G-BA: Verordnung von Krankenfahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen klargestellt
10.11.2022 - Für Versicherte mit einer stark eingeschränkten Mobilität übernehmen die Krankenkassen Fahrtkosten auch zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss klargestellt.
Damit ist nun eindeutig geregelt, dass der Begriff „ambulante Behandlung“ in der Krankentransport-Richtlinie auch Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen umfasst. Ärztinnen und Ärzte können anspruchsberechtigten Patienten somit auch in diesen Fällen eine Verordnung ausstellen. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich.
Die Klarstellung betrifft alle Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, für die die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen. Dazu gehören das Mammographie-Screening, das Früherkennungsprogramm für Darmkrebs sowie Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche.
Anspruch nur bei bestimmten Nachweisen
Anspruchsberechtigt sind Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vorlegen. Für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5 sowie für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Mobilität vorliegt, übernehmen die Krankenkassen ebenfalls die Kosten.
Ärzte dürfen diesen Patienten Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung verordnen, wenn es medizinisch notwendig ist. Die Personen gehören zu den wenigen Ausnahmefällen, bei denen das möglich ist. Denn generell gilt: Krankenbeförderungen zur ambulanten Behandlung dürfen nicht verordnet werden.
Nichtbeanstandung des BMG steht noch aus
Den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Anpassung der Krankenbeförderungs-Richtlinie prüft nun das Bundesgesundheitsministerium. Wird er nicht beanstandet, tritt er am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (die PraxisNachrichten werden berichten).
KBV informiert detailliert zur Krankenbeförderung
Detaillierte Informationen zur Verordnung von Krankenbeförderung bietet die KBV auf einer Themenseite.