Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Abrechnung und Vergütung

Honorarverteilung und -berechnung

Wie kommt das Geld zum Arzt?

Die rund 187.000 ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland werden nach einem komplexen System honoriert. Der weitaus größte Teil der Vergütung stammt von den gesetzlichen Krankenkassen und wird durch den Arzt im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erwirtschaftet.

Die Krankenkassen stellen für die ambulante Versorgung ihrer Versicherten einen bestimmten Betrag zur Verfügung – die sogenannte Gesamtvergütung. Das Geld geht nicht direkt von den Krankenkassen an den Arzt oder Psychotherapeuten, sondern an die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die es wiederum an die Ärzte verteilen.

Mehr zur Honorarverteilung anzeigen

Diese Honorarverteilung ist notwendig, da der unbegrenzten Leistungsinanspruchnahme durch die Patienten nur begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehen. Die Verteilung in der KV löst diesen Widerspruch auf.

Zunächst reicht der Arzt quartalsweise für alle behandelten Patienten seine Abrechnung bei der KV ein. Die Grundlage für die Abrechnung bildet der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Er ist eine Art Katalog und umfasst alle Leistungen, die niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können.

Seit 2009 steht hinter jeder Leistung nicht nur eine Punktzahl, sondern ein fester Euro-Wert. Dieser Euro-Wert kommt zustande, indem die den Einzelleistungen zugeordneten Punkte mit dem Orientierungswert multipliziert werden.

Ein Großteil der ambulanten Leistungen wird aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) honoriert. Diese unterliegt einer Mengenbegrenzung und es können nicht alle abgerechneten Leistungen zu den Preisen vergütet werden, die im EBM stehen. Hat der einzelne Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut eine bestimmte Leistungsmenge im Quartal überschritten, so werden die darüber hinausgehenden Leistungen nur zu abgesenkten Preisen vergütet.

Zusätzliches Geld stellen die gesetzlichen Krankenkassen außerdem für Leistungen außerhalb der MGV als extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) bereit. Dazu zählen besonders förderungswürdige Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen, Impfungen oder ambulante Operationen. Diese Leistungen bekommt der Arzt in der Regel zu Preisen der Euro-Gebührenordnung honoriert.

Fachbegriffe auf dieser Seite

Fremdkassenzahlungsausgleich

Der Fremdkassenzahlungsausgleich ist eine Ausgleichszahlung zwischen den verschiedenen KVen. Die Aufgabe der KBV ist es, dieses Verfahren über eine Richtlinie sicherzustellen. Dies ist in Paragraf 75 Absatz 7 und 7a des Fünften Sozialgesetzbuches geregelt.

 

Der Wohnort des Patienten ist das ausschlaggebende Kriterium für das Auslösen des Zahlungsausgleichs. Die KV, in deren Gebiet der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), muss der KV, in deren Gebiet Leistungen für den Patienten erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), die Vergütung für die Leistungen entsprechend der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung erstatten.

Morbidität

Morbidität ist eine statistische Größe, die die Krankheitshäufigkeit, bezogen auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, ausdrückt. Im Falle der vertragsärztlichen Versorgung wird Bezug genommen auf die Versicherten im Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung und ggf. auf bestimmte Leistungsbereiche. Die Morbidität hat seit 2009 einen Einfluss auf die Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen.