Im Überblick: Neuerungen und Änderungen zu Jahresbeginn
05.01.2023 - Mit dem neuen Jahr gehen auch einige Veränderungen für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten einher. Wesentliche Neuerungen hat das Redaktionsteam der PraxisNachrichten zusammengestellt.
Abrechnung und Honorar
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Seit 1. Januar
Der Orientierungswert ist zu Jahresbeginn auf 11,4915 Cent gestiegen (2022: 11,2662 Cent). Damit erhöhen sich die Preise aller ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um zwei Prozent. Die Anpassung des Orientierungswertes hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss gegen die Stimmen der KBV festgesetzt. Die KBV klagt gegen diesen Beschluss. Sie will erreichen, dass die Praxen einen Ausgleich für die aktuell steigenden Kosten aufgrund der hohen Inflationsrate erhalten. Die zweiprozentige Steigerung berücksichtigt lediglich Kostensteigerungen in 2021 gegenüber 2020.
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Seit 1. Januar
Für die Behandlung von Patienten nach Terminvermittlung erhalten Praxen seit 1. Januar deutlich höhere Zuschläge zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Außerdem wurde die Pauschale für Hausärzte, die für ihre Patienten einen dringenden Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbaren, von 10 auf 15 Euro angehoben. Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, bekommt alle Leistungen im Quartal (Arztfall) in voller Höhe vergütet und zusätzlich einen extrabudgetären Zuschlag von 100, 80 oder 40 Prozent. Dies gilt ebenso, wenn eine Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung den Termin beim Hausarzt, Facharzt oder Psychotherapeuten vermittelt hat. Die höhere Vergütung hatte der Bundestag im vorigen Jahr im Zusammenhang mit der Abschaffung der Neupatientenregelung zum 1. Januar 2023 beschlossen.
Das sind die neuen extrabudgetären Zuschläge:
- Termin spätestens am Folgetag (Akutfall)*: 200 Prozent
- Termin spätestens am 4. Tag: 100 Prozent
- Termin spätestens am 14. Tag: 80 Prozent
- Termin spätestens am 35. Tag: 40 Prozent
*Der Zuschlag wird gezahlt, wenn der Patient die 116117 kontaktiert und die Ersteinschätzung die Dringlichkeit der Behandlung bestätigt hat.
KBV-Themenseite Terminvermittlung
PraxisNachrichten: Terminvermittlung: Praxen erhalten höhere Zuschläge – Erweiterter Bewertungsausschuss beschließt Details (16.12.2022) -
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Seit 1. Januar
Mehrere Neuerungen gibt es seit Jahresbeginn für das ambulante Operieren. Sie sind Teil eines ersten Maßnahmenpakets zur Förderung ambulanter Operationen, das die KBV und der GKV-Spitzenverband beschlossen haben. Es beinhaltet neben einer höheren Vergütung für ausgewählte Operationen auch ein größeres Spektrum von Eingriffen, die Vertragsärzte jetzt ambulant durchführen können. Eine erste Möglichkeit zur verlängerten Nachbeobachtung ist ebenfalls vorgesehen. Außerdem wurde die Kalkulation sämtlicher ambulanter und belegärztlicher Leistungen im EBM überprüft und die Bewertung angepasst.
Darüber hinaus gibt es eine Neuerung bei stationsersetzenden Operationen, die nach Paragraf 115b SGB V erfolgen: Seit 1. Januar ist bei allen Rezidivoperationen eine Differenzierung nach Schweregraden möglich.
Die Neuerungen im Überblick
- 60 Millionen Euro: Zuschläge zu rund 500 OPS-Kodes
- Größeres Leistungsspektrum: 196 neue Kodes im Anhang 2
- Längere postoperative Nachbeobachtung von bis zu 16 Stunden
- Ambulante und belegärztliche Leistungen neu bewertet
- Differenzierung des Schweregrads: Zuschläge für Rezidivoperationen
KBV-Themenseite Förderung des ambulanten Operierens
PraxisNachrichten: KBV und Krankenkassen beschließen Maßnahmen zur Ausweitung des ambulanten Operierens (16.12.2022)
PraxisNachrichten: Dreiseitige Verhandlungen: AOP-Katalog wird um erste Verfahren erweitert (22.12.2022) -
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Voraussichtlich ab April
Ambulante Operationen, die von Vertragsärzten und Krankenhäusern durchgeführt werden, sollen künftig in beiden Bereichen gleich honoriert werden. Der Gesetzgeber hat die KBV, den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft dazu beauftragt, bis Ende März 2023 Leistungen aus dem AOP-Katalog auszuwählen, die mit sektorengleichen Pauschalen vergütet werden können, und die Höhe sowie den Inhalt der Leistungspauschalen zu vereinbaren.
