpauschale. Hinweis: Sollten weitere Angaben nötig sein, wird Sie Ihre KV informieren.

Arztgruppenspezifische GOP für Zuschläge: Übersicht

In jedem der EBM-Kapitel 4 bis 27 (ohne Kapitel 12 Labormedizin und 19 Pathologie) und in den EBM-Abschnitten 1.3 (ermächtigte Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser) und 30.7 (Schmerztherapie) steht jeweils eine GOP als „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“. Im EBM-Kapitel 3 (Hausärzte) ist nur ein „Zuschlag TSS-Terminvermittlung“ (GOP 03010) und im EBM Abschnitt 1.7 die „Zusatzpauschale TSS-Terminvermittlung“ (GOP 01710) vorhanden.

Die GOP wird je nach Höhe des Zuschlags mit dem Buchstaben A (200 Prozent), B (100 Prozent), C (80 Prozent) oder D (40 Prozent) gekennzeichnet.

Fachgruppe GOP für den Zuschlag
Hausärztinnen / Hausärzte (nur bei einem TSS-Vermittlungsfall) 03010
Kinder- und Jugendmedizinerinnen /-mediziner (nur bei einem TSS-Vermittlungsfall) 04010
der die Voraussetzungen zur Berechnung von GOP des Abschnitts 4.4 oder 4.5 erfüllt 04010
Anästhesiologie 05228
Augenheilkunde 06228
Chirurgie 07228
Gynäkologie 08228
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 09228
Dermatologie 10228
Humangenetik 11228
Innere Medizin
ohne Schwerpunkt (SP) 13228
SP Angiologie 13298
SP Endokrinologie 13348
SP Gastroenterologie 13398
SP Hämatologie/Onkologie 13498
SP Kardiologie 13548
SP Nephrologie 13598
SP Pneumologie 13648
SP Rheumatologie 13698
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 14218
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 15228
Neurologie 16228
Nuklearmedizin 17228
Orthopädie 18228
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 20228
Psychiatrie und Psychotherapie 21236
Nervenheilkunde und Neurologie und Psychiatrie 21237
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 22228
Ärztliche und psychologische Psychotherapie 23228
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 23229
Radiologie 24228
Strahlentherapie
bei gutartiger Erkrankung 25228
bei bösartiger Erkrankung oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems 25229
nach strahlentherapeutischer Behandlung 25230
Urologie 26228
Physikalische und Rehabilitative Medizin 27228
Schmerztherapie 30705
Kinder- und Jugendärzte, Hausärzte, Gynäkologie, Orthopädie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (nur bei TSS-Vermittlung einer Kinder-Früherkennungsuntersuchung) 01710
Ärztinnen / Ärzte, Institute und Krankenhäuser
mit der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen aus den folgenden Fachgebiete: Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Humangenetik
01322
mit der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen innerhalb mindestens eines der nicht in der GOP 01320 aufgeführten Fachgebiete, mit Ausnahme der Ärzte, die nach § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte) nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden 01323

Hinweis: Es werden im EBM für die GOP keine Punkte oder Euro-Beträge ausgewiesen. Der Grund ist, dass die jeweilige altersgruppenspezifische Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale, auf die der Zuschlag gezahlt wird, unterschiedlich hoch ist.

Hinweise für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ

Die extrabudgetäre Vergütung plus Zuschlag erhalten in der BAG oder dem MVZ nur Ärztinnen und Ärzte der Fachgruppe, bei der die TSS für den Patienten einen Termin vereinbart hat, zum Beispiel beim Hautarzt. Sucht der Patient in demselben Quartal einen Arzt einer anderen Fachgruppe in der Praxis oder dem MVZ auf – ohne dass dieser Termin zusätzlich vermittelt wurde, zum Beispiel einen Orthopäden und einen HNO-Arzt, legt dieser im PVS einen neuen Abrechnungsschein an.

Anders sieht es aus, wenn derselbe Patient in dem Quartal nochmals über die Terminservicestelle oder durch Terminvermittlung des Hausarztes die Praxis oder das MVZ aufsucht, um beispielsweise einen Orthopäden zu konsultieren. Dann erhält auch der Orthopäde die Untersuchungen und Behandlungen extrabudgetär vergütet sowie einen Zuschlag. Dazu legt er einen neuen Abrechnungsschein an, den er als „TSS-Terminfall" oder „TSS-Akutfall" oder „HA-Vermittlungsfall" kennzeichnet.

Offene Sprechstunde

Grundversorgende und der wohnortnahen Patientenversorgung zugehörige Fachärztinnen und Fachärzte bieten fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung an – bei vollem Versorgungsauftrag, sonst anteilig. Konkret sind dies die Fachgruppen der EBM-Kapitel 6, 7, 8, 9, 10, 14, 16, 18, 21 und 26.

Diese Fachärztinnen und Fachärzte müssen offene Sprechstunden anbieten: Augenärzte / Chirurgen / Gynäkologen / HNO- Ärzte / Hautärzte / Kinder- und Jugendpsychiater / Nervenärzte / Neurologen / Neurochirurgen / Orthopäden / Psychiater / Urologen

Vergütung

Die Leistungen werden extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet – maximal 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle.

Abrechnung

Fachärztinnen und Fachärzte kennzeichnen die Abrechnung / den Abrechnungsschein unter „Vermittlungsart“ als „Offene Sprechstunde“. So erkennt die KV, dass die Patientin bzw. der Patient in der offenen Sprechstunde behandelt wurde. Sollten weitere Angaben erforderlich sein, wird Sie Ihre KV informieren.

Veröffentlichung der Zeiten

Fachärztinnen und Fachärzte sind verpflichtet, die Zeiten ihrer offenen Sprechstunde bekanntzugeben (z.B. Anrufbeantworter, Website, Aushang) sowie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zur Veröffentlichung mitzuteilen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer KV.