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Nichtärztliche Praxisassistenz: Neuer Berufsabschluss wird anerkannt

17.08.2023 - Die Regelungen für nichtärztliche Praxisassistenten gelten ab 1. September auch für Fachkräfte, die nach dem 2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz ausgebildet wurden. KBV und GKV-Spitzenverband haben dazu die Delegations-Vereinbarung ergänzt. 

Konkret wird an zwei Stellen, wo bisher nur auf das Krankenpflegegesetz verwiesen wird, auch das Pflegeberufegesetz aufgeführt. Dabei handelt es sich um die Regelungen zur Genehmigungspflicht (Paragraf 6) und zur Zusatzqualifikation (Paragraf 7). Die Bundesärztekammer hatte bereits im Frühjahr das Fortbildungscurriculum „Nicht-ärztliche Praxisassistentin“ an den neuen Berufsabschluss angepasst.

Durch die nun erfolgten Änderungen in der Delegations-Vereinbarung können die Kassenärztlichen Vereinigungen auch bei Fachkräften, die nach dem Pflegeberufegesetz ausgebildet wurden, eine Genehmigung als nichtärztliche Praxisassistentin oder nichtärztlicher Praxisassistent (kurz NäPa) erteilen. Die Genehmigung ist Voraussetzung dafür, dass die Praxis weitere Gebührenordnungspositionen und Zuschläge abrechnen kann.

Gesetz über die Pflegeberufe fasst Ausbildungen zusammen

Mit dem Pflegeberufegesetz wurden die zuvor getrennt geregelten Ausbildungen in der Gesundheits- und Kranken- beziehungsweise Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege zu einem einheitlichen Ausbildungsberuf zusammengefasst. 

Dabei absolvieren alle Auszubildenden zunächst zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Wenn sie im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben sie den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ beziehungsweise „Pflegefachmann“. 

Wenn sie ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können sie wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach dem Pflegeberufegesetz erwerben wollen. 

Ausbildungen, die nach dem Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz vor dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden, können bis zum 31. Dezember 2024 nach „altem Recht“ beendet werden. 
 

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