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Seit 1. Januar
Für gesetzlich Versicherte mit schweren Knorpelschäden am Knie steht eine neue ambulante Therapieoption zur Verfügung: die matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation (M-ACI). Dazu wurden vier OPS-Kodes in den Anhang 2 des EBM aufgenommen. Die Sachkosten werden zusätzlich erstattet.
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Seit 1. Januar
Das Verzeichnis der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM wurde zu Jahresbeginn an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) angepasst. Zu den inhaltlichen Änderungen im OPS 2023 zählt unter anderem die Aufnahme neuer Kodes für offen chirurgische Eingriffe am Kniegelenk und zur knöchernen Refixation des Kapselbandapparates (5-802.a, 5-802.b). Zudem wurden ein neuer Kode für eine Gefäßoperation, den popliteopoplitealen Bypass (5-393.63), ergänzt.
Für die matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation kamen vier weitere Kodes dazu (Abbildung erfolgt über je zwei OPS-Kodes zur offen chirurgischen beziehungsweise arthroskopischen Durchführung).
Enthalten sind auch die Maßnahmen zur Förderung des ambulanten Operierens. Hierzu zählen:- Erweiterung des Anhang 2 um OPS-Verfahren aus den Bereichen der Operationen am Nervensystem, an den Augen, am Herzen, am Verdauungstrakt, an den weiblichen Geschlechtsorganen, an anderen Knochen und an der Hand sowie die Ergänzung von arthroskopischen Gelenkoperationen.
- Förderung ausgewählter operativer Eingriffe wie Hernien-Chirurgie und Arthroskopien durch Zuschläge.
Der OPS zur Kodierung von ambulanten und belegärztlichen Operationen wird jährlich durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aktualisiert. Danach passt der Bewertungsausschuss den Anhang 2 an die neue OPS-Version an und nimmt gegebenenfalls weitere Änderungen vor.
PraxisNachrichten: Neue ambulante Therapie bei Knorpelschäden am Knie: M-ACI ab Januar im EBM (Stand: 22.12.2022)
PraxisNachrichten: KBV und Krankenkassen beschließen Maßnahmen zur Ausweitung des ambulanten Operierens (Stand: 16.12.2022)
KBV-Themenseite Förderung des ambulanten Operierens
KBV-Themenseite Anhang 2 -
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Seit 1. Januar
Mit rund zehn Euro wird auch in diesem Jahr die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) honoriert. Die Krankenkassen hatten eine deutliche Absenkung der Vergütung gefordert, was die KBV ablehnte. Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten diesen vor der Erstbefüllung möglichst fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. In dem Fall ist stattdessen die reguläre Zusatzpauschale 01647 für die ePA-Unterstützungsleistung berechnungsfähig.
PraxisNachrichten: Erstbefüllung der ePA wird auch 2023 mit rund zehn Euro vergütet (22.12.2022)
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Seit 1. Januar
Für die Authentifizierung von unbekannten Patienten in Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten noch bis Jahresende einen Zuschlag. Perspektivisch sollen dann neben der Gesundheitskarte sogenannte digitale Identitäten als Versicherungsnachweis dienen. Bis dahin müssen Praxen die Daten des Versicherten weiterhin händisch erfassen, wenn der Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis war. Der Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ist über die GOP 01444 (10 Punkte) einmal im Quartal abrechenbar.
PraxisNachrichten: Authentifizierungszuschlag für Videosprechstunden verlängert (15.12.2022)
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Seit 1. Januar
Die Zuschläge für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (GOP 13585 und 13587) an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen können seit diesem Jahr auch an den Tagen 24. Dezember und 31. Dezember berechnet werden. Außerdem wurde ein Abrechnungsausschluss aufgehoben. Dadurch kann jetzt im gleichen Behandlungsfall das Telemonitoring mittels kardialem Aggregat (GOP 13584) neben den Funktionsanalysen, die in der Praxis durchgeführt werden (GOP 04411, 04413, 04415, 13571, 13573 und 13575), berechnet werden.
