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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Formlose Bescheinigung für Krankenhausbegleitung wird vergütet

11.05.2023 - Menschen mit Behinderung können aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung eine Begleitperson benötigen. Ärzte und Psychotherapeuten können ihnen dazu eine formlose Bescheinigung ausstellen, die bis zu zwei Jahre gültig ist. Dafür gibt es ab Juli eine neue Gebührenordnungsposition im EBM. 

Die Gebührenordnungsposition (GOP) 01615 ist mit 30 Punkten/3,45 Euro bewertet und kann einmal im Krankheitsfall (= 4 Quartale) abgerechnet werden. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen. 

Hintergrund ist die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (die PraxisNachrichten berichteten). Begleitpersonen können in bestimmten Fällen Anspruch auf Krankengeld geltend machen. 

Die abschließende Feststellung und Entscheidung über die Mitaufnahme trifft der Krankenhausarzt. Im Krankenhaus werden auch die erforderlichen Bescheinigungen für die Begleitperson ausgestellt, die für den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenkasse notwendig sind. 

Die medizinische Notwendigkeit für eine Begleitperson kann sich beispielsweise dadurch ergeben, dass ein Mensch mit Behinderung nur mit ihrer Hilfe den Anweisungen des Krankenhauspersonals folgen kann (siehe Infobox). Die Behinderung allein genügt laut Krankenhausbegleitungs-Richtlinie nicht als Kriterium.

Formlose Bescheinigung oder auf Muster 2

Laut der Richtlinie kann die Bescheinigung auf zwei Wegen erfolgen: Entweder geben Ärzte oder Psychotherapeuten dies bei planbaren stationären Eingriffen auf dem Verordnungsformular für eine Krankenhausbehandlung an (Muster 2) – hierfür ist keine gesonderte Vergütung vorgesehen, sondern diese ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen im EBM.

Alternativ können sie unabhängig von einer Einweisung ins Krankenhaus und für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus eine formlose Bescheinigung ausstellen – und hierfür die neue GOP 01615 abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Bescheinigung ein medizinisches Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung enthält (siehe ebenfalls Infobox). 

Vergütung zunächst extrabudgetär

Da es sich bei der GOP 01615 um eine neue Leistung handelt, wird sie für die nächsten zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen und damit ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis finanziert.
 

Bescheinigung einer notwendigen Krankenhausbegleitung

Anspruch auf Begleitung haben Menschen mit Behinderung. Die medizinische Notwendigkeit liegt laut Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beispielsweise vor, wenn

  • ohne Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird,
  • nur mithilfe einer Begleitperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals gefolgt werden kann,
  • die Begleitperson ins therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss,
  • die Begleitperson nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in das therapeutische Konzept einzubeziehen ist.

Die Anlage zur Richtlinie nennt mögliche – nicht abschließende – Kriterien, beispielsweise:

  • Eine mangelnde Fähigkeit, die eigene Symptomatik oder Befindlichkeiten, wie Schmerzen oder Wünsche, deuten, beschreiben oder verstehen zu können.
  • Eine mangelnde Fähigkeit, die Informationen und Anweisungen des Behandlungsteams des Krankenhauses wahrnehmen, verstehen oder umsetzen zu können.
  • Wahnvorstellungen, ausgeprägte Ängste und Zwänge oder sozial inadäquates Verhalten
  • erhebliche Schädigungen oder Beeinträchtigungen zum Beispiel bei der Nahrungsaufnahme

Ärzte und Psychotherapeuten müssen mindestens ein Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung angeben – entweder auf dem Formular 2 oder auf der formlosen Bescheinigung.

Die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie ist online beim G-BA abrufbar. Als Service für Praxen stellt die KBV Informationen zur Krankenhausbegleitung auf einer Themenseite bereit (siehe „Mehr zum Thema“).
 

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