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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

eRezept-Serie Teil 6: Was als eRezept verordnet werden darf und was nicht

19.10.2023 - Ärztinnen und Ärzte müssen spätestens ab Januar für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, ein eRezept ausstellen. Für andere Verordnungen ist das optional, für andere wiederum noch nicht möglich. Über die verschiedenen Regelungen und auch Ausnahmen informiert dieser sechste Teil der eRezept-Serie.

Grundsätzlich gilt: Die Umstellung vom Papierrezept auf das elektronische Rezept erfolgt zunächst nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Für alle anderen Verordnungen wie Heil- und Hilfsmittel oder Digitale Gesundheitsanwendungen steht das eRezept noch nicht zur Verfügung. Auch BtM- und T-Rezepte sind bisher nur als Papierrezept möglich (vollständige Liste: siehe Infokasten).

Pflicht nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Pflicht wird das eRezept zunächst nur für solche Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind und deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Das gilt auch für Rezepturen sowie für Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können.

Option für eine Reihe apothekenpflichtiger Medikamente

Für apothekenpflichtige Arzneimittel, die der Patient selbst bezahlen muss, gilt: Ärzte können selbst entscheiden, ob sie diese als eRezept oder als Papierrezept ausstellen. Technisch möglich ist die digitale Verordnung zum Beispiel für blaue und grüne Rezepte sowie für OTC-Präparate. Es obliegt den einzelnen Praxisverwaltungssystemen, ob eine entsprechende Funktionalität bereitgestellt wird (vollständige Liste: siehe Infokasten).

Muster 16 darf in bestimmten Fällen weiterhin genutzt werden

Nach der verbindlichen Einführung des eRezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel ab 1. Januar 2024 können Ärzte in bestimmten Fällen weiterhin das Rezeptformular (Muster 16) nutzen. Dies ist unter anderem bei technischen Störungen erlaubt, wenn beispielsweise die Telematik- oder Internetverbindung nicht funktioniert oder der eHBA, die Soft- oder Hardware defekt ist.

Auch bei Hausbesuchen verwenden Ärztinnen und Ärzte weiterhin das Papierrezept. Denn für das Ausstellen von eRezepten ist eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich. Wenn im Ersatzverfahren die Versichertennummer nicht bekannt ist, wird ebenfalls weiterhin das Muster 16 verwendet.

Nächster Teil am 2. November

Die nächste Folge der eRezept-Serie erscheint in den PraxisNachrichten am 2. November mit dem Thema: Wie kann sich die Praxis auf die Umstellung vorbereiten?

Pflicht: Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden, müssen als eRezept ausgestellt werden. Das schreibt der Gesetzgeber vor.

Optional: Bestimmte apothekenpflichtige Arzneimittel

Die folgenden Arzneimittel können sowohl als eRezept sowie als Papierrezept verschrieben werden:

  • apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV, z. B. für Kinder (rosa Rezept)
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler (blaues Privatrezept)
  • apothekenpflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler (grünes Rezept)
  • apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (rosa Rezept)
  • Zytostatikazubereitungen

Weiterhin Papierrezept

Diese Verordnungen dürfen Ärzte auch nach dem 1. Januar 2024 weiterhin ausschließlich auf Papier ausstellen:

  • BtM-Rezepte
  • T-Rezepte
  • Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf
  • Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärztinnen und Ärzte abgegeben werden.
  • Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen wie Apps
  • Enterale Ernährung
  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern, z. B. Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc. (siehe Liste der sonstigen Kostenträger)
  • Verordnungen für im Ausland Versicherte

Hinweis: Die privaten Krankenversicherer und die gematik arbeiten am eRezept für Privatversicherte.

Informationen für Praxen rund um das eRezept: das Infopaket der KBV

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