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Seit 1. Januar
Für nichtärztliche Dialyseleistungen wurden zum 1. Januar die Bewertungen der Sachkostenpauschalen erhöht. Diese sind seit Jahren nicht gestiegen und beinhalten insbesondere auch die Kosten für nichtärztliches Personal. Nunmehr werden die Pauschalen nach den GOP 40815 bis 40819 und 40823 bis 40838 analog zum Orientierungswert um zwei Prozent angehoben.
Außerdem wurde im EBM klargestellt, dass Dialyseärzte auch für COVID-19-Patienten einen Infektionszuschlag abrechnen können. Die Abrechnung erfolgt je nach Kostenpauschale über die GOP 40835 (91,80 Euro) oder 40836 (30,60 Euro), die bislang schon für andere Infektionskrankheiten berechnet werden konnte. Bisher war die Berechnungsfähigkeit bei COVID-19-Patienten befristet durch die Partner des Bundesmantelvertrages geregelt.
PraxisNachrichten: Höhere Kostenpauschalen für nichtärztliche Dialyseleistungen (22.12.2022)
PraxisNachrichten: Infektionsdialyse: Zuschlag auch bei COVID-19-Infektion (22.12.2022) -
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Seit 1. Januar
Die medikamentöse HIV-Präexpositionsprophylaxe für Versicherte mit substanziellem HIV-Risiko wird auch in diesem Jahr extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Die Vergütungsregelung ist vorerst bis 31. Dezember befristet. Die Kosten für Arzneimittel zur Vorbeugung einer HIV-Infektion für Menschen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen seit September 2019.
PraxisNachrichten: Vergütung der HIV-Präexpositionsprophylaxe weiterhin extrabudgetär (22.12.2022)
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Seit 1. Januar
Für den Nukleinsäurenachweis des Affenpockenerregers gibt es die neue GOP 32810 im EBM. Sie ersetzt die bisherige Pseudo-Gebührenordnungsposition 88740. Die neue GOP ist mit 19,90 Euro bewertet und kann bis zu dreimal im Behandlungsfall abgerechnet werden.
PraxisNachrichten: Labornachweis von Affenpocken dauerhaft in EBM aufgenommen (22.12.2022)
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Seit 1. Januar
Für die Präexpositionsprophylaxe (PrEP) einer COVID-19-Erkrankung mit dem monoklonalen Antikörper Evusheld® gibt es die neue GOP 01940 im EBM (18,73 Euro / 163 Punkte). Die Leistung umfasst die Prüfung der Indikation sowie die Aufklärung und Beratung des Patienten. Ärzte können die GOP bis zu zweimal im Krankheitsfall (= vier Quartale) abrechnen – vorausgesetzt, dass die COVID-19-PrEP mindestens einmal verabreicht wurde.
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Seit 1. Januar
Kurative zytologische Untersuchungen des gefärbten Ausstrichs der Zervix enthalten neue fakultative immunzytologische Färbungen. Diese werden nach der GOP 19327 durchgeführt und abgerechnet. Die bisherige GOP 19318 wurde aus dem EBM gestrichen. Pathologen und Frauenärzte mit entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen können die GOP 19327 nur mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie abrechnen.
PraxisNachrichten: Neue Gebührenordnungsposition für gynäkologische Zytologie ab Januar (20.10.2022)
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Seit 1. Januar
Die Vergütung der intravitrealen Medikamenteneingabe wurde leicht abgesenkt. Dies betrifft die ambulanten Eingriffe am Auge nach den GOP 31371 bis 31373 sowie die belegärztlichen Eingriffe nach den GOP 36371 bis 36373. Die Begleitleistungen nach Eingriffen am rechten oder linken Auge (GOP 06334 und 06335) bleiben in ihrer Bewertung grundsätzlich unverändert. Sofern die Begleitleistungen nach einer beidseitigen Medikamenteneingabe (GOP 31373 oder 36373) abgerechnet werden, wird seit 1. Januar ein Abschlag in Höhe von 15 Punkten vorgenommen.
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Seit 1. Januar
Die Zuschläge für die Dokumentation zur Qualitätssicherung für die Nierenersatztherapie (GOP 04567 und 13603) sind zum 1. Januar entfallen. Sie waren übergangsweise gezahlt worden. Damit sollte der Aufwand, der Praxen durch die Umstellung auf das neue QS-Verfahren „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen“ entstanden ist, vergütet werden. Die KBV wollte eine nochmalige Verlängerung der Zuschläge erwirken. Dies konnte aber auch nach mehreren Verhandlungsrunden nicht erreicht werden.
