Gesetzgeber verlangt eArztbrief ab 1. März
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eArztbrief ab 1. März: KBV setzt sich für Fristverschiebung ein
01.02.2024 - Praxen müssen nach einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit ab 1. März über eine aktuelle und von der KBV zertifizierte Software für die Erstellung von elektronischen Arztbriefen verfügen. Anderenfalls wird ihnen die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Die KBV fordert eine Fristverschiebung, da nicht alle Softwarehersteller pünktlich liefern können.
KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner zufolge haben einige Firmen ihre Software für den eArztbrief trotz mehrfacher Aufforderung durch die KBV noch nicht zertifizieren lassen. Betroffen seien aktuell etwa 5.500 Praxen, die bis zum 1. März sehr wahrscheinlich kein zertifiziertes eArztbrief-Modul erhalten werden. Darüber hinaus lägen Informationen vor, dass maßgebliche Hersteller insbesondere im Bereich der Psychotherapeuten, die das Zertifizierungsverfahren zwar erfolgreich durchlaufen haben, es nicht schaffen würden, den Roll-out bis zum 1. März abzuschließen.
„Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten haben keinerlei Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen. Dennoch würde ihnen nach jetzigem Stand die TI-Pauschale gekürzt werden, wenn das Softwaremodul für den eArztbrief nicht fristgerecht installiert ist“, kritisierte Steiner. Ideen, das Praxisverwaltungssystem (PVS) nur wegen eines fehlenden Moduls mal eben schnell wechseln zu müssen, seien ebenso abwegig.
Schreiben an das BMG
In einem Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) fordert Steiner deshalb, die verpflichtende Einführung des eArztbriefes mindestens bis zu dem Datum zu verschieben, ab dem die Regelung zur Empfangsbereitschaft von eArztbriefen aus dem Digital-Gesetz greift (voraussichtlich ab Mai). Dies könnte den Herstellern Gelegenheit geben, entsprechend nachzubessern.
Der eArztbrief ist die erste Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI), die den Ärzten und Psychotherapeuten durch den schnellen und sicheren Austausch von medizinischen Informationen einen Mehrwert bringen und damit die Versorgung der Patientinnen und Patienten unterstützen kann. „Für eine hohe Akzeptanz ist es unerlässlich, dass die Einführung möglichst reibungslos erfolgt“, betont Steiner in dem Schreiben.
Praxen sollten sich an ihren PVS-Hersteller wenden
Ob das BMG seine Festlegung zur Finanzierung der Kosten der Telematikinfrastruktur anpassen und die Frist verschieben wird, ist offen. Praxen, die noch kein eArztbrief-Modul installiert haben, sollten sich deshalb bei ihrem PVS-Hersteller erkundigen, ob das Modul verfügbar ist und wie es installiert werden kann. Mitunter ist bei der Einrichtung die Hilfe eines Dienstleisters vor Ort notwendig.
Die KBV hat unterdessen den Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg e.V.) und den Qualitätsring Medizinische Software e.V. angeschrieben mit der Bitte, ihre Mitgliedsunternehmen ebenfalls aufzufordern, die Software den Praxen schnell bereitzustellen.
Kürzung der TI-Pauschale um 50 Prozent droht
Das BMG hatte die Finanzierung der TI-Kosten, die in den Praxen anfallen, zum 1. Juli 2023 auf eine monatliche TI-Pauschale umgestellt und die Auszahlung an einige Voraussetzungen geknüpft. So müssen Ärzte und Psychotherapeuten nachweisen, dass sie für bestimmte Anwendungen die aktuelle Software in ihrem PVS vorhalten.
Beim eRezept war das zu Jahresbeginn der Fall, nun folgt der eArztbrief zum 1. März. Praxen, die das eArztbrief-Modul in der Abrechnung für das erste Quartal 2024 nicht nachweisen können, wird die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Erhalten Praxen bereits eine reduzierte Pauschale aufgrund einer anderen fehlenden Anwendung, wird gar keine TI-Pauschale mehr gezahlt.
Die KBV hatte in der Vergangenheit schon mehrfach gegen die TI-Finanzierungsregelung protestiert und auch Klage eingereicht.
Kassen blockieren Neuregelung der Versandpauschale
Zusätzlich gibt es Probleme mit der Vergütung für den Versand und den Empfang des eArztbriefes. Mit Inkrafttreten der Festsetzung zur TI-Finanzierung am 1. Juli 2023 war die entsprechende vorherige Vereinbarung ersatzlos gestrichen worden. Infolgedessen erhalten Praxen seitdem keine Versand- und Empfangspauschale, obwohl sie darauf einen gesetzlichen Anspruch haben.
Da der GKV-Spitzenverband trotz Intervention des BMG den Abschluss einer neuen Vereinbarung ablehnt, hat die KBV ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingeleitet. Bei einem positiven Beschluss würden die alten Pauschalen – 28 Cent für den Versand und 27 Cent für den Empfang (bis zu 23,40 Euro je Quartal und Arzt/Psychotherapeut) – weitergelten, bis über die Klage der KBV gegen die Festlegung zur TI-Finanzierung entschieden wird.
Das brauchen Praxen für den eArztbrief
Praxen, die die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nutzen, benötigen nur noch ein von der KBV zertifiziertes eArztbrief-Modul, um eArztbriefe senden und empfangen zu können. Denn das Übermitteln der Briefe läuft so ähnlich wie bei der eAU: über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen). So werden die enthaltenen Informationen verschlüsselt transportiert.
Wie bei der eAU oder dem eRezept müssen auch eArztbriefe elektronisch signiert werden. Dafür sind ein aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) und ein E-Health-Kartenterminal notwendig.