Masernimpfpflicht gilt jetzt uneingeschränkt
04.08.2022 - Die Masernimpfpflicht gilt seit 1. August für alle Mitarbeitenden in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen und damit auch für das Personal in Arztpraxen. Bislang mussten nur Beschäftigte einen Impfschutz oder eine Immunität nachweisen, die nach Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 eingestellt wurden.
Für bereits länger in den medizinischen Einrichtungen Tätige gab es eine Übergangsfrist zunächst bis Ende Dezember 2021, die dann coronabedingt um sieben Monate bis Ende Juli ausgeweitet wurde. Diese Übergangsregelung galt auch für andere betroffene Berufsgruppen sowie für Kinder, die bereits in eine Kita oder Schule gehen. Sie ist am 31. Juli ausgelaufen.
Für Neueinstellungen gilt die Impfpflicht bereits seit dem 1. März 2020, dem Tag des Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes. All jene, die nach diesem Stichtag eingestellt wurden, müssen den erforderlichen Nachweis laut Gesetz bereits vor Aufnahme der Tätigkeit erbringen. Ausgenommen sind lediglich Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Auch Mitarbeitende ohne Patientenkontakt benötigen Masernschutz
Praxisinhaberinnen und -inhaber müssen nun also prüfen, ob ihre Beschäftigten gegen Masern geimpft sind. Die Regelung betrifft alle – auch jene, die keinen oder wenig Kontakt zu Patienten haben. Mitarbeitende, die keinen Nachweis vorlegen können, müssen Vorgesetzte dem zuständigen Gesundheitsamt melden.
Die Impfpflicht und damit auch die Nachweispflicht gilt jedoch nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.