ASV
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Seit 1. Januar
Für das problemorientierte Gespräch mit Mukoviszidose-Patienten und deren Beratung können Ärzte eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abrechnen. Damit soll der erhöhte Gesprächsbedarf bei der Behandlung der genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung besser abgebildet werden. Die GOP 50700 kann je vollendete zehn Minuten bis zu viermal im Kalendervierteljahr von allen Mitgliedern des ASV-Kernteams berechnet werden (Bewertung: 128 Punkte / 14,71 Euro).
PraxisNachrichten: ASV: Gespräche für Mukoviszidose-Teams abrechenbar (24.11.2022)
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Im Laufe des Jahres
In diesem Jahr können interdisziplinäre Ärzte-Teams damit beginnen, auch Patienten mit Multiple Sklerose sowie Knochen- und Weichteiltumoren in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) zu behandeln. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den beiden neuen Indikationen wird noch vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger können dann interessierte Ärzte ihre Teilnahme als ASV-Team beim erweiterten Landesausschuss anzeigen und nach Erhalt der Berechtigung mit der Behandlung beginnen. Für das Jahr 2023 sind außerdem Beratungen zu den Erkrankungen Augentumoren sowie Epilepsie vorgesehen, damit auch diese in der ASV behandelt werden können.
Coronavirus
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Seit 1. Januar
COVID-19-Schutzimpfungen können auch im ersten Quartal in den Arztpraxen wie bisher verabreicht werden. Ab 8. April sollen sie dann in der Regelversorgung angeboten werden. Bis dahin gilt die Coronavirus-Impfverordnung. Mit der Verlängerung Ende 2022 hat das Bundesgesundheitsministerium allerdings die Dokumentationsanforderungen verschärft. Bei der täglichen Dokumentation müssen Praxen die Anzahl der Impfungen nun auch aufgeschlüsselt nach den an die Omikron-Subtypen angepassten Impfstoffen melden. Das Impf-DokuPortal wurde entsprechend angepasst. Die KBV hatte die Abschaffung der täglichen Dokumentation gefordert, da diese weder angemessen noch zielführend ist.
Um die Impfungen ab 8. April in der Regelversorgung anbieten zu können, müssen Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen auf Landesebene entsprechende Versorgungsverträge abschließen. Ferner wurde die COVID-19-Impfung in die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgenommen. Allerdings sind zukünftig Empfehlungen der Ständigen Impfkommission notwendig, die nicht alleine auf eine pandemische Situation ausgerichtet sind.
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Seit 1. Januar
Die COVID-19-Impfpflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zum Jahreswechsel ausgelaufen. Sie war im März 2022 eingeführt worden und galt auch für Beschäftigte in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen. Ende November hatte das Bundesgesundheitsministerium beschlossen, sie nicht zu verlängern. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass eine Impfung kaum oder gar nicht vor der Übertragung der neuen Omikron-Varianten schütze.
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Ab 1. März
Der Anspruch auf kostenfreie Tests nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums endet am 28. Februar. Der Bund übernimmt ab 1. März für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten.
Betroffen sind nicht nur Bürgertestungen. Auch alle weiteren Anlässe gemäß Testverordnung wie beispielsweise PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen, Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation werden dann nicht mehr vom Bund bezahlt.
Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Erkrankung ist nicht von den Regelungen zur Testverordnung umfasst. Sofern bei klinischer Symptomatik eine Untersuchung auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin veranlassen.
Digitalisierung
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Seit 1. Januar
Arbeitgeber sind seit Jahresanfang verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Ob alle Firmen das Verfahren zum 1. Januar umgestellt haben, ist unklar. Praxen sollten daher selbst entscheiden, ob sie sicherheitshalber vorerst weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden.
Auch Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die Personal beschäftigen, müssen die AU-Daten ihrer Beschäftigten bei den Krankenkassen abrufen, sofern sie nicht selbst die Krankschreibung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben. Zum Abruf der Daten benötigen Arztpraxen eine zugelassene Software.
PraxisNachrichten: eAU: Ab Januar für alle Arbeitgeber Pflicht (08.12.2022)
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Ab 1. Juli
Ärzte und Psychotherapeuten sollen ab Juli eine monatliche Pauschale zur Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur (TI) erhalten. Die Umstellung der TI-Finanzierung hat der Gesetzgeber veranlasst. Die KBV und der GKV-Spitzenverband wurden beauftragt, bis zum 30. April die Höhe der TI-Pauschale festzulegen. Danach soll sie alle zwei Jahre überprüft werden. Für Praxen hat die neue Regelung zur Folge, dass sie insbesondere bei Neuanschaffungen in Vorleistung gehen müssen.
