eRezept-Serie Teil 3: Wer das eRezept ausstellen und signieren darf
07.09.2023 - Bei allen Verordnungen muss klar sein, wer sie ausgestellt und unterschrieben hat. Beim elektronischen Rezept ist das nicht anders, es wird nur digital signiert. Welche besonderen Regeln beim Ausstellen von eRezepten dennoch zu beachten sind, erfahren Ärztinnen und Ärzte im dritten Teil der eRezept-Serie.
Die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist Pflicht für alle digitalen Verordnungen. Sie ersetzt die analoge Unterschrift und sorgt für Rechtssicherheit, da sie eindeutig zuzuordnen ist. Ärztinnen und Ärzte benötigen dafür zwingend einen persönlichen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und die dazugehörige Signatur-PIN. Der eHBA darf nicht von verschiedenen Personen einer Praxis verwendet werden. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein.
Weiterbildungsassistenten dürfen eRezepte ausstellen
Dies gilt auch für Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten. Sie dürfen eRezepte ausstellen, und auch sie müssen diese mit ihrem eigenen eHBA signieren. Voraussetzung für das Ausstellen von Rezepten ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Beschäftigung der Weiterbildungsassistenz genehmigt hat und die weiterbildende Person in derselben Praxis tätig ist. Diese ist für die Verordnung verantwortlich. Entsprechend muss sie das Ausstellen von eRezepten in der Weiterbildung ordnungsgemäß anleiten und beaufsichtigen.
Stellt ein Arzt in Weiterbildung ein eRezept aus, so muss dieser als ausstellende Person nach den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung namentlich im eRezept hinterlegt sein. Da es sich aber um eine Leistung des Vertragsarztes handelt, der die Weiterbildungsbefugnis hat, muss dessen LANR im eRezept enthalten sein.
Für die Weiterbildungsassistentin oder den Weiterbildungsassistenten kann eine LANR zusätzlich aufgenommen werden. Dies ist aber keine Pflicht.
Verordnen und Signieren im Vertretungsfall
Auch wenn Ärztinnen und Ärzte in ihrer Praxis vertreten werden, sind ein paar Dinge zu beachten. Entscheidend ist, ob es sich um eine kollegiale oder eine persönliche Vertretung im Sinne der Zulassungsverordnung für Ärzte handelt – etwa im Urlaubs- oder Krankheitsfall. Lässt sich der abwesende Arzt im Rahmen der kollegialen Vertretung von einem fachgleichen Kollegen in dessen Praxis (die des Vertreters) vertreten, verwendet dieser für die Abrechnung wie gewohnt seine eigene LANR und BSNR. Auch in der elektronischen Verordnung spielt die kollegiale Vertretung in diesem Fall keine Rolle: Der Vertreter verwendet seine Daten und die seiner Praxis. Er muss nicht in der Verordnung vermerken, dass es sich um einen Vertretungsfall handelt. Vielmehr behandelt er die Versicherten als seine eigenen Patienten.
Kommt dagegen die Vertretung als persönliche Vertretung in die Praxis des abwesenden Arztes und wird dort tätig, etwa als dessen Sicherstellungsassistentin im Falle von Kindererziehungszeiten, ist es anders. Hier gibt die Vertreterin beim Ausstellen des eRezepts ihren Namen als verordnende Ärztin und die BSNR der Praxis an, in welcher sie vertritt. Zusätzlich muss sie in der Verordnung auch die LANR des Arztes angeben, den sie vertritt, da sie in dessen Auftrag und Verantwortung handelt und über diesen abgerechnet wird. Auch im Fall der persönlichen Vertretung muss die Vertreterin zum Signieren den eigenen eHBA verwenden.
Unterstützung bei Signatur-Problemen
In Befragungen der KBV hatten Praxen zuletzt immer wieder angegeben, dass der Signierprozess zu viel Zeit in Anspruch nimmt. In einigen Fällen seien 30 Sekunden und mehr zwischen dem Anklicken des Feldes „signieren“ und dem erfolgreichen Versand vergangen. In dieser Zeit ist dann die Praxissoftware blockiert. Gerade beim Signieren des eRezepts, das der Patientin oder dem Patienten direkt mitgegeben wird, behindert das die Praxisabläufe.
Die Betreibergesellschaft der TI – die gematik – will sich nun, nach wiederholter Ansprache der KBV, des Problems annehmen. Praxen, die Probleme mit der Dauer des digitalen Signiervorgangs beim eRezept haben, können sich unter dem folgenden Link bei der gematik melden: https://www.umfrageonline.com/s/pbvuapy.Die gematik wird dann gemeinsam mit dem betroffenen Hersteller eine Lösung für das Problem ermitteln und umsetzen.
Nächster Teil am 21. September
Die nächste Folge der eRezept-Serie erscheint in den PraxisNachrichten am 21. September mit dem Thema Mehrfachverordnungen.