Abrechnungsausschlüsse bei Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft angepasst
21.12.2023 - Ärzte können ab Januar neben den Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft weitere Leistungen des Kapitels 33 berechnen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnungsausschlüsse im EBM angepasst.
Es geht um die Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerenbetreuung und weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773). Ärzte, die diese Leistungen abrechnen, können ab Januar einmal im selben Quartal auch eine Uro-Genital-Sonographie (GOP 33043) und eine Sonographie der weiblichen Geschlechtsorgane, gegebenenfalls einschließlich Harnblase (GOP 33044) durchführen und abrechnen.
Voraussetzung für die Berechnung der GOP 33043 und GOP 33044 neben der GOP 01770 oder der GOP 01771 ist, dass die Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung geben Ärzte den ICD-10-Kode mit Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit an. Zudem sind die GOP 33043 und 33044 am Behandlungstag nicht neben den GOP 01770 und 01771 berechnungsfähig.
Darüber hinaus wurden im EBM die Anmerkungen zur Abrechnung der GOP 01772 und 01773 angepasst: Die GOP 33042 (Abdominelle Sonographie), 33043, 33044 und 33081 (Sonographie weiterer Organe oder Organteile) sind im Behandlungsfall neben den GOP 01772 und 01773 nur einmal und mit Begründung berechnungsfähig. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung geben Ärzte den ICD-10- Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit an. Des Weiteren sind die GOP 01772 und 01773 am Behandlungstag nicht neben den GOP 33042 bis 33044 und GOP 33081 berechnungsfähig.