Formulare
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Seit 1. Januar
Für die außerklinische Intensivpflege gibt es drei neue Formulare. Ärzte verwenden diese, wenn sie die Leistung bereits nach den neuen Vorgaben verordnen. Ansonsten nutzen sie weiter das Formular zur häuslichen Krankenpflege (Formular 12). Dies ist übergangsweise bis zum 31. Oktober möglich.
Das sind die neuen Formulare:
- Formular 62A: für die Dokumentation der Potenzialerhebung
- Formular 62B: für die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege
- Formular 62C: für den Behandlungsplan
Alle drei Formulare erhalten Praxen bei Bedarf über ihren regulären Bestellweg bei der Druckerei oder Kassenärztlichen Vereinigung. Sie sind auch in der Praxissoftware hinterlegt.
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Seit 1. Januar
Für die Verordnung von Reha-Sport und Funktionstraining gibt es ein neues Formular. Das bisherige Formular darf nicht mehr verwendet werden. Grund für die Umstellung ist die geänderte Rahmenvereinbarung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (s. auch Themenbereich Verordnungen).
Dabei wurde zum Beispiel die Liste der Erkrankungen, bei denen Reha-Sport verordnet werden kann, erweitert und es wurde die Verordnung spezieller Herzinsuffizienzgruppen für Patienten mit hohem vaskulären Ereignisrisiko ermöglicht. Das neue Formular 56 ist über die regulären Bestellwege erhältlich und auch in der Software hinterlegt.
Alle Änderungen fasst die KBV in einer PraxisInfo zusammen:
Qualitätssicherung
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Seit 1. Januar
Die Telemedizinischen Zentren (TMZ) sind dazu verpflichtet, bestimmte Daten zu dokumentieren. Seit Januar 2023 sind diese Daten so zu erfassen, dass damit eine Jahresstatistik erstellt werden kann. Die Jahresstatistik ist erstmalig für 2023 zu erstellen und bis zum 30. April 2024 an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln. Anschließend hat die Übermittlung der Jahresstatistik an die Kassenärztlichen Vereinigungen jährlich bis zum 30. April durch das TMZ zu erfolgen.
Die Jahresstatistik muss getrennt für das Telemonitoring mit Implantaten und mit externen Geräten sowie getrennt für das intensivierte und das normale Telemonitoring erstellt werden – zum Beispiel mit Angaben zur Anzahl der vom TMZ mit Telemonitoring versorgten Patienten. Es ist erforderlich, die benötigten Daten so zu erfassen, dass daraus die vom TMZ zu erstellende Statistik berechnet werden kann. Nach Informationen der KBV bieten verschiedene Anbieter bereits geeignete Softwarelösungen zur Erstellung der TMZ-Jahresstatistik an, beziehungsweise wollen diese in Kürze anbieten.
Unfallversicherung
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seit 1. Januar
D-Ärzte erhalten für den Durchgangsarztbericht bei der Versorgung von Patienten nach einem Arbeitsunfall 20 statt 17,81 Euro. Um rund zehn Prozent sind die Zuschläge für ambulante Operationen gestiegen. Zudem wird der Epikutantest 14 Prozent höher vergütet. Die Ständige Gebührenkommission von KBV und Unfallversicherung hat darüber hinaus mehrere neue Leistungen in die UV-GOÄ aufgenommen. So ist es seit 1. Januar möglich, Unfallverletzte auch telemedizinisch zu beraten.
Verordnungen
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Seit 1. Januar
Die außerklinische Intensivpflege ist jetzt ein eigenständiger Verordnungsbereich mit eigener Vergütung über den EBM und eigenen Formularen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sie aus der häuslichen Krankenpflege herausgelöst und in einer neuen Richtlinie geregelt. Damit einher geht aber auch die Vorgabe, dass eine bestimmte ärztliche Qualifikation und gegebenenfalls Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich ist.
Durch eine Übergangsfrist dürfen Ärztinnen und Ärzte noch bis 30. Oktober 2023 außerklinische Intensivpflege wie bisher auf Formular 12 verordnen. Mit der Neuaufstellung soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der Fokus bei der außerklinischen Versorgung von beatmeten und trachealkanülierten Menschen stärker auf eine Entwöhnung und Dekanülierung gelegt werden. Dazu sind regelmäßige Erhebungen des entsprechenden Potenzials vorgesehen.
