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LSG: Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt unverändert

22.03.2024 - Die Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt auch nach dem 1. Juli 2023 unverändert. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am Mittwoch nach einem Erörterungstermin mitgeteilt, dass das Bundesgesundheitsministerium mit seiner TI-Festlegung vom 1. September 2023 diese Regelung nicht aufgehoben habe, sondern sie bis heute weitergelten würde.

Die KBV geht nach Aussage des Gerichts davon aus, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die im Bundesmantelvertrag enthaltenen Pauschalen weiterhin abrechnen können, auch für bereits zurückliegende Zeiträume nach dem 1. Juli 2023. Dies gelte so lange, bis der GKV-Spitzenverband und die KBV eine andere Regelung getroffen haben.

Das Gericht hat in der Sitzung klargestellt, dass die Regelungen der TI-Pauschale strikt von der Erstattung der Übermittlungskosten des eArztbriefes zu trennen sind, da sie zwei verschiedene Paragrafen des SGB V berühren. Diese Auffassung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erneut bestätigt.

Die Übermittlungspauschalen sind nach Ausführung des Gerichts zunächst weiterhin gültig. Die Pauschalen hätten jedoch längst neu verhandelt und festgelegt werden müssen, so das Gericht. Es bezeichnete es deshalb als nicht nachvollziehbar, dass sich der GKV-Spitzenverband dem bislang entgegenstellte. Das Gericht forderte KBV und GKV-Spitzenverband auf, umgehend über die Höhe der eArztbrief-Übermittlungspauschale zu verhandeln.

Der GKV-Spitzenverband hat sich bislang nicht geäußert, ob er der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg folgen wird.

Zum Hintergrund

Praxen steht eine Vergütung für das Übermitteln von eArztbriefen über KIM zu. Der Versand eines eArztbriefs wird dabei mit 28 Cent (GOP 86900) und der Empfang mit 27 Cent (GOP 86901) vergütet – bis zu einem Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das regelt der Bundesmantelvertrag.

Mit der Neuregelung der TI-Finanzierung hin zu einer monatlichen Pauschale vom 1. Juli 2023 an hatte das BMG durch eine verunglückte Formulierung in seinem Bescheid den – nach den Ausführungen des Gerichts unzutreffenden – Eindruck erweckt, dass es die Vergütung für die Übermittlung von eArztbriefen zum 30. Juni 2023 gestrichen hat. Es hat die KBV und den GKV-Spitzenverband später dazu auch aufgefordert, die Pauschalen neu festzulegen.

Da der GKV-Spitzenverband Verhandlungen über eine neue Regelung jedoch abgelehnt hat und die Parteien nach der Formulierung im Bescheid des BMG nicht von der Fortgeltung der zuvor vereinbarten Beträge ausgingen, wurden der Versand und Empfang von eArztbriefen seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr vergütet.

Die KBV hatte deshalb ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen das BMG beim LSG Berlin-Brandenburg eingeleitet. Den Antrag hat die KBV nun nach dem Erörterungstermin zurückgezogen, da die Pauschalen nach den Aussagen des Gerichts ohnehin weiterhin gelten. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher nicht notwendig.

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