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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten: Abrechnungsbestimmungen angepasst

30.03.2023 - Für die Anleitung von Patientinnen und Patienten zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung gelten ab 1. Juli andere Abrechnungsbestimmungen. Sie betreffen sowohl die Häufigkeit als auch den Zeitraum der Abrechnung.

Konkret geht es um die Gebührenordnungspositionen (GOP) 03355, 04590 und 13360 zur Anleitung eines Patienten oder einer Bezugsperson zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM), die je vollendete zehn Minuten angesetzt werden können (72 Punkte / 8,27 Euro). 

Der Bewertungsausschuss hat die Abrechnungshäufigkeit von bisher zehnmal auf siebenmal im Krankheitsfall (= aktuelles und die drei folgenden Quartale) reduziert. Zudem wurde der Zeitraum konkretisiert: So sind die GOP nur noch in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen und nur in Zusammenhang mit der ersten Verordnung eines rtCGM-Systems beziehungsweise dem Umstieg auf ein anderes System berechnungsfähig.

Die Ausstellung der Verordnung eines rtCGM-Systems muss nicht im selben Quartal wie die Durchführung und Abrechnung der GOP 03355, 04590 und 13360 liegen. Sie kann auch in dem vorausgegangenen Quartal erfolgt sein. Hintergrund der Änderungen ist, dass die Schulung im Zuge der Verordnung und vor der ersten Anwendung stattfinden soll. Dies regelt die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 20 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden).
 

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