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Seit 1. Januar
Die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf wurde zu Jahresbeginn um zwölf Indikationen aus den Bereichen schwerer neuromuskulärer Erkrankungen, mehrfach und beidseitigem Extremitätenverlust sowie weitere Chromosomenanomalien erweitert. Die Verordnungen unterliegen damit nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Die Liste der besonderen Verordnungsbedarfe wurde ebenfalls ergänzt. So fällt zukünftig auch die Heilmittelbehandlung von Patienten im Zusammenhang mit der neuen Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege unter die besonderen Verordnungsbedarfe. Die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe wurde sowohl um die Abhängigkeit vom Aspirator (Z99.0) in Verbindung mit der Versorgung eines Tracheostomas (Z43.0) als auch die Abhängigkeit vom Respirator (Z99.1) ergänzt. Als Service stellt die KBV eine aktualisierte Liste mit allen Diagnosen bereit.
PraxisNachrichten: Diagnoselisten für Heilmittel werden zum 1. Januar angepasst (24.11.2022)
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Seit 1. Januar
Bei der Verordnung von Reha-Sport und Funktionstraining gibt es Neuerungen. Grund ist die geänderte Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. So wurde beispielsweise die Liste der Erkrankungen, bei denen Rehabilitationssport verordnet werden kann, erweitert und die Verordnung spezieller Herzinsuffizienzgruppen für Patienten mit hohem vaskulären Ereignisrisiko erweitert. Alles Wichtige hat die KBV in einer PraxisInfo zusammengefasst.
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Seit 11. Januar
Für Versicherte mit einer stark eingeschränkten Mobilität übernehmen die Krankenkassen Fahrtkosten auch zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss klargestellt. Damit ist nun eindeutig geregelt, dass der Begriff „ambulante Behandlung“ in der Krankentransport-Richtlinie auch Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen umfasst. Ärzte können anspruchsberechtigten Patienten somit auch in diesen Fällen eine Verordnung ausstellen. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich. Die Klarstellung, die der Gemeinsame Bundesausschuss im Oktober 2022 beschlossen hatte, trat am 11. Januar in Kraft.
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Seit 12. Januar
Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie dürfen jetzt uneingeschränkt psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Bisher durften sie dies nur für maximal sechs Wochen und wenn eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorlag, die nicht älter als vier Monate war. Die Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie durch den G-BA geht auf eine Initiative der KBV zurück. Damit können nun alle Psychotherapeuten und Ärzte, die Soziotherapie verordnen dürfen, auch psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen.
Weiterbildung
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Seit 1. Januar
Der monatliche Gehaltszuschuss für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung wurde um 400 Euro erhöht und liegt bei 5.400 Euro je Vollzeitstelle. Mit der sogenannten Weiterbildungsförderung soll die hausärztliche und wohnortnahe fachärztliche Versorgung auch künftig bedarfsgerecht gesichert werden. Die Details zur Anpassung des Förderbetrags erfahren Praxen bei ihrer zuständigen KV.
PraxisNachrichten: Förderbetrag für Weiterbildungsassistenten steigt um 400 Euro (22.12.2022)
Zweitmeinung
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Seit 1. Januar
Vor einer Gallenblasenentfernung haben gesetzlich Versicherte seit 1. Januar 2023 Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Ärzte, die als „Zweitmeiner“ tätig sein möchten, können nunmehr eine Genehmigung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erhalten. Diese Möglichkeit besteht für Internisten und Gastroenterologen sowie Allgemein-, Viszeral-, Kinder- und Jugendchirurgen sowie für Kinder- und Jugendmediziner mit der Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.
Anspruch auf Zweitmeinung besteht bei mehreren planbaren Eingriffen, bisher unter anderem bei Mandeloperationen, Gebärmutterentfernungen, arthroskopischen Operationen an der Schulter und Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom. Geplant ist in 2023 als weitere Indikation das Ersetzen des Hüftgelenks in das Zweitmeinungsverfahren aufzunehmen.
Ärzte, die die Indikation stellen, sind verpflichtet, ihre Patienten über den Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren.
PraxisNachrichten: Ab Januar: Anspruch auf Zweitmeinung vor Gallenblasentfernung (15.12.2022)