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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Kryokonservierung jetzt auch von Ovarialgewebe möglich

18.08.2022 - Zum Erhalt der Fertilität bei keimzellschädigenden Therapien kann künftig auch Ovarialgewebe eingefroren werden. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag beschlossen.  

Mit der jetzigen Ergänzung des bestehenden Beschlusses zur Kryokonservierung soll Frauen die Erfüllung eines Kinderwunsches nach einer keimzellschädigenden Therapie, zum Beispiel bei einer Krebserkrankung, nun mit einer weiteren Methode ermöglicht werden. Bislang ist das Verfahren ausschließlich für Ei- und Samenzellen oder für männliches Keimzellgewebe möglich.

Eine Chance auf Fertilitätserhalt durch das Einfrieren von Eierstockgewebe haben Versicherte, bei denen eine Verschiebung der Therapie nicht möglich ist oder eine Kontraindikation zur hormonellen Stimulation von Keimzellen besteht. Die Gewinnung von Ovarialgewebe ist in der Richtlinie zur Kryokonservierung ab der Pubertät, frühestens nach der Menarche, und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres vorgesehen.

Kontraindikationen für das Gewinnen von Eizellen

Eine Kontraindikation für die hormonelle Stimulation zur Gewinnung von Eizellen besteht beispielsweise bei Frauen mit einer Brustkrebserkrankung. Generell ist diese Stimulation bei Frauen mit sexualhormonabhängigen Tumoren wie Eierstock- und Gebärmutterkrebs kontraindiziert.

Wenn die Frau eine so schwere Erkrankung hat, dass umgehend eine Therapie beginnen muss und so die Zeit für eine hormonelle Stimulation nicht gegeben ist, kann die Gewinnung von Eierstockgewebe eine Chance für den Fertilitätserhalt darstellen.

Eingehende Beratung

Vor jeder Kryokonservierung steht eine eingehende Beratung. Die Reproduktionsmediziner berücksichtigen dabei die zur Verfügung stehenden Optionen zur Fertilitätsprotektion und legen gemeinsam mit den Betroffenen, der gesetzlichen Vertretung oder der bevollmächtigten Person fest, ob Eizellen oder Keimzellgewebe entnommen und kryokonserviert werden sollen.

Nichtbeanstandung des BMG steht noch aus

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zwei Monate Zeit, den Beschluss zu prüfen. Nach Inkrafttreten wiederum stehen dem Bewertungsausschuss sechs Monate zur Verfügung, um die Vergütung festzulegen. Erst danach können die betroffenen Frauen die Leistung in Anspruch nehmen.  

Hintergrund

Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes wurde 2019 ein neuer Leistungsanspruch auf Entnahme und Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe im Falle von keimzellschädigenden Therapien eingeführt.

Zunächst wurden Regelungen zur Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen in die Richtlinie zur Kryokonservierung aufgenommen, da diese Verfahren als etabliert und standardisiert angesehen wurden. In einem weiteren Schritt hatte der G-BA über die Aufnahme der Kryokonservierung von Keimzellgewebe beraten.

Keimzellschädigende Behandlungen

Mit der Einführung der Kryokonservierung möchte der Gesetzgeber schwerkranken Menschen die Möglichkeit eröffnen, nach einer keimzellschädigenden Behandlung Kinder zu bekommen.

Zu keimzellschädigenden Behandlungen zählen insbesondere die operative Entfernung von Keimdrüsen, eine Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen sowie potentiell fertilitätsschädigende Medikationen. Ob eine Therapie keimzellschädigend sein kann, entscheidet der Facharzt, der auch die Grunderkrankung diagnostiziert oder behandelt.

Der gesetzliche Anspruch auf Entnahme und Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe besteht für Frauen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, bei männlichen Versicherten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

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