Heilmittel- und Reha-Verordnung jetzt auch in Videosprechstunden möglich
13.04.2023 - Ärzte und Psychotherapeuten können jetzt Folgeverordnungen für Heilmittel auch in Videosprechstunden sowie in Ausnahmefällen nach telefonischem Kontakt ausstellen. Eine medizinische Reha kann ebenfalls in Videosprechstunden veranlasst werden.
Die konkreten Voraussetzungen hierfür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Januar festgelegt (die PraxisNachrichten berichteten). Die Beschlüsse zur Anpassung der Heilmittel-Richtlinie und der Reha-Richtlinie sind jetzt in Kraft getreten.
Voraussetzung für eine Heilmittelverordnung per Video ist, dass die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt sein muss. Die erstmalige Verordnung kann weiterhin nur nach persönlicher Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch erfolgen.
Das Gleiche gilt für das Ausstellen einer Folgeverordnung von Heilmitteln nach telefonischer Konsultation. Diese ist möglich, wenn die Patientin oder der Patient wegen aktueller Beschwerden bereits unmittelbar persönlich untersucht wurde oder in der Videosprechstunde war.
Auch Reha-Verordnungen können nur nach persönlicher Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch erfolgen. Vor einer Reha-Verordnung müssen darüber hinaus die konkreten Funktionseinschränkungen bekannt und die gegebenenfalls erforderlichen Funktionstests durchgeführt worden sein (z.B. bei einer geriatrischen Reha). Wurden alle verordnungsrelevanten Informationen erhoben, kann die Veranlassung einer medizinischen Rehabilitation auch in der Videosprechstunde erfolgen.
Verordnung von häuslicher Krankenpflege bereits per Video
Die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist seit kurzem ebenfalls per Video und in Ausnahmefällen telefonisch möglich. Der G-BA hatte auch diese Richtlinie angepasst. Dieser Beschluss ist bereits seit 11. März in Kraft (die PraxisNachrichten berichteten).
Verordnungen in der Videosprechstunde: Voraussetzungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und Rehabilitation geändert, sodass diese Leistungen künftig auch in Videosprechstunden veranlasst werden können. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Patient ist der Praxis bekannt. Der Arzt oder Psychotherapeut kennt die verordnungsrelevante Diagnose und/oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit.
- Bei häuslicher Krankenpflege sind nur Folgeverordnungen per Video erlaubt, d. h. für die erstmalige Verordnung muss der Patient unmittelbar persönlich in der Praxis oder beim Hausbesuch untersucht werden (gilt nach Inkrafttreten auch für Heilmittel).
- Die Erkrankung schließt eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht aus.
Weitere Hinweise:
- Ob eine Verordnung in der Videosprechstunde möglich ist, entscheidet der Arzt oder Psychotherapeut. Es bedarf in jedem Einzelfall einer umsichtigen Abwägungsentscheidung darüber, ob die Schilderungen des Patienten bei der Befundung insgesamt ausreichend sind, um eine Verordnung ohne unmittelbar persönlichen Kontakt auszustellen.
- Lassen sich die Verordnungsvoraussetzungen per Video nicht hinreichend beurteilen, sollte der Arzt oder Psychotherapeut den Patienten in die Praxis einbestellen, um dann dort gegebenenfalls eine Verordnung auszustellen.
- Der Arzt oder Psychotherapeut sollte den Patienten möglichst schon vor der Videosprechstunde darauf hinweisen, dass die Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung in der Videosprechstunde eingeschränkt sind.
- Generell gilt: Praxen sind nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Auch ein Anspruch auf die Verordnung per Videosprechstunde besteht für die Versicherten nicht.