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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Verordnung von Cannabis in Arzneimittel-Richtlinie geregelt

06.07.2023 - Die geänderte Arzneimittel-Richtlinie hinsichtlich der Verordnung von medizinischem Cannabis auf Kassenrezept ist am 30. Juni in Kraft getreten und ab sofort zu beachten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte im März die gesetzlichen Vorgaben in die Richtlinie übernommen und teilweise konkretisiert.

Für Ärztinnen und Ärzte ändert sich nicht viel. Neu ist unter anderem, dass Cannabisverordnungen in der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung keiner Genehmigung der Krankenkassen mehr bedürfen.
Außerdem gilt die verkürzte Genehmigungsfrist von drei Tagen nun nicht mehr nur bei Folgebehandlungen nach einer stationär begonnenen Cannabistherapie, sondern auch für die Verordnung in der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung.

Hausärzte dürfen weiterhin Cannabis verordnen

Vom Tisch ist die Forderung des GKV-Spitzenverbandes, dass nur Fachärzte Cannabisarzneimittel verordnen dürfen. Auch Hausärzten ist dies weiterhin erlaubt. Dies ist insbesondere für die Palliativversorgung wichtig, da sie hauptsächlich von Fachärzten für Allgemeinmedizin sichergestellt wird.

„Schwerwiegende Erkrankung“ konkretisiert

Laut Gesetzgeber dürfen Cannabisarzneimittel nur bei einer „schwerwiegenden Erkrankung“ verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert diese Vorgabe. Danach gilt eine Erkrankung als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt.

Fertigarzneimittel haben Vorrang vor Blüten und Extrakten

Bevor Ärzte getrocknete Cannabisblüten oder -extrakte verordnen, sollen sie prüfen, ob zur Behandlung des jeweiligen Patienten geeignete cannabishaltige Fertigarzneimittel verfügbar sind. Die Verordnung von Cannabisblüten ist zu begründen. Grundsätzlich ist – wie bei anderen Verordnungen auch – das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Die Zweckmäßigkeit einer Weiterbehandlung mit Cannabis ist in den ersten drei Monaten engmaschig und anschließend in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Art, Dauer und Ergebnis der Behandlung sind in der Patientenakte zu dokumentieren.

Genehmigungsvorbehalt gilt weiterhin

Wie bisher ist für die Erstverordnung von medizinischem Cannabis und bei einem grundlegenden Therapiewechsel die Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich. Die Erstgenehmigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.

Der Antrag muss begründet sein. Aus ihm muss nachvollziehbar hervorgehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Darauf hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen hingewiesen.

Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder ein Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form (also innerhalb der Blüten oder innerhalb der Extrakte) bedürfen keiner erneuten Genehmigung.

Genehmigung bleibt auch bei Arztwechsel gültig

Genehmigungen für eine Cannabistherapie, die vor dem Inkrafttreten der aktuellen Änderung der Arzneimittel-Richtlinie erteilt wurden, bleiben gültig.

Außerdem stellt der G-BA klar, dass der Anspruch des Versicherten für genehmigte Leistungen bei einem Arztwechsel fortbesteht. Das bedeutet, der neue Arzt kann die jeweiligen Cannabisarzneimittel weiterverordnen. Nur, wenn ein grundlegender Therapiewechsel erfolgt, ist eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Keine hohen Anforderungen an Erfolgsaussicht

Als der Gesetzgeber 2017 den Leistungsanspruch auf medizinisches Cannabis eingeführt hat, nannte er als eine Voraussetzung, dass Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen muss.

Nach der aktuellen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht sind keine hohen Anforderungen an die Prognose der Erfolgsaussicht zu stellen. Ausreichend ist, dass im Hinblick auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome nach wissenschaftlichen Maßstäben objektivierbare Erkenntnisse dazu vorliegen, dass die Behandlung mehr nutzt als schadet.

Gesetzlicher Anspruch auf Cannabisarzneimittel

Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, das im März 2017 in Kraft getreten ist, wurde Paragraf 31 Absatz 6 SGB V ergänzt:

Seitdem haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

  • eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten nicht angewendet werden kann oder
  • eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

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