Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Austauschmöglichkeit für Apotheken verlängert

17.05.2023 - Der Gesetzgeber hat die Substitutionsmöglichkeit für nicht vorrätige oder nicht lieferbare Arzneimittel bis zum 31. Juli verlängert. Solange dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem Arzt ein wirkstoffgleiches Präparat in einer anderen Packungsgröße oder Wirkstärke abgeben, sofern die verordnete Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist der neue Paragraf 423 im SGB V. Dieser wurde mit dem Gesetz zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, das am Dienstag in Kraft getreten ist, eingeführt.

Die erweiterte Substitutionsmöglichkeit für nicht vorrätige beziehungsweise nicht lieferbare Arzneimittel wurde während der Pandemie mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung eingeführt. Diese ist am 7. April ausgelaufen.

Mit der Verlängerung der Regelung will das Bundesgesundheitsministerium den Zeitraum überbrücken, bis das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln verabschiedet wird.

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten