Qualitätssicherung in der Urologie: Laserbehandlung bei benignem Prostatasyndrom
Seit dem 1. Januar 2019 ist die neue Fassung der Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-V) zur Laserbehandlung des benignen Prostatasyndroms (bPS) in Kraft.
Sie enthält alle in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-Richtlinie) zugelassenen Laserverfahren für die Behandlung der benignen Prostatahyperplasie.
Belegärztlich tätige Fachärzte für Urologie können somit die Holmium-Laserresektion und -enukleation, die Thulium-Laserresektion und -enukleation sowie die Photoselektive Vaporisation als vertragsärztliche Leistungen alternativ zur transurethralen Resektion der Prostata einsetzen.
Sie benötigen dafür eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Die QS-V regelt die apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der für die Laserbehandlung bei bPS im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung genehmigungsfähigen Laserverfahren.
Rechtsgrundlagen
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Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Vertragsdatum: 12.11.2018
Inkrafttreten: 01.01.2019
Laserbehandlung bei bPS (PDF, 111 KB) -
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Vertragsdatum: 08.11.2018
Mitteilung der Partner des BMV zu den entscheidungserheblichen Gründen_QS Laserbehandlung bei bPS (PDF, 48 KB) -
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Die Laserbehandlungen bei bPS sind als Nummern 17, 18, 21, 24 und 25 in der Richtlinie Methoden in der vertragsärztlichen Versorgung aufgeführt.