Erstbefüllung der ePA wird auch 2023 mit rund zehn Euro vergütet
22.12.2022 - Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im kommenden Jahr mit rund zehn Euro honoriert. Die Entscheidung dazu erfolgte im Erweiterten Bewertungsausschuss. Die Krankenkassen hatten eine deutliche Absenkung der Vergütung gefordert, was die KBV ablehnte.
Der Gesetzgeber hatte zum Start der ePA ein Honorar von zehn Euro für die sektorenübergreifende Erstbefüllung vorgesehen und KBV und Krankenkassen aufgefordert, für die Zeit danach eine Vergütung im EBM zu vereinbaren.
Dazu wurde 2022 die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 in den EBM eingeführt – bewertet mit 89 Punkten (10,03 Euro) befristet bis Jahresende. Mit der Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses erhalten Ärzte auch in 2023 rund zehn Euro für die Erstbefüllung, so wie vom Gesetzgeber ursprünglich festgelegt.
GOP 01648 nur für die Erstbefüllung
Die Erstbefüllung wird extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte).
Weitere Verhandlungen
Bis spätestens 30. September 2023 entscheiden KBV und Krankenkassen im Bewertungsausschuss über die Verlängerung beziehungsweise Anpassung der Bewertung der GOP 01648. Hintergrund ist, dass der Aufwand für die Befüllung der ePA noch nicht eingeschätzt werden kann, da die ePA bislang kaum genutzt wird.
Versicherte können die ePA seit Anfang 2021 durch die Krankenkassen erhalten. Ärzte in Praxen und Krankenhäusern sind seit Juli 2021 verpflichtet, auf Wunsch des Patienten die digitalen Akten mit Befunden, Therapieplänen etc. aus dem aktuellen Behandlungskontext zu befüllen. Auch im Krankenhaus tätige Ärzte und Psychotherapeuten sowie Zahnärzte können diese Aufgabe übernehmen. Dabei darf die sektorenübergreifende Erstbefüllung je Patient nur einmal abgerechnet werden.