Unfallversicherung: Höhere Gebühren für Ärzte und Psychotherapeuten sowie weitere Anpassungen
20.06.2024 - Zum 1. Juli steigen die Gebühren der gesetzlichen Unfallversicherung um 4,22 Prozent. Zudem werden neue Leistungen aufgenommen, etwa zur Schmerztherapie.
Die lineare Erhöhung der Gebühren für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht der Grundlohnsummen-Veränderungsrate (4,22 Prozent). Sie erfolgt immer zum 1. Juli eines Jahres – zunächst noch bis einschließlich 2027. Dies hatte die Ständige Gebührenkommission beschlossen, der Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung und der KBV angehören.
Die höhere Vergütung kommt Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zugute, die für die gesetzliche Unfallversicherung tätig sind. Sie gilt für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen, die nach der UV-GOÄ, dem ärztlichen Leistungs- und Gebührenverzeichnis beziehungsweise dem Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung, berechnungsfähig sind.
Neues Kapitel für Schmerzmedizin – jetzt bei DGUV registrieren
Künftig können Ärztinnen und Ärzte Unfallverletzte auch schmerzmedizinisch behandeln. Dafür wurde ein neues Kapitel P mit fünf Gebührennummern aufgenommen (s. Übersicht unten).
Neben der Erstanamnese (Nr. 6000) und der Folgebehandlung (Nr. 6001) kann auch die Besprechung und Koordination weiterer therapeutischer Maßnahmen etwa mit Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder anderen Heilmittelerbringern (Nr. 6002) abgerechnet werden. Für den Erstbericht (Nr. 6003) und Folgebericht (Nr. 6004) wurde je eine Nummer aufgenommen.
Ärztinnen und Ärzte müssen für die Abrechnung die Anforderungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie erfüllen. Vor der Behandlungsaufnahme bedarf es der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese gilt für ein Jahr ab dem ersten Behandlungstag.
Mit der Anfrage an den Unfallversicherungsträger erfolgt auch die Bestätigung, dass die geforderte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung vorliegt.
Interessierte Ärztinnen und Ärzte können sich per E-Mail in eine Liste bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eintragen lassen. Diese Liste ist für die Unfallversicherung wichtig, damit Netzwerkpartner identifiziert werden und eine Heilverfahrenssteuerung über die Unfallversicherungsträger ermöglicht wird. Auch für die Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte kann diese Information sinnvoll sein, falls sie andere Ärzte zur Behandlung hinzuzuziehen möchten.
Weitere Anpassungen der UV-GOÄ
Telefonische Reha-Gespräche zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern und ihren Mitarbeitenden im Reha-Management waren trotz ihres zeitlichen Aufwands bislang in der UV-GOÄ nicht abgebildet.
Künftig gibt es hierfür die neue Nummer 15. Sie wird mit 15 Euro vergütet und kann bei besonderer Heilbehandlung und maximal dreimal im Behandlungsfall (= 3 Monate nach erster Inanspruchnahme) abgerechnet werden.
Eine weitere Änderung betrifft den Zuschlag für die Anwendung digitaler Radiographie nach der Nummer 5298. Er wird gestrichen, um die Abrechnung zu erleichtern: Digitale Röntgengeräte sind heute in fast allen Praxen vorhanden und der Zuschlag in nahezu jeder Abrechnung enthalten. Die Vergütung wurde zu 25 Prozent in die Grundbeträge der allgemeinen und besonderen Heilbehandlung eingerechnet.
Darüber hinaus wurde die Leistungsbeschreibung der Nummern 411 und 411a zur Fraktursonographie an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse angepasst.
Telemedizinische Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren
Bei arbeitsbedingten Hautkrankheiten kann es von Vorteil sein, schnelle und häufige Arztkontakte zu ermöglichen, um die eingeleiteten Maßnahmen der Individualprävention bei weiterhin hautbelastender Tätigkeit engmaschig zu begleiten. Hierfür eignen sich Videosprechstunden.
Daher können künftig telemedizinische Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren nach den neuen Nummern 10b und 10c UV-GOÄ abgerechnet werden. Für sie gelten nicht die Einschränkungen der bestehenden Nummern 10 und 10a auf den Behandlungsfall, eine vorherige Kostenzusage, die Verlaufsberichterstattung sowie die Dokumentationspflicht.
Übersicht der neuen Nummern für Schmertherapie zum 1. Juli 2024
Leistung Gebühren-Nummer Vergütung Erstanamnese zur schmerzmedizinischen Behandlung 6000 (neu) 146,78 Euro (2x im Jahr) Schmerzmedizinische Folgebehandlung 6001 (neu) 20,11 Euro (jede angefangene 10 Minuten bis max. 4x pro Sitzung / max. 5x Behandlungsfall = 3 Monate) Besprechung / Koordination weiterer therapeutischer Maßnahmen 6002 (neu) 36,72 Euro (bis max. 3x in 6 Monaten) Erstbericht Schmerzmedizinische Behandlung / Erstanamnese 6003 (neu) 34,25 Euro Folgebericht Schmerzmedizinische Behandlung 6004 (neu) 34,25 Euro
Änderung im Vertrag Ärzte / Unfallversicherungsträger: Versorgung von Soldaten
Am 1. Januar 2025 tritt das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft. Mit dem SEG erhalten unter anderem Soldatinnen und Soldaten, die im Zusammenhang mit dem Wehrdienst eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, Anspruch auf finanzielle Entschädigungsleistungen beziehungsweise auf Leistungen der medizinischen Versorgung und beruflichen Rehabilitation. Dass auch diese Patientengruppe unter die Regelungen des Vertrages Ärzte / Unfallversicherung fällt, wird durch Aufnahme eines neuen Paragrafen 7 sichergestellt.