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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Anspruch auf Zweitmeinung vor bestimmten Eingriffen am Herzen

02.06.2022 - Bei kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen haben Versicherte künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist jetzt in Kraft getreten, sodass Kardiologen und weitere Facharztgruppen eine Genehmigung erhalten können.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte im März die Details festgelegt – unter anderem wer bei dem neuen Verfahren Zweitmeiner sein darf, bei welchen Eingriffen dies möglich ist und was zur Zweitmeinung dazu gehört.

Nunmehr können Kardiologen und weitere Facharztgruppen (siehe Infokasten) eine Genehmigung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen, wenn sie als Zweitmeiner tätig sein wollen. Die für die Abrechnung notwendigen Gebührenordnungspositionen sind bereits im EBM enthalten; die Anpassung des EBM im Kapitel 4 Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin zur Berechtigung der Berechnung der GOP 01645 erfolgt zeitnah.

Zweitmeinung nunmehr bei sieben Eingriffen möglich

Damit besteht nun bei sieben Eingriffen, soweit diese planbar sind, Anspruch auf eine Zweitmeinung. Neben dem neuen Verfahren sind dies bereits: Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie), Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien), arthroskopische Eingriffe an der Schulter, Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom, Implantationen einer Knieendoprothese sowie Eingriffe an der Wirbelsäule.

Indikationsstellende Ärzte sind verpflichtet, Versicherte über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, wenn sie die Indikation für einen dieser planbaren Eingriffe stellen.

Kein Rechtsanspruch auf Zweitmeinung besteht bei solchen Eingriffen, die aufgrund von akuten traumatischen Ereignissen oder aufgrund von akut auftretenden neurologischen Komplikationen notwendig sind. Gleiches gilt bei Eingriffen aufgrund von Tumorerkrankungen, da in beiden Fällen die vorgegebene Mindestwartezeit vor der Zweitmeinung nicht adäquat ist.

Interaktion zwischen Erst- und Zweitmeinern

Grundsätzlich sind alle Ärzte, die eine Indikation für einen in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) benannten Eingriff stellen – und somit als „Erstmeiner“ tätig werden – verpflichtet, ihre Patienten über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung aufzuklären (vgl. § 6 Zm-RL).

Details zum Zweitmeinungsverfahren kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen

Eingriffe

Unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung ist eine Zweitmeinung bei planbaren kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen möglich.

Facharztgruppen „Zweitmeiner“

Für die Beratung über die Notwendigkeit eines empfohlenen Eingriffs können folgende Facharztgruppen eine Genehmigung erhalten:

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

Leistungsinhalt

Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind.

Regelungen zur Vergütung

„Erstmeiner“: Der Arzt, der die Indikation stellt, kann für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Sie ist mit 75 Punkten (aktuell: 8,45 Euro) bewertet. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten.

„Zweitmeiner“: Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.

Hinweis: Die Vergütung für die jeweils neu in die Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) aufgenommenen Leistungen ist zunächst extrabudgetär. Die Überführung in die Gesamtvergütung erfolgt für jeden Eingriff der Zm-RL jeweils zu Beginn des zwölften Quartals, das auf das Inkrafttreten der entsprechenden Erweiterung der Richtlinien des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren folgt.

Kennzeichnung der Leistungen

Ärzte müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen.

Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehenden kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen durch den „Erstmeiner“ ist die neue bundeseinheitliche GOP 01645G vorgesehen.

Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200G zu erfolgen.

Gesetzlicher Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung

Der Anspruch auf Zweitmeinung ist im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 verankert (§ 27b SGB V). Damit haben gesetzlich versicherte Patienten einen Rechtsanspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen. Im Gesetz ist auch festgelegt, dass die Krankenkassen die Kosten tragen, die Ärzten durch die Bereitstellung von Befundunterlagen zur Zweitmeinung entstehen. Die Verfahrensregeln für die Zweitmeinung hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie festgelegt.

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