Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Außerklinische Intensivpflege verordnen

Neues Video zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege

30.05.2024 - Zur Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege stellt die KBV auch einen Erklärfilm bereit. Das Video ergänzt das Serviceangebot, zu dem bereits eine Broschüre und eine Fortbildung gehören. Ziel ist es, die Praxen bei der außerklinischen Versorgung schwerstkranker Menschen bestmöglich zu unterstützen.

Der animierte Film zeigt am Beispiel einer Beatmungspatientin, wie die Versorgung grundsätzlich abläuft. Das Video dauert rund dreieinhalb Minuten und soll einen Einstieg ins Thema bieten. Es informiert kurz und anschaulich über die Verordnung, den Behandlungsplan und die Potenzialerhebung. Auch die drei Formulare werden berücksichtigt.

Die außerklinische Intensivpflege, kurz AKI, wurde Anfang 2023 neu aufgestellt. Seitdem steht die Entwöhnung von einer Beatmung oder Trachealkanülierung stärker im Fokus. Dazu soll regelmäßig vor der Verordnung das Potenzial erhoben werden. Diese „Soll“-Regelung gilt bis Jahresende. Ab 1. Januar 2025 muss eine solche Erhebung durchgeführt werden (siehe Infokasten).

Potenzial zur Entwöhnung erheben

Das Potenzial zur Entwöhnung dürfen ausschließlich Ärzte erheben, die dafür eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) haben. Im April 2024 besaßen bundesweit 874 Ärztinnen und Ärzte eine solche Genehmigung – allerdings regional unterschiedlich verteilt. Die meisten sind in Vertragsarztpraxen tätig (708), andere arbeiten in Krankenhäusern (111) oder privatärztlich (55).

Hausärzte benötigen Genehmigung der KV

Bestimmte Fachgruppen, einschließlich Hausärztinnen und Hausärzte, die eine außerklinische Intensivpflege verordnen wollen, benötigen ebenfalls eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistung. Diese können sie bei ihrer KV beantragen. Im April hatten bereits 2.125 Hausärztinnen und Hausärzte eine solche Genehmigung.

Keine Genehmigung für die AKI-Verordnung benötigen beispielsweise Pneumologen, Anästhesiologen oder Kinder- und Jugendmediziner. Auch wer bereits eine Genehmigung zur Potenzialerhebung hat, benötigt keine weitere für die Verordnung.

Serviceangebote der KBV

Alles Wichtige hat die KBV auf der Themenseite Außerklinische Intensivpflege zusammengefasst. Dort steht auch der kurze Film „Außerklinische Intensivpflege“ bereit. Für einen kompakten Überblick bietet die KBV das Serviceheft „Außerklinische Intensivpflege“ aus der Reihe PraxisWissen an. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte an einer Online-Fortbildung teilnehmen, um sich mit der außerklinischen Intensivpflege vertraut zu machen (siehe „Mehr zum Thema“).

Soll-Regelung für die Potenzialerhebung

Noch bis zum Jahresende gilt, dass eine Potenzialerhebung vor jeder AKI-Verordnung durchgeführt werden soll – nicht muss. Allerdings ist die Potenzialerhebung lediglich aufgeschoben und ist bis zum 31. Dezember 2024 nachzuholen. Ab 1. Januar 2025 muss dann grundsätzlich vor der Verordnung der AKI eine Potenzialerhebung vorliegen.

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten