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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Heilmittelbehandlungen auch per Video möglich

14.04.2022 - Die ersten Heilmittelbehandlungen sind seit Anfang April auch per Video möglich. Dazu gehören die allgemeine Krankengymnastik und die Atemtherapie bei schweren Erkrankungen der Atemorgane.

Bislang fanden diese Behandlungen ausschließlich in der Praxis des Therapeuten oder im häuslichen Umfeld statt – abgesehen von den zum 31. März ausgelaufenen Corona-Sonderregelungen. Nun können sie in Teilen auch telemedizinisch durchgeführt werden.

Mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie hatte der Gemeinsame Bundesausschuss bereits im vergangenen Jahr die Voraussetzungen dafür geschaffen. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer waren aufgefordert, bis Ende 2021 festzulegen, welche der verordnungsfähigen Heilmittel für eine Behandlung per Video geeignet sind.  

Die ersten Verträge wurden nunmehr für die Bereiche Physiotherapie und Ernährungstherapie veröffentlicht und sind rückwirkend zum 1. April in Kraft getreten.

Ärzte können Videobehandlung ausschließen

Die Entscheidung, eine Heilmittelbehandlung per Video durchzuführen, trifft der Therapeut gemeinsam mit dem Patienten. Es ist für beide Seiten freiwillig, und ein Wechsel zu einer Behandlung in Präsenz ist jederzeit möglich.

Ob die Behandlung per Video oder in Präsenz stattfindet, hat keinen Einfluss auf die Verordnung. Sollten allerdings medizinische Gründe gegen eine telemedizinische Versorgung sprechen, kann der Arzt die Videobehandlung auf dem Verordnungsvordruck durch einen entsprechenden Hinweis ausschließen (im Feld „ggf. Therapieziele / weitere med. Befunde und Hinweise“).

Ergibt sich während der Therapie, dass dennoch eine Behandlung per Video geeignet ist, so ist dies möglich – allerdings erst nach Zustimmung des Patienten und nur im Einvernehmen mit dem Arzt.

Nur bestimmte Leistungen per Video

Lediglich bestimmte Heilmittel sind als telemedizinische Leistung möglich. Zusätzlich werden die telemedizinischen Leistungen auf einen bestimmten Anteil an verordneten Behandlungseinheiten je Verordnung begrenzt (siehe Tabelle).

In den Bereichen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ergotherapie konnte bisher keine Einigung erzielt.

Folgende Leistungen können per Video durchgeführt werden

Telemedizinische Leistungen in der Physiotherapie

Verordnungsfähiges Heilmittel Anteil an verordneten Behandlungseinheiten
Allgemeine Krankengymnastik (KG) - Einzelbehandlung kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden
Allgemeine Krankengymnastik (KG) - Gruppenbehandlung kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden
Krankengymnastik zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atmungsorgane (KG Muko) kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden
KG-ZNS-Kinder nach Bobath von den verordneten Behandlungseinheiten können bis zu 3 Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden, dies gilt insbesondere für die Anleitung der Bezugspersonen
KG-ZNS-Erwachsene nach Bobath von den verordneten Behandlungseinheiten können bis zu 3 Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden, dies gilt insbesondere für die Anleitung der Bezugspersonen
Manuelle Therapie von den verordneten Behandlungseinheiten kann bis zu 1 Behandlungseinheit als telemedizinische Leistung erbracht werden

 

Die wichtigsten Punkte

  • Die Video-Behandlung muss in Echtzeit erfolgen. Aufgezeichnete Videofilme oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) stellen demnach keine Behandlung im Sinne der Heilmittel-Richtlinie dar. Nur in Einzelfällen, insbesondere wenn der Beratungsaspekt im Vordergrund steht, kann auch eine telefonische Behandlung in Betracht gezogen werden (Beispiel Ernährungsberatung).
  • Die Entscheidung, ob Heilmittelbehandlungen als telemedizinische Leistung erfolgen sollen, trifft der Patient gemeinsam mit dem Therapeuten.
  • Sollten medizinische Gründe gegen eine telemedizinische Behandlung sprechen, können Ärzte diese mit einem entsprechenden Hinweis auf dem Verordnungsvordruck (Formular 13) ausschließen. Ergibt sich während der Therapie, dass doch eine Behandlung per Video geeignet ist, so ist dies möglich –  allerdings erst nach Zustimmung des Patienten und nur im Einvernehmen mit dem Arzt.
  • Die Heilmitteltherapie mit unmittelbar persönlichem Kontakt hat auch weiterhin Vorrang vor der Behandlung per Video, sofern das Therapieziel nicht in gleichem Maße erreicht werden kann.
  • Die erste Behandlung im jeweiligen Verordnungsfall findet im persönlichen Kontakt statt, wie auch die regelmäßigen Verlaufskontrollen während der Heilmitteltherapie.
  • Kann im Rahmen einer Behandlung per Video das Therapieziel nicht erreicht werden oder gibt es Übertragungsprobleme, muss die Behandlung im unmittelbar persönlichen Kontakt fortgesetzt werden.

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