Neue Abrechnungsziffern für bivalente Impfstoffe ab Oktober
22.09.2022 - Für Auffrischimpfungen mit einem an die Omikronvarianten angepassten COVID-19-Impstoff von BioNTech/Pfizer und Moderna gibt es ab 1. Oktober eigene Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Bis dahin nutzen Arztpraxen die bekannten Pseudonummern für die Vakzine beider Hersteller.
COVID-19-Impfungen mit einem der bivalenten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer – BA.4-5 oder BA.1 – werden mit der Pseudonummer 88337 abgerechnet. Für den Impfstoff von Moderna nutzen Arztpraxen die 88338.
Praxen kennzeichnen die Pseudonummern mit den bekannten Suffixen für die Indikation (siehe Übersicht unten). Die Praxisverwaltungssysteme werden entsprechend angepasst. Auch im Impf-DokuPortal für die tägliche Meldung der Impfungen werden entsprechende Felder ergänzt.
Die an die Virusvarianten BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe waren Anfang des Monats für Auffrischimpfungen zugelassen worden und können von den Praxen wöchentlich geordert werden
Alle anderen Impfstoffe sind weiterhin verfügbar und werden mit den bekannten Pseudonummern abgerechnet. Die Vergütung beträgt unabhängig vom Impfstoff 28 Euro und erfolgt nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.
Hinweise zur aktuellen Impfstoffbestellung für die Woche vom 3. bis 9. Oktober finden Sie hier.
Übersicht der Pseudo-GOP für bivalente Impfstoffe ab 1. Oktober
Hersteller und Impfstoff Indikation Erst-
impfung*Abschluss-
impfung*Auffrisch
impfungVergütung pro Impfung BioNTech/
Pfizer:
Comirnaty Orig./BA.4-5 und Comirnaty Orig./BA.1Allgemein 88337A 88337B 88337R 28 Euro Beruf 88337V 88337W 88337X Pflegeheim-
bewohner88337G 88337H 88337K Moderna:
Moderna Orig./BA.1Allgemein 88338A 88338B 88338R Beruf 88338V 88338W 88338X Pflegeheim-
bewohner88338G 88338H 88338K *Die Impfstoffe sind derzeit ausschließlich für Auffrischimpfungen zu verwenden, dennoch können die Pseudo-GOP unter Umständen auch um die Suffixe für Erst- und Abschlussimpfungen ergänzt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person infiziert war, danach geimpft wurde und so als grundimmunisiert gilt. Die dann folgende Auffrischimpfung wird dennoch als Abschlussimpfung gekennzeichnet, da es die zweite Impfung ist.
Weitere Informationen: Abrechnung und Dokumentation