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TSS-Terminfall
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Zur Abrechnung der Zuschläge geben Praxen die arztgruppenspezifische GOP „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ an. Diese kennzeichnen sie mit den Buchstaben B, C oder D – je nachdem, welche Zuschlag gewährt wird:
- B: Zuschlag 100 Prozent (Termin spätestens am 4. Tag)
- C: Zuschlag 80 Prozent (Termin spätestens am 14. Tag)
- D: Zuschlag 40 Prozent (Termin spätestens am 35. Tag)
Unter dem Punkt "Arztgruppenspezifische GOP für Zuschläge: Übersicht" finden Sie alle GOP.
So rechnen Sie ab:
- Abrechnung/Abrechnungsschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Terminfall" kennzeichnen
- GOP für Zuschlag angeben
- GOP mit B, C oder D kennzeichnen
Den Rest übernimmt das Praxisverwaltungssystem. Es ersetzt die angegebenen GOP automatisch und nachvollziehbar für die Praxis durch die altersklassenspezifischen GOP für die Zuschläge zu den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen. Hinweis: Sollten weitere Angaben nötig sein, wird Sie Ihre KV informieren.
Sonderfall: Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter
Kinder- und Jugendärzte, Hausärzte, Gynäkologen, Orthopäden, Hals-Nasen-Ohren Ärzte sowie Phoniater rechnen statt des Zuschlags zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale die GOP 01710 ab und kennzeichnen sie entsprechend:
- B: Termin spätestens am 4. Tag (217 Punkte)
- C: Termin spätestens am 14. Tag (173 Punkte)
- D: Termin spätestens am 35. Tag (87 Punkte)
Die GOP 01710 kann nicht abgerechnet werden, wenn Termine für Laboruntersuchungen oder die J1 vermittelt wurden. Am selben Behandlungstag dürfen keine kurativen Leistungen durchgeführt und keine Versicherten- oder Grundpauschalen berechnet werden, an anderen Tagen im Quartal hingegen schon (alle Leistungen im Arztgruppenfall werden dann extrabudgetär vergütet). Die GOP ist einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig. Das heißt: Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das Kind in demselben Quartal in derselben Praxis bereits von einer Ärztin bzw. einem Arzt der Arztgruppe, die die Früherkennungsuntersuchung durchführt, behandelt wurde.
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TSS-Akutfall
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Zur Abrechnung der Zuschläge geben Praxen die arztgruppenspezifische GOP „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ an. Diese kennzeichnen sie mit dem Buchstaben A:
- A: Zuschlag 200 Prozent (Termin spätestens am Folgetag, wenn eine medizinische Ersteinschätzung der TSS die Dringlichkeit der Behandlung bestätigt hat)
Unter dem Punkt "Arztgruppenspezifische GOP für Zuschläge: Übersicht" finden Sie alle GOP.
So rechnen Sie ab:
- Abrechnung/Abrechnungsschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Akutfall" kennzeichnen
- GOP für den Zuschlag angeben
- GOP mit A für den 200-prozentigen Zuschlag kennzeichnen
Den Rest übernimmt das Praxisverwaltungssystem. Es ersetzt die angegebenen GOP automatisch und nachvollziehbar für die Praxis durch die altersklassenspezifischen GOP für die Zuschläge zu den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen.
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Hausarztvermittlungsfall
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Abrechnung durch den Hausarzt
15-Euro-Zuschlag: GOP 03008 / 04008 (131 Punkte)
So rechnen Sie ab:
- GOP 03008 bzw. GOP 04008 für den Zuschlag zur Versichertenpauschale angeben
- BSNR der Facharztpraxis angeben
Sie geben zusätzlich die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis an, bei der Sie für die Patientin bzw. den Patienten einen Termin vereinbart haben. Hierfür gibt es ein Feld „BSNR des vermittelten Facharztes" im PVS. Die BSNR der einzelnen Praxen finden Sie in der „Kollegensuche" im Sicheren Netz – auch erreichbar über die Telematikinfrastruktur. Hinweis: Sollten weitere Angaben nötig sein, wird Sie Ihre KV informieren.
- medizinische Begründung angeben, wenn der vermittelte Termin am 24. Tag oder später (max. bis zum 35. Tag) nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit liegt
Geben Sie im Freitextfeld an, warum eine TSS-Terminvermittlung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch die Patientin bzw. den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund einer medizinischen Besonderheit nicht angemessen oder nicht zumutbar war.
Weitere Hinweise:
- Hausärztinnen und Hausärzte können den Zuschlag mehrfach im Behandlungsfall abrechnen, wenn eine Patientin bzw. ein Patient bei unterschiedlichen Fachärzten, beispielsweise beim Orthopäden und beim Neurologen, dringend einen Termin benötigt.
- Der Facharzt, der den Termin bereitstellt, darf nicht in derselben Berufsausübungsgemeinschaft oder demselben MVZ tätig sein wie die Hausärztin bzw. der Hausarzt.
- Der Zuschlag ist auch nicht berechnungsfähig, wenn der Hausarzt bei einem Facharzt der gleichen Arztgruppe der Praxis einen Termin vermittelt, oder bei einem Facharzt, bei dem der Patient im laufenden Quartal bereits war. Letzteres ist vom Hausarzt beim Patienten zu erfragen.
- Teilnehmende an einem Selektivvertrag (nach § 73b SGB V) oder an einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung können die GOP in selektivvertraglichen Fällen auch ohne die Versichertenpauschale (GOP 03000 bzw. 04000) abrechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung nach der GOP 03008 / 04008 nicht Gegenstand des Selektivvertrags ist. Zum Nachweis geben Ärztinnen und Ärzte in ihrer Abrechnung zusätzlich zur GOP 03008 / 04008 die GOP 88196 an.
Abrechnung durch den Facharzt
Fachärzte und Psychotherapeuten verwenden wie bei der Terminvermittlung durch die TSS die GOP „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“. Sie wird mit den Buchstaben B, C oder D gekennzeichnet – je nachdem, welche Zuschlag gewährt wird:
- B: Zuschlag 100 Prozent (Termin spätestens am 4. Tag)
- C: Zuschlag 80 Prozent (Termin spätestens am 14. Tag)
- D: Zuschlag 40 Prozent (Termin spätestens am 35. Tag)
Unter dem Punkt "Arztgruppenspezifische GOP für Zuschläge: Übersicht" finden Sie alle GOP.
So rechnen Sie als Facharzt ab:
- Überweisungsschein im Praxisverwaltungssystem (PVS) anlegen
Für Ihre Abrechnung nutzen Sie die Überweisung, die die Hausärztin bzw. der Hausarzt ausgestellt hat. Der Original-Überweisungsschein muss nicht der Abrechnung beigefügt werden.
- Abrechnung/Überweisungsschein im PVS unter „Vermittlungsart“ als „HA-Vermittlungsfall" kennzeichnen
Es empfiehlt sich, schon bei der Terminvereinbarung zu notieren, dass die Patientin bzw. der Patient als „HA-Vermittlungsfall" in die Praxis kommt und wann die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit war. Hinweis: Sollten weitere Angaben nötig sein, wird Sie Ihre KV informieren.
- GOP für Zuschlag angeben
- GOP mit B, C oder D kennzeichnen
Den Rest übernimmt das Praxisverwaltungssystem. Es ersetzt die angegebenen GOP automatisch und nachvollziehbar für die Praxis durch die altersklassenspezifische GOP für den Zuschlag zu der Grund- oder Konsiliarpauschale. Hinweis: Sollten weitere Angaben nötig sein, wird Sie Ihre KV informieren.
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Arztgruppenspezifische GOP für Zuschläge: Übersicht
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In jedem der EBM-Kapitel 4 bis 27 (ohne Kapitel 12 Labormedizin und 19 Pathologie) und in den EBM-Abschnitten 1.3 (ermächtigte Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser) und 30.7 (Schmerztherapie) steht jeweils eine GOP als „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“. Im EBM-Kapitel 3 (Hausärzte) ist nur ein „Zuschlag TSS-Terminvermittlung“ (GOP 03010) und im EBM Abschnitt 1.7 die „Zusatzpauschale TSS-Terminvermittlung“ (GOP 01710) vorhanden.
