eRezept-Serie Teil 4: eRezepte in verschiedenen Behandlungssituationen
21.09.2023 - Elektronische Rezepte können nicht nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, sondern auch in anderen Behandlungssituationen ausgestellt werden. Neben der Einzelverordnung sind zudem Mehrfachverordnungen möglich. Was beim Ausstellen zu beachten ist und für welche Patienten die sogenannte Mehrfachverordnung in Frage kommt, ist Thema des vierten Teils der eRezept-Serie.
Mehrfachverordnung: Entscheidung des Arztes
Vertragsärzte können chronisch Kranken für ihre Dauermedikation bis zu vier eRezepte gleichzeitig ausstellen, die die Patienten nacheinander einlösen können. Die Entscheidung, ob eine Mehrfachverordnung in Frage kommt oder nicht, treffen allein die behandelnden Ärztinnen und Ärzte – im Einzelfall und unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Sie können am besten bewerten, ob zur Ausstellung von Folgerezepten ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist. Versicherte haben keinen Anspruch darauf.
So funktioniert die Mehrfachverordnung
Bei einer Mehrfachverordnung wird automatisch für jede Abgabe ein eigenes eRezept erstellt und an den eRezept-Fachdienst, einen zentralen Server in der Telematikinfrastruktur, übermittelt. Der Patient kann die Rezepte somit in unterschiedlichen Apotheken einreichen.
Im Gegensatz zum Papierformular (Muster 16) legt der Arzt bei der elektronischen Verordnung neben der Anzahl der Abgaben auch die jeweilige Einlösefrist fest. Soll ein Wiederholungsrezept zum Beispiel erst im übernächsten Quartal eingelöst werden, ist es bis zu diesem Zeitpunkt gesperrt; es kann erst danach vom Server abgerufen und eingelöst werden. Der Arzt kann außerdem festlegen, bis wann der Patient die Verordnung spätestens einlösen muss. Die Mehrfachverordnung ist maximal 365 Tage gültig.
Ziel der Mehrfachverordnung ist es, für Versicherte, die dauerhaft ein bestimmtes Arzneimittel benötigen, eine längerfristige Versorgung sicherzustellen. Dies empfiehlt sich beispielsweise für Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen, die ohnehin regelmäßig die Praxis aufsuchen. Mit der Mehrfachverordnung müssen sie den Arztbesuch dann nicht mehr davon abhängig machen, wann sie ein neues Rezept benötigen, sondern können den Arztbesuch im Quartal zeitlich flexibel gestalten.
Abrechnung nur bei Ausstellung möglich
Mehrfachverordnungen als eRezept können Ärztinnen und Ärzte in verschiedenen Situationen ausstellen, für die unterschiedliche Gebührenordnungspositionen (GOP) berechnet werden können. In allen Fällen liegt nur bei der Ausstellung der Rezepte ein Behandlungsfall vor, aber nicht in den Folgequartalen, in denen die Wiederholungsrezepte eingelöst werden und kein weiterer Behandlungsanlass besteht.
eRezepte in verschiedenen Behandlungssituationen
Erstellen Ärztinnen und Ärzte ein eRezept (als Einzel- oder Mehrfachverordnung) im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts in der Praxis, rechnen sie die Grund- oder Versichertenpauschale ab. Das gilt auch, wenn in einer Videosprechstunde ein eRezept ausgestellt wird – das ist in Einzelfällen und unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht möglich.
Wird eine Mehrfachverordnung (oder auch Einzelverordnung) indes ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt, können Praxen in dem Quartal den Verwaltungskomplex mit der GOP 01430 geltend machen. Im Zusammenhang mit Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch ist für bestimmte Fachgruppen auch die GOP 01820 berechnungsfähig.
Auch bei einer telefonischen Beratung zu einer Erkrankung durch den Arzt, wenn die Kontaktaufnahme von der Patientin oder dem Patienten ausging, ist das Ausstellen von eRezepten möglich. Die Praxis rechnet in diesem Fall für die Beratung die Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale nach der GOP 01435 ab.
Ein großer Teil der GOP der ambulanten Versorgung berücksichtigt digitale Anwendungen bislang nicht. Sie wurden zu Zeiten festgelegt, in denen das in der vertragsärztlichen Versorgung noch keine Rolle spielte.
Mehrfachverordnungen dokumentieren
Mehrfachverordnungen haben zudem Auswirkungen auf die arztbezogenen Arzneimittelausgaben der nachfolgenden Quartale, in denen die Folgeverordnungen eingelöst werden. Diesen Arzneimittelkosten steht dann im betreffenden Quartal möglicherweise kein Behandlungsfall gegenüber. Praxen sollten daher die Mehrfachverordnungen dokumentieren, um im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend argumentieren zu können.
Da sich die Gesamtgültigkeit der Mehrfachverordnung sowie die Einlösefristen der einzelnen Verordnungen sehr flexibel gestalten lassen, konnte bisher keine Lösung gefunden werden, diese Budgeteffekte der Mehrfachverordnung zu berücksichtigen.
Nächster Teil am 5. Oktober
Die nächste Folge der eRezept-Serie erscheint in den PraxisNachrichten am 5. Oktober und behandelt das Thema Einlösewege des eRezepts. Außerdem stellen wir für die Praxen eine Patienteninformation bereit.