Weitere Fachärzte dürfen psychiatrische häusliche Krankenpflege uneingeschränkt verordnen
12.01.2023 - Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie dürfen jetzt uneingeschränkt psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Bisher durften sie dies nur für maximal sechs Wochen und wenn eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorlag, die nicht älter als vier Monate war.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie ist am 12. Januar in Kraft getreten. Ziel der Neuerung ist es, den Zugang zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (pHKP) für Patienten zu erleichtern, die von Fachärzten mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie behandelt werden.
Für psychisch schwer Kranke
Psychisch schwer erkrankte Menschen brauchen eine besondere Art der häuslichen Krankenpflege. Durch die psychiatrische häusliche Krankenpflege können sie in ihrer Häuslichkeit versorgt werden. Dadurch werden Krankenhausaufenthalte vermieden oder Liegezeiten verkürzt. Die Patienten sollen angeleitet werden, ihr Leben so gut wie möglich selbst zu gestalten.
Fachärzte mehrerer Fachrichtungen (z.B. Psychiatrie), Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können pHKP verordnen. Weiterhin möglich ist dies auch für Hausärzte – allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum von sechs Wochen und wenn eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorliegt.
Initiative der KBV
Die Erweiterung in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie durch den G-BA geht auf eine Initiative der KBV zurück. Damit können nun alle Psychotherapeuten und Ärzte, die Soziotherapie verordnen dürfen, auch psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen.
Wichtige Informationen zur Verordnung der pHKP, dem Formular und dem behandlungsplan sowie den benötigten Angaben, beispielsweise den GAF-Wert, hat die KBV hier zusammengestellt.