Außerklinische Intensivpflege: EBM angepasst und Hinweise zu den Formularen
28.09.2023 - Ab 1. Oktober können weitere Arztgruppen die Verordnung und Potenzialerhebung bei der außerklinischen Intensivpflege über den EBM abrechnen. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen. Voraussetzung ist das Verwenden der Formulare, die zu Beginn des Jahres für die außerklinische Intensivpflege eingeführt wurden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte kürzlich beschlossen, dass neben bestimmten Facharztgruppen nicht nur Hausärzte, sondern auch alle anderen Vertragsärzte außerklinische Intensivpflege verordnen dürfen, sofern sie Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten nachweisen (die PraxisNachrichten berichteten).
Auch hatte der G-BA geregelt, dass weitere Facharztgruppen bei Kindern und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen das Entwöhnungs- und Dekanülierungspotenzial erheben dürfen. Hierzu zählen etwa Kinder- und Jugendmediziner mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie (siehe Infokasten).
Diese Erweiterungen werden ab 1. Oktober im EBM berücksichtigt. Dort stehen im Abschnitt 37.7 mehrere spezifische Gebührenordnungspositionen (GOP) für die außerklinische Intensivpflege bereit. Berechnen können sie Ärztinnen und Ärzte, die die Qualifikationsanforderungen der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie erfüllen (siehe ebenfalls unten).
Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Orthopäden, sofern sie die Kompetenzen zur Durchführung von Potenzialerhebungen erfüllen und über eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen, können die GOP 37700, 37701, 37704, 37705, 37710 und 37711 berechnen.
Neue Formulare verwenden
Der Gesetzgeber hatte festgelegt, dass ab 31. Oktober 2023 zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege nur noch das neue Formular 62B verwendet werden darf (Paragraf 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Die Regelung, dass Praxen übergangsweise dafür Formular 12 für die häusliche Krankenpflege nutzen dürfen, endet dann und solche Verordnungen werden von den Krankenkassen nicht mehr akzeptiert.
Dem Formular 62B „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“ muss das ausgefüllte Formular 62C „Behandlungsplan“ beigelegt werden. Die Potenzialerhebung erfolgt auf Formular 62A. Alle drei Formulare erhalten Praxen über ihre reguläre Formularbestellung. Ansichtsexemplare und Ausfüllhinweise stellt die KBV im Internet bereit (siehe „Mehr zum Thema“).
Fortbildung nutzen
Die KBV bietet zum Erwerb der geforderten Kompetenzen eine Online-Fortbildung an, die mit insgesamt neun CME-Punkten bewertet ist. Die Teilnahmebescheinigungen sind bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen, die dann die Genehmigung erteilt. Die Fortbildung steht im Fortbildungsportal bereit (Login erforderlich).
Alles Wichtige zur Verordnung und Potenzialerhebung hat die KBV auf einer Themenseite zusammengestellt. Das Serviceheft „Außerklinische Intensivpflege“ aus der Reihe PraxisWissen bietet einen ersten Überblick und kann über die Mediathek bestellt werden kann (siehe „Mehr zum Thema“).
Übersicht Arztgruppen mit GOP
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- Hausärzte und alle weiteren Vertragsärzte mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten. Sie benötigen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die sie beantragen müssen.
- Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästhesiologie / für Neurologie / für Kinder- und Jugendmedizin. Sie benötigen keine Genehmigung.
- Fachärzte mit Genehmigung zur Potenzialerhebung. Sie benötigen eine Genehmigung für die Potenzialerhebung, aber keine für die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege.
Leistungen im EBM:
- GOP 37710 Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C, höchstens dreimal im Krankheitsfall / 167 Punkte / 19,19 Euro
- GOP 37711 Zuschlag Koordination, einmal im Behandlungsfall / 275 Punkte / 31,60 Euro
- GOP 37720 Fallkonferenz, höchstens achtmal im Krankheitsfall / 86 Punkte / 9,88 Euro
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bei Erwachsenen:
- Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästhesiologie mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit / für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- Weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- Bei nicht beatmeten Patienten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Früh-Reha
bei Kindern und Jugendlichen:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie
- Fachärzte mit jeweils einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum:
- Fachärzte für Anästhesiologie: mindestens sechs Monate Tätigkeit
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin: mindestens zwölf Monate Tätigkeit
- weitere Fachärzte: mindestens 18 Monate Tätigkeit
Bei jungen Volljährigen kann die Erhebung bei einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum zusätzlich erfolgen durch:
- Fachärzte für Anästhesiologie: mindestens sechs Monate Tätigkeit
- weitere Fachärzte: mindestens 18 Monate Tätigkeit
Für die Potenzialerhebung ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.
Leistungen im EBM:
- GOP 37700 Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-Richtlinie) auf Formular 62A, einmal im Behandlungsfall (= Quartal) / 257 Punkte / 29,53 Euro
- GOP 37701 Zeitzuschlag zur Erhebung bei Besuch / 128 Punkte / 14,71 Euro
- GOP 37704 Zuschlag Schluckendoskopie / 294 Punkte / 33,79 Euro
- GOP 37705 Zuschlag Säurebasenhaushalt / Blutgasanalyse / 84 Punkte / 9,65 Euro
- GOP 37706 Grundpauschale für Krankenhäuser und Privatärzte / 159 Punkte / 18,27 Euro
- GOP 37714 Konsiliartätigkeit / 106 Punkte / 12,18 Euro
Endgültiger Formularwechsel bei der außerklinischen Intensivpflege ab 31. Oktober 2023
Verordnungen außerklinischer Intensivpflege, die seit Januar 2023 übergangsweise auch auf Formular 12 für häusliche Krankenpflege erfolgen dürfen, verlieren mit Beginn des 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit und werden von den Krankenkassen dann nicht mehr akzeptiert. Das Datum wurde vom Gesetzgeber festgelegt.
Außerklinische Intensivpflege darf ab 31. Oktober 2023 nur noch auf Formular 62B „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“ verordnet werden und der Verordnung ist das ausgefüllte Formular 62C „Behandlungsplan“ beizulegen. Beide Formulare erhalten Praxen über ihre reguläre Formularbestellung. Ansichtsexemplare und Ausfüllhinweise stellt die KBV hier bereit.