G-BA beschließt Aufnahme der STIKO-Empfehlungen zu Meningokokken B und COVID-19 in die Schutzimpfungs-Richtlinie
07.03.2024 - Die aktualisierte Empfehlung der Ständigen Impfkommission zur Meningokokken-B-Impfung als Standardimpfung für Säuglinge wird in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss am heutigen Donnerstag gefasst. Zudem setzt das Gremium auch die aktualisierte Empfehlung zur COVID-19-Impfung um, wonach sich Personen mit einem erhöhten Infektionsrisiko künftig jedes Jahr im Herbst gegen COVID-19 impfen lassen sollten.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit Januar 2024 allen Säuglingen ab dem Alter von zwei Monaten eine Standardimpfung gegen Meningokokken der Serogruppe B (MenB), die gegebenenfalls bis zum fünften Geburtstag nachgeholt werden kann.
Zwar würden invasive MenB-Erkrankungen sehr selten auftreten, allerdings sei der Krankheitsverlauf sehr schwerwiegend, so die STIKO. Die häufigsten Fälle manifestierten sich bei Säuglingen und Kleinkindern unter fünf Jahren, wobei das Risiko für eine invasive MenB-Erkrankung im ersten Lebensjahr am höchsten sei. Deshalb empfiehlt die STIKO den frühzeitigen Beginn der Impfserie. Das wurde bei der Umsetzung der STIKO-Empfehlung in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) berücksichtigt. Die Grundimmunisierung soll danach – wie von der STIKO auch empfohlen – im Alter von zwei, vier und zwölf Monaten durchgeführt werden. Nachholimpfungen gegen MenB können nur bis zum fünften Geburtstag erfolgen.
COVID-19: Jährliche Auffrischung für Risikogruppen
Die im Januar aktualisierte STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung wird ebenfalls in die SI-RL aufgenommen. Bislang sollte die Auffrischimpfung frühestens zwölf Monate nach dem letzten Antigenkontakt erfolgen. Nunmehr soll sie jährlich im Herbst verabreicht werden. Eine Ausnahme bilden immungesunde Personen, die zu der Risikogruppe gehören. Sie können auf die Auffrischimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
Einen Anspruch auf die Auffrischimpfung haben weiterhin Personen ab dem Alter von 60 Jahren, Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf infolge einer Grunderkrankung, Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Immunsupprimierten sowie medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt.
Basisimmunität für gesunde unter 60-Jährige
Für alle Personen ab 18 Jahren ohne Grunderkrankung und neu für gesunde Schwangere jeden Alters besteht ein Anspruch auf COVID-19-Impfungen bis zum Erreichen der Basisimmunität. Eine jährliche Auffrischimpfung ist hier nicht vorgesehen.
Die Definition des Begriffes „Basisimmunität“ in der SI-RL wird an die neue Definition der STIKO angepasst. Danach ist eine Basisimmunität erreicht, wenn mindestens drei Antigenkontakte stattgefunden haben, wovon mindestens ein Kontakt eine Impfung sein soll (bislang mindestens zwei Impfungen).
Weiterhin keine Impfempfehlung für gesunde Kinder
Gesunde Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben nach der SI-RL weiterhin keinen Anspruch auf COVID-19-Impfungen.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Erst dann können die Impfungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.