Mehr Zeit für die Datenübermittlung bei Krebsfrüherkennungsprogrammen
29.09.2022 - Für die vollständige elektronische Datenübermittlung in den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen Darm- und Zervix-Karzinom haben Ärzte jetzt mehr Zeit. Der Bewertungsausschuss hat die Frist auf sechs Wochen nach Quartalsende verlängert. Die neue Regelung gilt ab Oktober.
Die Gebührenordnungspositionen (GOP) im Zusammenhang mit der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) für das Darm- und Zervix-Karzinom werden nun auch dann vergütet, wenn die Daten für die Programmbeurteilung erst bis zum 15. Kalendertag des zweiten Monats des jeweiligen Folgequartals vollständig übermittelt werden. Für das erste Quartal 2023 beispielsweise ist dies der 15. Mai 2023.
Zum Hintergrund
Gemäß Nummer 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM gilt, dass eine GOP dann berechnungsfähig ist, wenn eine als Bestandteil des Leistungsinhaltes vorausgesetzte Berichterstattung oder Übermittlung einer Befundkopie bei Überschreitung der Quartalsgrenze bis zum 14. Tag im Anschluss an die vollständige Leistungserbringung erfolgt.
Die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung ist Leistungsbestandteil der GOP 01738, 01741 und 13421 sowie der GOP der Unterabschnitte 1.7.3.2.1 und 1.7.3.2.2.
Damit die Leistungen vergütet werden können, müsste aufgrund der Regelung in 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten bis zum 14. Tag des neuen Quartals erfolgen.
Bei den Programmen zur Früherkennung von Darm- und Zervix-Karzinomen ist eine fristgerechte Datenübermittlung jedoch häufig nicht möglich, da Befunde, die für eine vollständige Dokumentation benötigt werden, teilweise erst später zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund wurde die Frist nun auf sechs Wochen verlängert.
Zusatzkennzeichnung „A“ für Abklärungskoloskopie
Neu ist ab Oktober außerdem, dass Abklärungskoloskopien (GOP 13421), die nach der oKFE-RL erfolgen, in der Abrechnung zusätzlich mit dem Suffix „A“ gekennzeichnet werden müssen. Dies dient der Differenzierung von Abklärungskoloskopien und Koloskopien aus kurativem Anlass, die beide mit der GOP 13421 berechnet werden.