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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Antragsverfahren soll wegfallen - Gesetz zur Psychotherapeutenausbildung bringt weitere Neuerungen für die Versorgung

07.11.2019 - Die Ausbildung zum Psychotherapeuten wird grundlegend reformiert. Das Gesetz dazu soll morgen den Bundesrat passieren, sodass es am 1. September 2020 in Kraft treten kann. Es enthält neben der Novellierung der Ausbildung auch Neuerungen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen.

Das „Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung“ sieht vor, dass Psychotherapeuten ihre Approbation künftig nach einem fünfjährigen Universitätsstudium mit Master-Abschluss für die Behandlung aller Altersstufen erteilt werden soll. An das Studium schließt sich eine Weiterbildung in ambulanten oder stationären Einrichtungen an, die entsprechend vergütet werden soll.

In der Weiterbildung findet eine Spezialisierung auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsene sowie auf ein Therapieverfahren statt. Sie ist erforderlich, um gesetzlich Krankenversicherte behandeln zu können.

Neue Berufsbezeichnung

Die zukünftige Berufsbezeichnung lautet „Psychotherapeut“ beziehungsweise „Psychotherapeutin“. Sie kann nicht nur von Personen geführt werden, die das neue Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sondern auch von Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie entsprechend qualifizierten Ärzten, die bereits in der Versorgung tätig sind. Zur Abgrenzung können Ärzte den freiwilligen Zusatz „ärztlicher“ Psychotherapeut verwenden.

Neben den Neuerungen zur Ausbildung enthält das Gesetz viele versorgungsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber kurz vor der Beschlussfassung im Bundestag aufgenommen hat. So sind Zuschläge zur Kurzzeittherapie sowie die Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens vorgesehen.

Förderung Kurzzeittherapie: Vergütungszuschlag

Zur Förderung von Kurzzeittherapien sieht das Gesetz finanzielle Anreize vor. Psychotherapeuten sollen bei dieser Patientengruppe einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen Leistungen erhalten, die während des ersten Kontingents einer Kurzzeittherapie (KZT 1) erbracht werden (begrenzt auf die ersten zehn Stunden).   

Gruppentherapien ohne Gutachten

Um Gruppentherapien weiter zu fördern, entfällt hierfür das Gutachtenverfahren. Die Regelung tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll bis Ende 2020 weitere Maßnahmen zur Förderung der Gruppentherapie und zur Vereinfachung des Gutachterverfahrens festlegen.

Wegfall des Antrags- und Gutachterverfahrens

Für das gesamte ambulante psychotherapeutische Versorgungsangebot sollen die bestehenden Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren wegfallen, sobald der G-BA ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren erarbeitet hat.

Dafür hat er bis Ende 2022 Zeit. Gefordert wird unter anderem eine standardisierte Dokumentation, mit der der gesamte Therapieverlauf – von der Indikationsstellung über die Behandlungsplanung bis hin zu den Ergebnissen – betrachtet werden kann.

Koordinierte und strukturierte Versorgung

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will mit dem Gesetz die Behandlung schwer psychisch Erkrankter verbessern und die Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen wie Hausärzte, Psychotherapeuten, Suchtberatungsstellen und Familiendienste stärken.

Dazu soll der G-BA bis Ende 2020 eine neue Richtlinie beschließen und darin Anforderungen an eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung schwer psychisch Kranker mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf regeln.

Auch der Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung soll erleichtert werden. Dazu sollen probatorische Sitzungen bereits während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten möglich sein.  Das Krankenhaus stellt dabei nur die Räumlichkeiten, die Behandlung findet durch einen niedergelassenen Psychotherapeuten statt.

Verordnung von Ergotherapie und häuslicher Krankenpflege

Die Verordnungsbefugnisse für Psychotherapeuten werden mit dem Gesetz weiter ausgebaut. Neben der Verordnung von Soziotherapie, medizinischer Rehabilitation, Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung dürfen sie künftig auch Ergotherapie sowie psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen.

Hinweise zum Inkrafttreten

Die Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Die übrigen Regelungen folgen zum 1. September 2020. Es sind jedoch unterschiedliche Fristen vorgesehen, bis zu denen beispielsweise G-BA, KBV und GKV-Spitzenverband die Details ausgestalten müssen (die PraxisNachrichten werden berichten).

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