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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Ab 1. April neue Zuzahlungsbeträge für Heilmittel in der Arztpraxis

19.01.2023 - Arztpraxen, die Krankengymnastik, Massagetherapie und andere Heilmittel selbst durchführen und nach EBM abrechnen, müssen von ihren Patienten auch die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge einziehen. Diese Beträge werden zum 1. April erhöht.

Grund sind die höheren Preise für Heilmittel, die der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände vereinbart haben. Auf deren Basis wird die Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten für gesetzlich Versicherte berechnet.

In der Regel werden Heilmittel ärztlich verordnet. Bestimmte ärztliche Fachgruppen können Heilmittelbehandlungen aber auch selbst durchführen und über den EBM abrechnen – zum Beispiel Orthopäden eine Krankengymnastik als Einzel- oder Gruppenbehandlung über die Gebührenordnungsposition (GOP) 30420 beziehungsweise 30421. In einem solchen Fall müssen Praxen den gesetzlichen Zuzahlungsbetrag von den Patienten einziehen.

Übersicht der neuen Beträge

Als Service für die Praxis hat die KBV eine Übersicht der neuen Zuzahlungsbeträge erstellt (siehe unten). Darin sind die Heilmittel aufgelistet, die als ärztliche Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.4 Physikalische Therapie durchgeführt und abgerechnet werden können. Daneben steht der jeweilige Zuzahlungsbetrag, der von den Versicherten einzuziehen ist.

GOP Beschreibung Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag
pro ärztlicher Behandlung
ab 1. April 2023
30400 Massagetherapie 1,91 Euro
30402 Unterwasserdruck-
strahlmassage
2,97 Euro
30410 Atemgymnastik
(Einzelbehandlung)
2,61 Euro
30411 Atemgymnastik
(Gruppenbehandlung)
1,17 Euro
30420 Krankengymnastik
(Einzelbehandlung)
2,61 Euro
30421 Krankengymnastik
(Gruppenbehandlung)
1,17 Euro

Hinweise zur Tabelle und Quelle der Beträge: Der Zuzahlungsbetrag wird in der Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie ausgewiesen und vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht: Vergütungsvereinbarung (PDF) nach § 125 Absatz 1 SGB V nach Entscheidung der Schiedsstelle vom 13. Dezember 2022 (ab Seite 9). Für Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.3 Neurophysiologische Übungsbehandlung besteht keine Zuzahlungspflicht, wenn diese ärztlich durchgeführt werden.

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