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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Krankenhäuser dürfen in weiteren Fällen Fahrten verordnen

16.05.2024 - Krankenhäuser dürfen Krankenfahrten nicht nur im Entlassmanagement, sondern auch bei tagesstationärer Behandlung verordnen. Jetzt wurde geregelt, dass sie dafür dauerhaft das vertragsärztliche Formular 4 Verordnung einer Krankenbeförderung verwenden.

Voraussetzung ist, dass die Person einen bestimmten Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis hat. Eine Genehmigung der Fahrt durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Krankentransport-Richtlinie im Januar entsprechend angepasst; der Beschluss ist Ende März in Kraft getreten. KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft haben parallel vereinbart, dass Krankenhäuser dauerhaft das vertragsärztliche Formular 4 Verordnung einer Krankenbeförderung nutzen dürfen.

Nur bei bestimmten Personen

Klinikärzte dürfen eine Krankenfahrt bei tagesstationärer Behandlung allerdings nur für Versicherte verordnen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" vorlegen. Möglich ist dies außerdem bei Personen mit Einstufungsbescheid (gemäß SGB XI) in den Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Personen mit Pflegegrad 3, die wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. In allen diesen Fällen ist keine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Tagesstationäre Behandlung

Krankenhäuser haben die Möglichkeit, eine vollstationäre Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen auch tagesstationär durchzuführen (§ 115e SGB V). In diesem Fall sind die Patientinnen und Patienten täglich mindestens sechs Stunden zur Behandlung im Krankenhaus, übernachten dort allerdings nicht.

In solchen Fällen hat der Gesetzgeber den Krankenhäusern ein Verordnungsrecht für Krankenfahrten im Zusammenhang mit tagesstationärer Behandlung eingeräumt (§ 115e Abs. 2 SGB V). Daraufhin hat der G-BA am 18. Januar 2024 die Krankentransport-Richtlinie geändert. Der Beschluss trat am 29. März in Kraft.

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