CT-Koronarangiographie bei chronischer koronarer Herzerkrankung künftig Kassenleistung
18.01.2024 - Bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit dürfen Vertragsärzte künftig die Computertomographie-Koronarangiographie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am heutigen Donnerstag beschlossen.
Die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) ist eine diagnostische Bildgebungsmethode zum Nachweis einer chronischen koronaren Herzkrankheit. Im Gegensatz zur herkömmlichen Koronarangiographie (Herzkatheter) erfolgt die CCTA nicht invasiv. Sie stellt damit eine risikoärmere Alternative bei der Diagnostik und dem Ausschluss von Koronarstenosen dar.
Methode zeigt patientenrelevante Vorteile
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen hat die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgewertet und attestiert der CT-Koronarangiographie einen Nutzen. Das Verfahren zeige Vorteile bei patientenrelevanten Endpunkten wie kardiovaskulärer Morbidität und Vermeidung unnötiger invasiver Diagnostik.
Auf dieser Entscheidungsgrundlage hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die CT-Koronarangiographie zum Nachweis einer chronischen koronaren Herzkrankheit in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen und hierzu seine Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung angepasst. Nach drei Jahren soll der Einsatz des Verfahrens in der vertragsärztlichen Versorgung evaluiert werden.
Anforderungen an die Qualitätssicherung
Ärztinnen und Ärzte, die die CT-Koronarangiographie künftig durchführen und nach EBM abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Hierfür müssen sie ihre fachliche Qualifikation zur Befundung und Durchführung der CCTA nachweisen. Zudem macht der G-BA Vorgaben für die technische Durchführung und Auswertung dieser Diagnostik.
Näheres zur Qualitätssicherung (QS) der CCTA-Diagnostik in der vertragsärztlichen Versorgung legen die KBV und der GKV-Spitzenverband in den nächsten Monaten in der QS-Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie fest (§ 135 Absatz 2 SGB V).
Bewertungsausschuss legt Vergütung fest
Das Bundesgesundheitsministerium muss den Beschluss zur Aufnahme der CT-Koronarangiographie in den GKV-Leistungskatalog zunächst prüfen. Bei einer Nichtbeanstandung wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt danach in Kraft.
Anschließend haben die KBV und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, die Vergütung im EBM festzulegen.