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G-BA: Neuer Mutterpass und weitere Änderungen

21.09.2023 - Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute beschlossen, die Mutterschafts-Richtlinien zu ändern, was auch einen neuen Mutterpass zur Folge hat. Die Einführung der neuen Mutterpässe erfolgt voraussichtlich im Dezember oder Januar. Arztpraxen beziehen diese wie bisher über ihre Kassenärztliche Vereinigung. Die Pässe, die Schwangeren bereits ausgestellt wurden, können weiterhin verwendet werden.

Grund für den neuen Mutterpass sind verschiedene Änderungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) beschlossen hat. Da sich der Mutterpass auf die Mutterschafts-Richtlinien bezieht, musste auch dieser geändert werden.

Unmittelbarer Handlungsbedarf für die Vertragsarztpraxen ergibt sich aus dem Beschluss des G-BA vom 21. September nicht. Gynäkologische Praxen werden die neuen Mutterpässe – genau wie die bisherigen – bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erhalten.

Näheres zu den Änderungen der Mu-RL

Damit seine Richtlinien einheitlich gestaltet sind, überarbeitet der G-BA diese und vereinheitlicht unter anderem Aufbau und Struktur. Bei den Mutterschafts-Richtlinien gehört dazu beispielsweise, dass in der Richtlinie Paragrafen verwendet werden, es wurden aber auch Bezeichnungen geändert.

So wird das Wort „Entbindung“ durch „Geburt“ ersetzt, was auch den Titel der Richtlinie betrifft. Dieser lautet künftig „Richtlinie über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt“ (statt bisher: „Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung“).

Auch Versicherteninformation wird geändert

Die Versicherteninformation „Basis-Ultraschalluntersuchungen für Frauen in der Schwangerschaft“ wird ebenfalls geändert. Sie ist genau wie der Mutterpass eine Anlage zu den Mutterschafts-Richtlinien (siehe „Mehr zum Thema“). Mit der Einführung ist ebenfalls im Dezember oder Anfang nächsten Jahres zu rechnen.

Hintergrund ist hier, dass der Gesetzgeber 2018 in der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) geregelt hat, dass bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken ein Fötus nicht exponiert werden darf (§ 10 NiSV). An dieses geltende Recht wurde die Versicherteninformation zu Basis-Ultraschalluntersuchungen für Frauen in der Schwangerschaft nun angepasst.

Beschlüsse werden geprüft

Im nächsten Schritt werden die Beschlüsse des G-BA vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Hierfür hat das Ministerium zwei Monate Zeit.

Bezug von Mutterpass und Versicherteninformation

Vertragsarztpraxen bestellen sowohl Mutterpässe als auch die Versicherteninformation des G-BA nicht selbst, sondern über ihre Kassenärztliche Vereinigung und werden dann von dieser beliefert.

Der neue Mutterpass und die neue Versicherteninformation werden voraussichtlich im vierten Quartal 2023 zur Verfügung stehen und können dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen geben diese dann insbesondere an die gynäkologischen Vertragsarztpraxen weiter.

Mutterpass

Bei der ersten Vorsorgeuntersuchung wird der Mutterpass ausgestellt. Ausschließlich die dort aufgeführten Untersuchungen sind Vorsorgeuntersuchungen, wie sie laut Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden.

Im Mutterpass werden Angaben zum allgemeinen Gesundheitszustand der Schwangeren, zum Verlauf der Schwangerschaft und gegebenenfalls zu aufgetretenen Komplikationen eingetragen.

Hier finden Sie weitere Informationen beim G-BA zum Mutterpass.

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