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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Verordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege auch in der Videosprechstunde möglich

19.01.2023 - Ärzte und Psychotherapeuten dürfen künftig auch in der Videosprechstunde Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder eine medizinische Rehabilitation verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am heutigen Donnerstag beschlossen.

Voraussetzung für die Verordnung ist, dass der Patient der Praxis bekannt sein muss. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege darf es sich zudem nicht um eine erstmalige Verordnung handeln; in der Videosprechstunde sind nur Folgeverordnungen erlaubt.

Ausweitung der Verordnungen per Videosprechstunde

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden die Möglichkeiten, in der Videosprechstunde Verordnungen zu veranlassen, erweitert. Bislang ist das Ausstellen von Arzneimittelrezepten erlaubt. Außerdem dürfen Ärzte ihren Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Video ausstellen – bei bekannten Patienten bis zu sieben Tagen, bei unbekannten Patienten bis zu drei Tagen.

Telefonische Verordnung als Ausnahme

Darüber hinaus hat der G-BA festgelegt, dass Ärzte und Psychotherapeuten in Ausnahmefällen eine Folgeverordnung für ein Heilmittel oder für häusliche Krankenpflege auch nach telefonischer Konsultation ausstellen dürfen. Dies ist möglich, wenn der Patient wegen seiner aktuellen Beschwerden bereits in der Praxis oder in der Videosprechstunde war. Die telefonische Verordnung einer Reha bleibt ausgeschlossen.

Die drei Richtlinien des G-BA zur Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und Reha wurden entsprechend angepasst. Das Bundesgesundheitsministerium muss den Beschluss nun noch prüfen. Wird er nicht beanstandet, tritt er mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Ab dann ist eine Verordnung per Video möglich (die PraxisNachrichten werden berichten).

Verordnungen in der Videosprechstunde: Voraussetzungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Januar die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und Rehabilitation geändert, sodass diese Leistungen künftig auch in Videosprechstunden veranlasst werden können. Hierfür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Patient ist der Praxis bekannt. Der Arzt oder Psychotherapeut kennt die verordnungsrelevante Diagnose und/oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit.
  • Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege sind nur Folgeverordnungen per Video erlaubt, d.h. für die erstmalige Verordnung muss der Patient die Praxis aufsuchen.
  • Die Erkrankung schließt eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht aus.

Weitere Hinweise:

  • Ob eine Verordnung in der Videosprechstunde möglich ist, entscheidet der Arzt oder Psychotherapeut. Es bedarf in jedem Einzelfall einer umsichtigen Abwägungsentscheidung darüber, ob die Schilderungen des Patienten bei der Befundung insgesamt ausreichend sind, um eine Verordnung ohne persönlichen Kontakt auszustellen.
  • Lassen sich die Verordnungsvoraussetzungen per Video nicht hinreichend beurteilen, sollte der Arzt oder Psychotherapeut den Patienten in die Praxis einbestellen, um dann dort gegebenenfalls eine Verordnung auszustellen.
  • Der Arzt oder Psychotherapeut sollte den Patienten möglichst schon vor der Videosprechstunde darauf hinweisen, dass die Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung in der Videosprechstunde eingeschränkt sind.
  • Generell gilt: Praxen sind nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Auch ein Anspruch auf die Verordnung per Videosprechstunde besteht für die Versicherten nicht.

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