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TI-Pauschale: BMG stellt erste Anpassungen in Aussicht – Kritik an der Festlegung durch das BMG bleibt

20.07.2023 - Bei der durch das Bundesgesundheitsministerium festgelegten monatlichen TI-Pauschale für Praxen soll es erste Anpassungen geben. So soll klargestellt werden, dass Psychotherapeuten keine Abschläge in Kauf nehmen müssen, wenn sie bestimmte digitale Anwendungen nicht vorhalten. Für den eArztbrief ist eine Übergangsfrist vorgesehen.

Die KBV hatte sich unmittelbar nach Bekanntwerden der neuen Finanzierungsregelung an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gewandt, um erste dringende Änderungen zu erwirken. „Das Ministerium hat uns signalisiert, dass es einige der von uns angemerkten Punkte anpassen will“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner den PraxisNachrichten. 

„Dies ändert aber nichts daran, dass wir die Festlegung der TI-Pauschale durch das BMG als keine geeignete und ausreichende finanzielle Grundlage für die Anbindung der Arzt- und Psychotherapeutenpraxen an die TI erachten. Die dort vorgegebenen Sanktionen lehnen wir ab“, stellte sie klar. 

Die Umstellung der TI-Finanzierung auf eine Monatspauschale ist zum 1. Juli erfolgt. Praxen erhalten danach monatlich einen festen Betrag, der laut Ministerium die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur ausgleichen soll. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen in der Praxis vorliegen. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt beziehungsweise nicht ausgezahlt. 

TI-Pauschale für Psychotherapeuten ohne eAU und eRezept

Die KBV konnte jetzt erreichen, dass zumindest die Psychotherapeuten von der Verpflichtung zum Nachweis der Anwendungen elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und elektronisches Rezept (eRezept) ausgenommen werden sollen. Insbesondere da Psychologische Psychotherapeuten weder krankschreiben noch Arzneimittel verordnen dürfen. Außerdem plant das BMG „patientenferne“ Fachgruppen von der eRezept-Pflicht auszunehmen. 

Übergangsregelung für eArztbrief

Ferner soll die Pflicht zum Nachweis der Anwendung eArztbrief auf den 1. März 2024 verschoben werden. Hintergrund ist, dass noch nicht alle Softwaresysteme den bislang freiwilligen eArztbrief unterstützen. Anfang Juli waren erst 44 Systeme von erwarteten 139 zertifiziert. Viele Praxen haben dadurch keine Möglichkeit, das Software-Modul fristgerecht zu erwerben. Die KBV hatte deshalb eine Übergangsfrist gefordert. 

Weder sachgerecht noch hinnehmbar ist aus Sicht der KBV auch die BMG-Vorgabe, wonach eine Praxis die funktionsfähige Ausstattung mit neuen, gesetzlich verpflichtenden Anwendungen innerhalb von drei Monaten nachweisen soll. Der Arzt habe keinen Einfluss auf die Entwicklung der Anwendungen durch die Hersteller, werde aber durch Kürzung seiner TI-Pauschale sanktioniert, so die KBV.  

Das Ministerium will dennoch an dieser Regelung festhalten, um den Druck auf die Hersteller aufrechtzuerhalten, wie es hieß. Es stellte allerdings in Aussicht, Umsetzungspflichten über einen Verwaltungsakt anpassen zu können, sollten die Hersteller nicht liefern. 

Entfallen soll die Verjährungsvorschrift, wonach Praxen Ansprüche auf Auszahlung der TI-Pauschale innerhalb eines Jahres nach Anschluss an die TI beziehungsweise erstmaliger Nutzung der vorgeschriebenen Anwendungen, Komponenten oder Dienste gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigungen geltend machen müssen. 

Steiner: Die Praxen brauchen Rechtssicherheit

Die KBV erwartet vom BMG, dass es die angekündigten Änderungen nun schnellstmöglich umsetzt. „Die Praxen brauchen Rechtssicherheit“, betonte Steiner. Sie erneuerte zugleich ihre Kritik an der Festlegung, die die Ärzte und Psychotherapeuten erneut sanktioniere statt ihnen ihre Ausgaben für die TI in voller Höhe zu erstatten. Eine weitere Mängelliste der KBV liegt dem Ministerium vor. Sie betrifft vor allem die Vorgaben zur Umsetzung der BMG-Festlegung durch die KVen. 
 

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