Implantateregister startet – neue Leistungen im EBM
27.06.2024 - Operative Eingriffe bei Brustimplantaten müssen Vertragsärzte ab dem 1. Juli an das neue Implantateregister Deutschland melden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Für die Meldung wurde jetzt auch die Vergütung geregelt. Konkret werden ein Zuschlag und eine Kostenpauschale neu in den EBM aufgenommen.
Der Gesetzgeber will ein verbindliches bundesweites Register aufbauen, das systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglicht. Dazu müssen Ärzte implantatbezogene Maßnahmen, zum Beispiel Implantationen oder Explantationen, melden.
Zum Start des neuen Implantateregisters Deutschland (IRD) betrifft dies zunächst nur operative Eingriffe bei Brustimplantaten. Ab dem 1. Januar 2025 folgen Meldungen zur Erfassung von Endoprothesen für Hüfte und Knie sowie von Aortenklappen, informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Internetseite.
Vor der ersten Meldung muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnahmen durchführt, einmalig selbst beim IRD registrieren. Das IRD hat dazu eine Webanwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur bereitgestellt und erläutert das Meldeverfahren (siehe Infobox).
Zwei neue Leistungen im EBM
Für ihre Meldung können Vertragsärzte ab Juli die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01965 berechnen. Sie ist mit 78 Punkten (9,31 Euro) bewertet. Vergütet wird damit die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten.
Außerdem hat der Bewertungsausschuss die Kostenpauschale 40162 in den EBM aufgenommen. Sie beträgt 6,24 Euro. Damit wird die Meldegebühr vergütet.
Integration in Praxissoftware geplant
Zum Start erfolgt die Meldung implantatbezogener Maßnahmen mit Brustimplantaten über die Webanwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur. Perspektivisch soll laut Ministerium das Meldeverfahren in die Praxissoftware integriert und damit automatisiert werden.
Meldungen an das Implantateregister Deutschland (IRD)
Über die Webanwendung IRD innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen sich Gesundheitseinrichtungen selbst registrieren.
Für die Selbstregistrierung ist es notwendig, dass sich die Gesundheitseinrichtung mit ihrer SMC-B (Institutionskarte) in der Telematikinfrastruktur anmeldet.
Erfasst werden mit der Selbstregistrierung folgende Daten:
- Art der Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Arztpraxis)
- Name der Gesundheitseinrichtung
- Telematik-ID (TID)
- Adressdaten
- zentrale, nicht personalisierte E-Mail-Adresse
- IK und/oder BSNR (falls vorhanden)
- Standort-ID (falls vorhanden)
Jede Gesundheitseinrichtung erhält ein eigenes IRD-Kennzeichen, das unter anderem für die Datenübermittlung benötigt wird und verpflichtender Bestandteil jeder Meldung ist.
Technische Details und weitere Informationen finden Praxen auf dieser Internetseite: Registrierung beim Implantateregister Deutschland
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Nach Paragraf 35 Implantateregistergesetz (IRegG) besteht ein Vergütungsausschluss, wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Pflicht zur Datenübermittlung nach den Paragrafen 16 und 17 IRegG nicht nachkommt. Dann entfällt der Anspruch auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahmen gegen eine gesetzliche Krankenkasse.
Allerdings hat das Bundesgesundheitsministerium inzwischen in Aussicht gestellt, dass der Sanktionsmechanismus für jeden Implantattyp in der Einführungsphase von sechs Monaten ausgesetzt werden soll. Anschließend sollen die Sanktionen in abgemilderter Form greifen. Eine entsprechende Anpassung des IRegG ist derzeit in Vorbereitung, die Regelungen sollen rückwirkend zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden.
Belegärzte werden bei den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen in Paragraf 2 Nummer 5 IRegG zwar nicht explizit genannt, sind jedoch aus juristischer Sicht auch als verantwortliche Gesundheitseinrichtung aufzufassen.
Eine implantatbezogene Maßnahme darf aber nur von jeweils einer Gesundheitseinrichtung an das IRD übermittelt werden. Sofern die Voraussetzungen nach Paragraf 4 Absatz 3 IRegG erfüllt sind (zum Beispiel, dass ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet wurde), erhält die meldende Gesundheitseinrichtung im Gegenzug eine Meldebestätigung. Diese Meldebestätigung dient gegenüber den Kostenträgern als Nachweis, dass sie ihrer Meldepflicht nachgekommen ist. Ohne diese Meldebestätigung droht nach Paragraf 35 IRegG ein Vergütungsausschluss.
Ob Belegärzte meldepflichtig sind oder die Gesundheitseinrichtung, in der der belegärztliche Eingriff stattfindet, befindet sich aktuell noch in Klärung. Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die KBV sind in einem gemeinsamen Schreiben mit der Bitte um eine rechtliche Klarstellung an das Bundesgesundheitsministerium herangetreten.