Implantateregister startet – neue Leistungen im EBM
27.06.2024 - Operative Eingriffe bei Brustimplantaten müssen Vertragsärzte ab dem 1. Juli an das neue Implantateregister Deutschland melden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Für die Meldung wurde jetzt auch die Vergütung geregelt. Konkret werden ein Zuschlag und eine Kostenpauschale neu in den EBM aufgenommen.
Der Gesetzgeber will ein verbindliches bundesweites Register aufbauen, das systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglicht. Dazu müssen Ärzte implantatbezogene Maßnahmen, zum Beispiel Implantationen oder Explantationen, melden.
Zum Start des neuen Implantateregisters Deutschland (IRD) betrifft dies zunächst nur operative Eingriffe bei Brustimplantaten. Ab dem 1. Januar 2025 folgen Meldungen zur Erfassung von Endoprothesen für Hüfte und Knie sowie von Aortenklappen, informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Internetseite.
Vor der ersten Meldung muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnahmen durchführt, einmalig selbst beim IRD registrieren. Das IRD hat dazu eine Webanwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur bereitgestellt und erläutert das Meldeverfahren (siehe Infobox).
Zwei neue Leistungen im EBM
Für ihre Meldung können Vertragsärzte ab Juli die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01965 berechnen. Sie ist mit 78 Punkten (9,31 Euro) bewertet. Vergütet wird damit die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten.
Außerdem hat der Bewertungsausschuss die Kostenpauschale 40162 in den EBM aufgenommen. Sie beträgt 6,24 Euro. Damit wird die Meldegebühr vergütet.
Integration in Praxissoftware geplant
Zum Start erfolgt die Meldung implantatbezogener Maßnahmen mit Brustimplantaten über die Webanwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur. Perspektivisch soll laut Ministerium das Meldeverfahren in die Praxissoftware integriert und damit automatisiert werden.
Registrierung beim Implantateregister Deutschland (IRD)
Über die Webanwendung IRD innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen sich Gesundheitseinrichtungen selbst registrieren.
Für die Selbstregistrierung ist es notwendig, dass sich die Gesundheitseinrichtung mit ihrer SMC-B (Institutionskarte) in der Telematikinfrastruktur anmeldet.
Erfasst werden mit der Selbstregistrierung folgende Daten:
- Art der Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Arztpraxis)
- Name der Gesundheitseinrichtung
- Telematik-ID (TID)
- Adressdaten
- zentrale, nicht personalisierte E-Mail-Adresse
- IK und/oder BSNR (falls vorhanden)
- Standort-ID (falls vorhanden)
Jede Gesundheitseinrichtung erhält ein eigenes IRD-Kennzeichen, das unter anderem für die Datenübermittlung benötigt wird und verpflichtender Bestandteil jeder Meldung ist.
Technische Details und weitere Informationen finden Praxen auf dieser Internetseite: Registrierung beim Implantateregister Deutschland
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Rückwirkend zum 1. Juli 2024 ist eine Änderung des Paragrafen 35 Implantateregistergesetz (IRegG) in Kraft getreten. Wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Pflicht zur Datenübermittlung nach den Paragrafen 16 und 17 IRegG nicht nachkommt, erfolgt gemäß Paragraf 35 IRegG kein Vergütungsausschluss mehr, sondern eine Vergütungsminderung. Innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach Paragraf 37 Nummer 1 IRegG für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt unterbleibt die Vergütungsminderung.
Belegärzte werden bei den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen in Paragraf 2 Nummer 5 IRegG zwar nicht explizit genannt, sind jedoch aus juristischer Sicht auch als verantwortliche Gesundheitseinrichtung aufzufassen.
Eine implantatbezogene operative Maßnahme darf aber nur von jeweils einer Gesundheitseinrichtung an das IRD übermittelt werden. Sofern die Voraussetzungen nach Paragraf 4 Absatz 3 IRegG erfüllt sind (z.B. dass ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet wurde), erhält die meldende Gesundheitseinrichtung im Gegenzug eine Meldebestätigung. Diese Meldebestätigung dient gegenüber den Kostenträgern als Nachweis, dass die Gesundheitseinrichtung ihrer Meldepflicht nachgekommen ist. Ohne diese Meldebestätigung droht nach Paragraf 35 IRegG eine Vergütungsminderung.
In einem Änderungsantrag zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) ist zwar eine rechtliche Klarstellung vorgesehen, dass im Falle belegärztlicher Leistungen das Krankenhaus, in dem die implantatbezogene Maßnahme durchgeführt wurde, als die verantwortliche Gesundheitseinrichtung im Sinne des IRegG aufzufassen ist. Eine Verabschiedung dieses Gesetzes erscheint in dieser Legislaturperiode allerdings unwahrscheinlich. Derzeit finden zu dieser Thematik Gespräche zwischen dem GKV-Spitzenverband, der KBV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft statt.