Stereotaktische Radiochirurgie bei Hirnmetastasen künftig in der Vertragsarztpraxis möglich
27.10.2022 - Die stereotaktische Radiochirurgie darf künftig auch für die Behandlung von Hirnmetastasen in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzt werden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss gefasst.
Erst im Juli hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die stereotaktische Radiochirurgie (SRS) zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Vestibularisschwannomen, einem gutartigen Hirntumor, in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Mit den Hirnmetastasen kommt nun ein weiterer Anwendungsbereich hinzu.
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das mit der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse beauftragt war, attestierte der stereotaktische Radiochirurgie einen Nutzen im Vergleich zur Ganzhirnbestrahlung. Das Verfahren zeige insbesondere Vorteile hinsichtlich des Erhalts kognitiver Funktionen.
Voraussichtlich ab Juli 2023 können niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte für Strahlentherapie und für Neurochirurgie diese Methode zur Behandlung von Hirnmetastasen einsetzen. Bis dahin müssen die Anforderungen an die Qualitätssicherung und die Vergütung geklärt sein.
Anforderungen an die Qualitätssicherung
Dem G-BA zufolge sind nur Strahlentherapeuten und Neurochirurgen berechtigt, die SRS-Methode anzuwenden. Zudem sind für diese Hochpräzisionsbestrahlung speziell entwickelte Geräte notwendig. Die Indikation muss in einer interdisziplinären Tumorkonferenz gestellt werden.
Darüber hinaus ist eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie erforderlich.
Nur für bestimmte Patientengruppe
Der G-BA hat zudem konkretisiert, wer diese spezielle Bestrahlung erhalten darf. Für Patientinnen und Patienten mit einer großen Hirnmetastase ist die chirurgische Entfernung weiterhin der Goldstandard.
Die stereotaktische Radiochirurgie darf also nur angewendet werden, wenn eine operative Entfernung der Metastase nicht in Betracht kommt. Zudem dürfen die Betroffenen nicht mehr als vier Hirnmetastasen haben. Diese Vorgabe ergibt sich aus der Studienlage. Das Verfahren kann aber auch eingesetzt werden, um nach einer Operation die Resektionshöhle zu bestrahlen oder wenn nach einer Vorbehandlung erneut Metastasen auftreten. Insgesamt ermöglicht der Beschluss damit eine sehr breite Anwendung der Methode bei Hirnmetastasen.
Bewertungsausschuss legt noch Vergütung fest
Das Bundesgesundheitsministerium muss den Beschluss noch prüfen. Bei der Nichtbeanstandung wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt danach in Kraft. Anschließend haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, die Vergütung im EBM festzulegen.