Die GOP wird je nach Höhe des Zuschlags mit dem Buchstaben A (200 Prozent), B (100 Prozent), C (80 Prozent) oder D (40 Prozent) gekennzeichnet.
Fachgruppe |
GOP für den Zuschlag |
Hausärztinnen / Hausärzte (nur bei einem TSS-Vermittlungsfall) |
03010 |
Kinder- und Jugendmedizinerinnen /-mediziner (nur bei einem TSS-Vermittlungsfall) |
04010 |
der die Voraussetzungen zur Berechnung von GOP des Abschnitts 4.4 oder 4.5 erfüllt |
04010 |
Anästhesiologie |
05228 |
Augenheilkunde |
06228 |
Chirurgie |
07228 |
Gynäkologie |
08228 |
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde |
09228 |
Dermatologie |
10228 |
Humangenetik |
11228 |
Innere Medizin |
ohne Schwerpunkt (SP) |
13228 |
SP Angiologie |
13298 |
SP Endokrinologie |
13348 |
SP Gastroenterologie |
13398 |
SP Hämatologie/Onkologie |
13498 |
SP Kardiologie |
13548 |
SP Nephrologie |
13598 |
SP Pneumologie |
13648 |
SP Rheumatologie |
13698 |
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie |
14218 |
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie |
15228 |
Neurologie |
16228 |
Nuklearmedizin |
17228 |
Orthopädie |
18228 |
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen |
20228 |
Psychiatrie und Psychotherapie |
21236 |
Nervenheilkunde und Neurologie und Psychiatrie |
21237 |
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
22228 |
Ärztliche und psychologische Psychotherapie |
23228 |
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie |
23229 |
Radiologie |
24228 |
Strahlentherapie |
bei gutartiger Erkrankung |
25228 |
bei bösartiger Erkrankung oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems |
25229 |
nach strahlentherapeutischer Behandlung |
25230 |
Urologie |
26228 |
Physikalische und Rehabilitative Medizin |
27228 |
Schmerztherapie |
30705 |
Kinder- und Jugendärzte, Hausärzte, Gynäkologie, Orthopädie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (nur bei TSS-Vermittlung einer Kinder-Früherkennungsuntersuchung) |
01710 |
Ärztinnen / Ärzte, Institute und Krankenhäuser
mit der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen aus den folgenden Fachgebiete: Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Humangenetik |
01322 |
mit der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen innerhalb mindestens eines der nicht in der GOP 01320 aufgeführten Fachgebiete, mit Ausnahme der Ärzte, die nach § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte) nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden |
01323 |
Hinweis: Es werden im EBM für die GOP keine Punkte oder Euro-Beträge ausgewiesen. Der Grund ist, dass die jeweilige altersgruppenspezifische Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale, auf die der Zuschlag gezahlt wird, unterschiedlich hoch ist.
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Hinweise für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ
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Die extrabudgetäre Vergütung plus Zuschlag erhalten in der BAG oder dem MVZ nur Ärztinnen und Ärzte der Fachgruppe, bei der die TSS für den Patienten einen Termin vereinbart hat, zum Beispiel beim Hautarzt. Sucht der Patient in demselben Quartal einen Arzt einer anderen Fachgruppe in der Praxis oder dem MVZ auf – ohne dass dieser Termin zusätzlich vermittelt wurde, zum Beispiel einen Orthopäden und einen HNO-Arzt, legt dieser im PVS einen neuen Abrechnungsschein an.
Anders sieht es aus, wenn derselbe Patient in dem Quartal nochmals über die Terminservicestelle oder durch Terminvermittlung des Hausarztes die Praxis oder das MVZ aufsucht, um beispielsweise einen Orthopäden zu konsultieren. Dann erhält auch der Orthopäde die Untersuchungen und Behandlungen extrabudgetär vergütet sowie einen Zuschlag. Dazu legt er einen neuen Abrechnungsschein an, den er als „TSS-Terminfall" oder „TSS-Akutfall" oder „HA-Vermittlungsfall" kennzeichnet.