Terminvermittlung durch Hausärzte: 15 Euro auch für Teilnehmer von Selektivverträgen
30.03.2023 - Hausärzte erhalten auch in der hausarztzentrierten Versorgung 15 Euro, wenn sie für einen Patienten in einer bestimmten Frist einen Termin beim Facharzt vereinbaren. Die Terminvermittlung darf dann nicht Gegenstand des Selektivvertrages sein. Das haben KBV und GKV-Spitzenverband am Mittwoch im Bewertungsausschuss vereinbart. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar.
Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte, die an einem Selektivvertrag (nach § 73b SGB V) oder an einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung teilnehmen, können somit ebenfalls die Gebührenordnungsposition (GOP) 03008 beziehungsweise die GOP 04008 für die Terminvermittlung abrechnen.
Der EBM wurde dazu um eine Anmerkung ergänzt, dass die GOP in selektivvertraglichen Fällen auch ohne die Versichertenpauschale (GOP 03000 bzw. 04000) berechnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung nach der GOP 03008 / 04008 nicht Gegenstand des Selektivvertrags ist. Zum Nachweis geben Ärzte in ihrer Abrechnung zusätzlich zur GOP 03008 / 04008 die GOP 88196 an.
Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten seit Jahresbeginn 15 Euro, wenn sie für ihre Patienten in einer bestimmten Frist einen dringenden Termin beim Facharzt vereinbaren. Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, erhält die gesamte Behandlung im Quartal für den Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär vergütet sowie einen extrabudgetären Zuschlag für die Bereitstellung des Termins (s. Infokasten unten).
Der Gesetzgeber hatte mit der Abschaffung der Neupatientenregelung zu Jahresbeginn die Zuschläge zur Terminvermittlung durch Hausärzte und durch die Terminservicestellen erhöht.
Terminvermittlung durch den Hausarzt: Vergütung seit 1. Januar
Vermittlungspauschale von 15 Euro:
Der Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt, der für einen Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbart, erhält 15 Euro (131 Punkte).
Der vermittelte Termin liegt 4 Kalendertage nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit. Auch bei einem späteren Termin werden die 15 Euro gezahlt, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. In welchen Fällen das zutrifft, entscheidet der Arzt. Er kann den Grund in der Patientenakte dokumentieren. Liegt der Termin erst am 24. Tag oder später (max. bis zum 35. Tag) ist in der Abrechnung eine medizinische Begründung erforderlich.
Extrabudgetäre Vergütung plus Zuschlag:
Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, erhält alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) in voller Höhe vergütet. Zusätzlich wird ein extrabudgetärer Zuschlag zur Grund- oder Konsiliarpauschale bzw. der Versichertenpauschale der fachärztlich tätigen Kinder- und Jugendmediziner gezahlt:
- Termin spätestens am 4. Tag: 100 Prozent
- Termin spätestens am 14. Tag: 80 Prozent
- Termin spätestens am 35. Tag: 40 Prozent
Hinweise zur Abrechnung finden Sie hier.