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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

In-vitro-Diagnostik: Beauftragung einheitlich auf Muster 10

22.02.2024 - Ab 1. April veranlassen Praxen histopathologische Leistungen der EBM-Abschnitte 1.7 und 19.3 auf Muster 10. KBV und GKV-Spitzenverband haben die Beauftragung der in-vitro-diagnostischen Untersuchungen vereinheitlicht, um die Abläufe in den Praxen und Laboren zu vereinfachen. Hierfür werden zum 1. April der Bundesmantelvertrag und die Vordruck-Vereinbarung angepasst.

Vertragsärztinnen und -ärzte beauftragen eine histopathologische Untersuchung der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 bislang je nach Untersuchung mit Muster 6 oder Muster 10. Dies führte in den Arbeitsabläufen der Praxen und Labore sowie in der Softwarepflege zu zusätzlichem Aufwand. 

Im Bundesmantelvertrag wird deshalb klargestellt, dass alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Untersuchungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM als Auftragsleistungen einheitlich mit Muster 10 beauftragt werden. 

Die Veranlassung der Zytologie und des HPV-Tests im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom erfolgt wie bisher mit Muster 39. 

Das bisherige Muster 10 wird umbenannt in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“. 

Angepasstes Muster 10 mit SER-Feld

Eine weitere Änderung des Musters 10 betrifft das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“. Dieses wird umgewidmet und heißt künftig „SER“. 

Die Abkürzung SER steht für das SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht, das seit 1. Januar 2024 gilt. Besteht bei Patientinnen und Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen SER-Feld (siehe Infokasten unten). Das Feld wird nach und nach auf weiteren Vordrucken eingefügt – etwa bei der Verordnung einer häuslichen Krankenpflege.

Inkrafttreten

Das neue Muster 10 tritt zum 1. April ohne Stichtagsregelung in Kraft. Vorhandene „alte“ Muster 10 können aufgebraucht werden. Für das Praxisverwaltungssystem hat das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ dann jedoch die Bedeutung „SER“.
 

Soziales Entschädigungsrecht

Zum 1. Januar 2024 ist das Soziale Entschädigungsrecht in Kraft getreten. Ansprüche dokumentieren Ärztinnen und Ärzte auf dem Muster 10 im neuen SER-Feld. 

In den Vordruck-Erläuterungen sind die entsprechenden Details in Nummer 8 geregelt. Dort heißt es wörtlich:

„Bei Vorliegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung (Schädigungsfolge) ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Darunter werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes und Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen und für die eine Schädigungsfolge von der Verwaltungsbehörde anerkannt ist. Vor dem 31.12.2023 anerkannte gesundheitliche Schädigungen auf Grundlage folgender bis dahin geltender Entschädigungsgesetze

  • Bundesversorgungsgesetz (BVG),
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG),
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG)
  • Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie
  • Zivildienstgesetz (ZDG)

erhalten ebenfalls diese Kennzeichnung.

Der Patient hat dem verordnenden Vertragsarzt einen Nachweis über die anerkannte Schädigungsfolge bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorzulegen. Eine Verordnung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts ist auf die anerkannte Schädigungsfolge beschränkt und von der Zuzahlung befreit.“
 

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