Neue Gebührenordnungsposition für gynäkologische Zytologie ab Januar
20.10.2022 - Niedergelassene Frauenärzte können künftig immun-zytologische Untersuchungen der Zervix kurativ abrechnen. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen.
Abrechnungsberechtigt sind Pathologinnen und Pathologen sowie Frauenärztinnen und Frauenärzte mit der Zusatz-Weiterbildung in gynäkologischer Exfoliativ-Zytologie. Mit der Erweiterung um immun-zytologische Untersuchungen, die ab 1. Januar gilt, wird die kurative Zervix-Zytologie im EBM an die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie der Musterweiterbildungsordnung 2018 angepasst.
Die Exfoliativ-Zytologie der Zervix ist ein Verfahren, das zur Krankheitsprävention, Therapieverlaufskontrolle und zur Abklärung eines Verdachts auf Gebärmutterhalskrebs eingesetzt wird. Dazu werden Zellen mittels Abstrich entnommen und im Labor zytologisch untersucht.
Neue GOP 19327
Für die Abrechnung nutzen Praxen ab 1. Januar die Gebührenordnungsposition (GOP) 19327. Diese enthält als obligaten Leistungsinhalt die Untersuchung des gefärbten Ausstrichs und fakultativ immunzytologische Färbungen. Die bisherige GOP 19318 wird aus dem EBM gestrichen.
Die Abrechnung der neuen GOP setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungs-Vereinbarung Zervix-Zytologie voraus. Die Leistungen werden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Gewebeveränderungen früh erkennen
Neben einer kurativen Untersuchung der Zervix-Zytologie bei Erkrankung besteht ein Anspruch auf präventive Untersuchung des Gebärmutterhalskrebses. Alle gesetzlich krankenversicherten Frauen zwischen 20 und 34 Jahren haben einmal jährlich Anspruch auf eine zytologische Untersuchung, um Gebärmutterhalskrebs vorzubeugen. Frauen ab 35 Jahren empfiehlt der Gemeinsame Bundesausschuss alle drei Jahre eine Kombinationsuntersuchung. Sie besteht aus einem Test auf genitale Infektionen mit humanen Papillomaviren (HPV) und einer zytologischen Untersuchung.