Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie und Positronenemissionstomographie mit Computertomographie
Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie (PET) und Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur PET, PET/CT nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen.