Corona: Was sich ab 8. April in der Versorgung ändert
06.04.2023 - Nach drei Jahren Pandemie enden am morgigen Freitag die letzten bundesweiten Corona-Maßnahmen. COVID-19-Schutzimpfungen sind künftig Teil der Regelversorgung. In Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen einer Schutzmaske für Patienten nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Was sich ändert, fassen die PraxisNachrichten zusammen.
COVID-19-Schutzimpfungen in der Regelversorgung
COVID-19-Schutzimpfungen gehen ab 8. April in die Regelversorgung über. Die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die bislang unter anderem für Impfungen von GKV- und Privatpatienten maßgeblich war, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Auf welche COVID-19-Impfungen gesetzlich Krankenversicherte künftig Anspruch haben und die somit von den Kassen bezahlt werden, ist nunmehr in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Diese basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Darüber hinaus sieht die neue COVID-19-Vorsorgeverordnung vor, dass Versicherte über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält. So sind beispielsweise Impfungen mit einem zwar zugelassenen, aber in der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht genannten Impfstoff möglich. Die finale Fassung der Verordnung wurde erst am Mittwoch bekannt.
Weitere Details zu den COVID-Schutzimpfungen, unter anderem die Vergütung, legen die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den gesetzlichen Krankenkassen in den regionalen Impfvereinbarungen fest.
Weiterhin hoher Dokumentationsaufwand
Mit der neuen Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 – so der vollständige Titel – hat der Gesetzgeber außerdem festgelegt, dass die COVID-19-Impfsurveillance im bisherigen Umfang fortgeführt wird. Zwar ist die tägliche Meldeverpflichtung nicht mehr enthalten, dafür müssen Arztpraxen aber bei ihren Meldungen jetzt zusätzlich das Impfdatum angeben und somit weiterhin tagesgenau umfangreiche Daten dokumentieren, die das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut zur Beobachtung des Impfgeschehens erhalten.
Infolge der neuen Vorgaben sind daher Anpassungen am Impf-DokuPortal erforderlich, die aufgrund der kurzfristigen Veröffentlichung der Verordnung jetzt erst vorgenommen werden können. Außerdem sind die neuen Übermittlungsfristen zu bestimmen. Bis dies erfolgt ist, nutzen Praxen das Portal weiterhin in der bisherigen Version (die PraxisNachrichten werden darüber berichten).
Die COVID-19-Vorsorgeverordnung tritt zum 8. April in Kraft. Die KBV hatte die Pläne des BMG im Vorfeld unter anderem in ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf scharf kritisiert und eine deutliche Verschlankung der Dokumentation gefordert (die PraxisNachrichten berichteten).
Impfzubehör wird nicht mehr mitgeliefert
Unverändert bleibt der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff, ebenso die Anlieferung. Der Bund wird die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin bereitstellen. Das Impfzubehör ‒ Spritzen, Kanülen, gegebenenfalls Kochsalzlösung ‒ wird jedoch nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen müssen Praxen es künftig eigenständig über ihre Apotheke bestellen.
Vergütung wird auf Landesebene festgelegt
Wie die COVID-19-Schutzimpfungen ab 8. April vergütet werden, verhandeln Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen derzeit auf Landesebene. Die ersten Vertragsabschlüsse liegen vor. In Regionen, wo die Vergütung noch nicht geregelt ist, stellen Ärztinnen und Ärzten ihren Patienten eine Privatrechnung über die Impfleistung aus. Diese Rechnung reichen Patienten bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse zur Kostenerstattung ein.
Für die Abrechnung verwenden Ärztinnen und Ärzte die bekannten Pseudonummern. Einige Pseudonummern sowie das Suffix zur Indikation „Pflegeheimbewohner/in“ entfallen. Weiterhin erforderlich ist die Angabe der Chargennummer, die im Feld 5010 erfasst wird. Infolge der neuen COVID-19-Vorsorgeverordnung, die erst seit Mittwoch bekannt ist, ergeben sich auch hier Anpassungen. Sobald alle Pseudonummern vorliegen, werden die PraxisNachrichten berichten.
Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld
Mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung wurde der weitere Anspruch auf die Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld geregelt. Danach können Versicherte das Medikament erhalten, wenn bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann. Möglich ist die prophylaktische Gabe auch bei Patienten, bei denen eine Impfung gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden kann und die einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ausgesetzt sind.
Änderungen bei der Verordnung von Paxlovid
Die Verordnung des antiviralen Arzneimittels Paxlovid an Patienten mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ist ebenfalls weiterhin möglich. Die Kosten übernehmen dafür ab 8. April die gesetzlichen Krankenkassen.
Ärzte geben deshalb auf dem Rezept als Kostenträger die Krankenkasse des Versicherten an (nicht mehr das Bundesamt für Soziales mit dem IK 103609999). Geregelt ist dies in der Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung, die am heutigen Donnerstag verkündet wurde.
Grundsätzlich ist auch weiterhin eine Bevorratung mit fünf Therapieeinheiten Paxlovid je Hausarztpraxis möglich. Allerdings ist bislang nicht geregelt, wie die entsprechende Verordnung ausgestellt werden soll. Ferner wurde die Vergütung ersatzlos gestrichen. Hausärzte hatten für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe des antiviralen Medikaments bisher 15 Euro je abgegebener Packung erhalten.
Letzte Sonderregelungen enden am 7. April
Viele Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung sind bereits ausgelaufen; die letzten treten am 7. April außer Kraft. Damit entfallen Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten sowie bei der Substitutionstherapie, die beispielsweise eine Abgabe von Substitutionsmitteln für bis zu sieben Tage ermöglichte.
Auch für das Entlassmanagement der Krankenhäuser gelten dann wieder die normalen Regelungen. So können Klinikärzte Heilmittel, Hilfsmittel und andere Leistungen nur noch für eine Dauer von bis zu sieben Tagen und nicht mehr von bis zu 14 Tagen verordnen. Bei Arzneimitteln kann lediglich noch eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnet werden.
Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten sind noch bis zum 31. März ausgesetzt. Die verschobenen Untersuchungen können bis zum 30. Juni nachgeholt werden.
Die Regelung zu den Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe hat der Gesetzgeber bis zum 31. Juli verlängert. Apotheken dürfen unter anderem weiterhin ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung hinsichtlich der Packungsgröße, der Anzahl der Packungen oder der Wirkstärke abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Keine Maskenpflicht mehr in Praxen
Die gesetzliche Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen endet am 7. April. Dann läuft die Regelung im Infektionsschutzgesetz aus. Praxen, die an der Maskenpflicht festhalten möchten, können sich auf ihr Hausrecht berufen und das Tragen einer Maske in ihren Räumlichkeiten weiter vorgeben. Allerdings muss die Maskenpflicht immer angemessen sein und darf den Anspruch der Versicherten auf eine Behandlung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Hierbei sollten das Patientenklientel, aber auch Behandlungsschwerpunkte sowie Einzelfälle angemessen berücksichtigen werden.
COVID-19-Impfungen ab 8. April: Was bleibt – was ist neu?
- Bestellung: Der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff bleibt vorerst unverändert, ebenso die Anlieferung.
- Impfzubehör: Das Impfzubehör wird nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen bestellen Praxen es über ihre Apotheke.
- Anspruch: Auf welche Impfungen/Impfstoffe gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt.
Darüber hinaus sieht die neue COVID-19-Vorsorgeverordnung vor, dass Versicherte über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.- Finanzierung und Vergütung: Der Bund stellt den Impfstoff bereit. Die Vergütung für die COVID-19-Schutzimpfungen legen KVen und Krankenkassen auf Landesebene fest.
- Dokumentation: Die COVID-19-Impfsurveillance wird fortgeführt. Die Inhalte der Dokumentation sind unverändert.