Neue Testverordnung stellt Prüfverfahren bei Bürgertestung klar
01.09.2022 - Das Bundesgesundheitsministerium hat die angepassten Prüfvorgaben für die Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Abrechnung von Bürgertestungen nun auch formal in der Coronavirus-Testverordnung festgeschrieben. Darauf hatten KBV und KVen gedrängt. Damit kann die Abrechnung der Bürgertests nun wieder über die KVen laufen.
Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Juni für die Bürgertestungen detaillierte Anspruchsvoraussetzungen eingeführt hatte, war den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) eine Abrechnungsprüfung nicht mehr möglich. Auch vor dem Hintergrund der eklatanten Betrugsproblematik teilten sie gemeinsam mit der KBV dem BMG mit, dass sie Bürgertestungen nicht mehr abrechnen und auszahlen können (die PraxisNachrichten berichteten).
Kurz darauf einigten sich KBV und BMG schließlich auf ein neues Prüfverfahren: Die Prüfung auf rechnerische Richtigkeit, Einhaltung der Formvorgaben sowie Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen erfolgt durch die KVen. Für die vertiefte Prüfung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen und der entsprechenden Selbstauskünfte der getesteten Personen sind das Robert Koch-Institut und die Länder zuständig.
KBV und KVen war wichtig, dass sich dieses zusätzliche Prüfverfahren in der Coronavirus-Testverordnung wiederfindet. Mit der Neufassung der Verordnung wurde es formal in geltendes Recht umgesetzt. Die neuen Prüfvorgaben gelten rückwirkend seit 1. Juli.
Details der Bürgertestungen
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Geregelt im Paragraf 4a TestV
Das Angebot für einen kostenfreien PoC-Antigentest zur Anwendung durch Dritte gilt seit 26. November 2022 nur noch für folgende Personen (Bürgertests mit Eigenbeteiligung sind entfallen):
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
Testverfahren
- PoC-Antigentest zur patientennahen Anwendung durch Dritte (müssen in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests stehen)
PoC-Antigentests zur überwachten Eigenanwendung und Nukleinsäurenachweise mittels PoC-NAT-Testsystemen dürfen nicht eingesetzt und abgerechnet werden.
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: