Bund plant Wegfall weiterer Corona-Schutzmaßnahmen – Maskenpflicht in Arztpraxen noch bis 7. April
23.02.2023 - Der verpflichtende Nachweis eines negativen Corona-Tests soll ab 1. März in allen Gesundheitsbereichen entfallen. Hingegen soll die Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen bis zum 7. April bestehen bleiben.
Das sieht der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für eine Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach Infektionsschutzgesetz vor. Die Änderungen sollen zum 1. März in Kraft treten.
Die KBV fordert in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf, die gesetzliche Maskenpflicht beim Betreten von Arzt- und Psychotherapiepraxen zum 1. März aufzuheben. Es sei die Aufgabe der Praxen, im Rahmen ihrer Hygienekonzepte zu prüfen, ob Patienten zur Prävention von Infektionskrankheiten eine Maske tragen sollten oder nicht. Eine Verpflichtung werde der derzeitigen Situation nicht gerecht und stelle „eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einrichtungen dar“.
Die bundesweiten Corona-Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gelten noch bis zum 7. April. Danach entfällt die Maskenpflicht auch in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.
Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht folgende Regelungen ab 1. März vor:
- Maskenpflicht für Besucher in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen
- Maskenpflicht für Besucher und Patienten beim Betreten von Arzt- und Psychotherapiepraxen, Einrichtungen ambulantes Operieren, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen
- Keine Testpflichten mehr in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Beschäftigte, Patienten und Besucher müssen keinen Testnachweis mehr vorlegen.