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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: Abrechnungsfähige Leistungen an EBM angepasst

28.03.2024 - Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die jährlichen Anpassungen der Appendizes in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung an den EBM beschlossen. Darüber hinaus gab es weitere Detailänderungen.

Mit dem Beschluss werden die Appendizes aller bereits in Kraft getretenen Anlagen zur Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) an den EBM mit Stand 1. Oktober 2023 angepasst. 

In den Appendizes sind die Untersuchungen und Behandlungen aufgeführt, die in der ASV für die verschiedenen Krankheitsbilder durchgeführt und abgerechnet werden können.

Entfernung von der Teamleitung

Für ASV-Teams ist in der ASV-Richtlinie definiert, dass die Teammitglieder die Patientinnen und Patienten in „angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten)“ vom Tätigkeitsort der Teamleitung behandeln müssen. 

Für hinzuzuziehende Ärztinnen und Ärzte hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jetzt den Zusatz „(in der Regel 30 Minuten)“ gestrichen. Damit soll der Handlungsspielraum für die erweiterten Landesausschüsse bei der Zulassung von ASV-Teams vergrößert werden, was als „angemessene Entfernung“ für die Patientinnen und Patienten anzusehen ist. 

Für das Kernteam sieht der G-BA keine Anpassung vor. Eine gewisse Flexibilität der Auslegung der Entfernungsregelung ist schon jetzt gegeben.

Zuordnung histopathologischer Leistungen

Für die Behandlung von Hauttumoren, rheumatologischen Erkrankungen (Erwachsene) und Augentumoren hat der G-BA festgelegt, dass histopathologische Leistungen künftig nicht mehr nur von Pathologinnen und Pathologen, sondern auch von Hautärztinnen und Hautärzten im Kernteam abgerechnet werden dürfen, die über eine entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen.

BMG prüft Beschluss

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA vom 21. März zu prüfen. Bei erfolgter Nichtbeanstandung wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am Folgetag in Kraft.

ASV: Interdisziplinär in Praxen und Kliniken 

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ist ein Versorgungsbereich für Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Interdisziplinäre Teams aus Praxis- und Klinikärzten übernehmen die ambulante hochspezialisierte Behandlung.

Wie der Versorgungsbereich funktioniert, regelt die ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. In den Anlagen werden die allgemeinen Regeln für jede ASV-Indikation konkretisiert.

Appendix 

Der Appendix enthält sämtliche Untersuchungen und Behandlungen, die ASV-Berechtigte bei einer ASV-Erkrankung abrechnen können. Im ersten Abschnitt sind die Gebührenordnungspositionen des EBM aufgeführt. Im zweiten Abschnitt finden sich die Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind. Der Appendix ist Teil der Anlagen zur ASV-Richtlinie, in denen jeweils die einzelnen ASV-Indikationen konkretisiert werden.

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

InBA: Abrechnungsfähige Leistungen in der ASV

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