Höhere Vergütung für kurärztliche Leistungen
21.12.2023 - Kurärztliche Leistungen werden jetzt deutlich besser vergütet. Die Pauschalen, die im Kurarztvertrag aufgeführt sind, steigen rückwirkend ab 1. Oktober 2023 um 18,75 Prozent. Weitere Änderungen erfolgen zum 1. Januar und betreffen unter anderem Vorbereitungsgespräche per Video mit Patienten und die Tätigkeit an weiteren Kurorten.
Kurärzte sind Ärzte, die an anerkannten Kurorten arbeiten und eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Teilnahme am Kurarztvertrag haben. In diesem Vertrag sind auch die Pauschalen aufgeführt, die die Krankenkasse für die kurärztliche Behandlung zahlen (Anlage 25 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Demnach vergütet die Krankenkasse die kurärztliche Behandlung bei einer Dauer von drei Wochen mit einer Pauschale von 56,45 Euro (vorher 47,54 Euro). Auch die anderen Pauschalen wurden rückwirkend zum 1. Oktober um 18,75 Prozent angehoben (siehe Infobox).
Vorbereitungsgespräch per Video
Eine weitere Änderung, die ab Januar gilt, betrifft das Vorbereitungsgespräch mit dem Patienten: Zur Organisation der Kur kann im Vorfeld ein Kontakt der Kurverwaltung mit dem Patienten stattfinden. In Ausnahmefällen kann dieser Kontakt aber auch durch den Kurarzt selbst erfolgen, um den Aufenthalt vor Ort vorzubereiten. Dieser Kontakt kann mit Einverständnis des Patienten auch per Video stattfinden kann. Für diese Leistung erhält der Kurarzt einen Zuschlag in Höhe von 4,60 Euro, wenn er das Gespräch führt.
Der Kurarzt kann mit Einverständnis des Patienten auch dessen Rückfragen und ein Teil der Kontrolluntersuchungen in einer Videosprechstunde beantwortet oder durchführen, insbesondere wenn er mehrere Kurorte betreut. Hierfür kann der Zuschlag allerdings nicht abgerechnet werden.
Teilnahme am Kurarztvertrag an Weiterbildungsordnung angepasst
Wer am Kurarztvertrag teilnehmen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese wurden nun an die Weiterbildungsordnung angepasst und gelten ab Januar.
Dann genügt die nach der Weiterbildungsordnung erforderliche Genehmigung, die Zusatzbezeichnung Kur- oder Badearzt zu führen oder der Nachweis, dass ein Kurs für die Zusatzbezeichnung Balneologie und Medizinische Klimatologie vollständig absolviert wurde.
Zwei weitere Kurorte möglich
Kurärzte können ab Januar bei ihrer KV die Teilnahme für weitere zwei Kurorte beantragen. Die Tätigkeit in den weiteren Kurorten erfolgt dann in Zweigpraxen oder auf Wunsch des Versicherten am Vertragsarztsitz des Kurarztes. Die Kosten für die Fahrt zum Arzt werden von den Krankenkassen jedoch nicht übernommen. Die kurärztliche Behandlung erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach der Anreise des Versicherten.
Befristete Teilnahme am Kurarztvertrag
Ist an einem anerkannten Kurort nur ein Kurarzt tätig, können dort auf Antrag bei der zuständigen KV bis zu drei weitere Ärzte befristet am Kurortvertrag teilnehmen. Ermöglicht wird dies auch Ärzten, die die erforderliche Zusatzbezeichnung erwerben wollen, und angestellten Ärzten einer Rehabilitationsklinik.
Einigung auf verbindliche Formulare
Die KBV hat sich mit dem GKV-Spitzenverband ferner darauf geeinigt, dass für die kurärztliche Behandlung nur die vereinbarten Formulare verwendet werden. Damit verringert sich der bürokratische Aufwand für die Praxis und die kurärztliche Verwaltungsstelle.
Anhebung der Bagatellgrenze
Außerdem wird die Bagatellgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zum 1. Januar von 10,25 Euro auf 30,00 Euro erhöht. Einzelanträge auf sachlich-rechnerische Richtigstellung unterhalb von 30,00 Euro pro Arzt, Krankenkasse und Quartal sind damit ausgeschlossen.
Vergütung und Hinweise zur kurärztlichen Behandlung
- Pauschale für die kurärztliche Behandlung bei einer Dauer von drei Wochen: 56,45 Euro
- Zuschlag bei einer ambulanten Vorsorgeleistung: 10,95 Euro
- Pauschale bei einer ambulanten Vorsorgeleistung für Kinder (Dauer drei bzw. vier Wochen): 39,71 Euro
- Pauschale bei Durchführung der ambulanten Vorsorgeleistung als Kompaktkur: 103,60 Euro
- Führt der Arzt themenzentrierte Gespräche mit dem Ziel der Teilnahme des Patienten an verhaltenspräventiven Maßnahmen im Kurort, steigt die Pauschale um 16,11 Euro. Dies gilt nicht für die Durchführung von Kompaktkuren und ambulante Vorsorgeleistungen für Kinder.