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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Versorgungsmangel bei Salbutamol-haltigen Arzneimitteln: Beirat für Liefer- und Versorgungsengpässe gibt Empfehlungen

25.01.2024 - Im Dezember hat das Bundesgesundheitsministerium einen Versorgungsmangel bei Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Anwendung infolge eines Lieferengpasses bekannt gegeben. Der Beirat für Liefer- und Versorgungsengpässe will die Patientenversorgung möglichst sicherstellen und ruft Arztpraxen, Apotheken und Krankenkassen zur Mithilfe auf.

Der Beirat empfiehlt Ärztinnen und Ärzten im Fall von Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Anwendung, keine Rezepte zur individuellen Bevorratung auszustellen. Patientinnen und Patienten sollen nur dann ein Folgerezept erhalten, wenn eine weitere Verordnung erforderlich ist – und auch nur für die kleinste Packungsgröße (N1).

Ziel ist es, möglichst allen Patientinnen und Patienten, die auf Salbutamol-haltige Arzneimittel zur pulmonalen Anwendung angewiesen sind, eine lückenlose Therapie zu ermöglichen.

Krankenkassen sollen Zusatzkosten übernehmen

Für die Zeit des vom Bundesgesundheitsministerium festgestellten Versorgungsmangels bei Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Anwendung dürfen die zuständigen Behörden der Länder beispielsweise den Import von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln befristet gestatten.

Der GKV-Spitzenverband, der wie die KBV dem Beirat für Liefer- und Versorgungsengpässe beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angehört, informiert die Krankenkassen und empfiehlt ihnen, solange der Versorgungsmangel besteht, eventuell anfallende Zusatzkosten für Salbutamol-haltige Arzneimittel zur pulmonalen Anwendung auch in den Fällen zu übernehmen, in denen grundsätzlich keine Übernahmepflicht besteht. Dies soll insbesondere für importierte Arzneimittel gelten.

Nur die kleinste Packungsgröße abgeben

Auf eine weitere Empfehlung zur Sicherstellung der Versorgung mit Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Anwendung haben sich die KBV und die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker verständigt. Sollte ein Rezept über größere Packungseinheiten (N2, N3) vorliegen, sollen verordnende Ärztinnen und Ärzte auf die empfohlene Bevorzugung der kleinsten Packungsgröße hingewiesen werden.

Falls erforderlich ist unter Berücksichtigung der lokalen Verfügbarkeit von Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Anwendung auch die Abgabe der Packungsgröße N1 durch die Entnahme von Teilmengen aus größeren Packungen in Erwägung zu ziehen.
 

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